Am 10. Dezember 2025 haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einer gemeinsamen Auftaktveranstaltung die bereits am 20. November 2025 von den beiden Bundesministerinnen Verena Hubertz und Stefanie Hubig in einer Pressekonferenz angekündigten Eckpunkte für einen Gebäudetyp-E-Vertrag vorgestellt und das weitere Verfahren dazu erläutert.
Eigenständiger Vertrag Gebäudetyp E geplant
Für das günstigere und schnellere Bauen von Wohnungen soll künftig mit einem einfacheren Standard abweichend von den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) rechtssicher gebaut werden können. Anders als im Gesetzentwurf der letzten Bundesregierung soll dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein eigenständiger Vertragstyp – der Gebäudetyp-E-Vertrag – eingeführt und geregelt werden. Es handelt sich dabei nicht um einen Mustervertrag, sondern um eigenständige gesetzliche Regelungen im Rahmen des gesetzlichen Werkvertragsrechts. Der Gebäudetyp-E-Vertrag soll für den Neubau und Bestand gelten, soll zunächst aber auf den Wohnungsbau beschränkt sein. Eine spätere Erweiterung der Regelungen auch auf andere Gebäude hat das BMJV abhängig von einer Evaluierung der Ergebnisse in der Praxis aber nicht ausgeschlossen.
Vereinbarung „einfacher Standards“ soll ermöglicht werden
Anknüpfungspunkt eines neuen Gebäudetyp-E-Vertrages sind zunächst die Technischen Baubestimmungen des Bauordnungsrechts der Länder (VVTB) mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich Gefahrenabwehr und sicherheitsrelevanten Aspekten. Neben den in den Technischen Baubestimmungen geregelten Mindestanforderungen soll daneben zivilrechtlich ein „einfacher Standard“ vereinbart werden können, der sich nicht an den aRdT orientiert, sondern z.B. Abweichungen beim Schallschutz oder der Deckenstärke vorsehen kann, solange dadurch die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes gewährleistet bleibt. Wie der unbestimmte Rechtsbegriff „einfacher Standard“ definiert werden soll, und welche Aufklärungspflichten – insbesondere gegenüber Verbrauchern – damit verbunden sein sollen ist noch unklar und soll mit dem gestern begonnen Stakeholderprozess in Arbeitsgruppen diskutiert werden.
BMJV und BMWSB werden in getrennten Arbeits- und Unterarbeitsgruppen die wesentlichen Fragen sowohl zivilrechtlich (BMJV) als auch praxisbezogen (BMWSB) bearbeiten.
Themen der Arbeitsgruppen BMJV:
– Regelung des Gebäudetyp-E-Vertrages
– Aufklärungspflichten ggü Verbraucher/Unternehmer
– Aufklärung bei Folgeverträgen (Miet- u. Kaufvertrag)
– DIN Normen und anerkannte Regeln der Technik
– Rechtsfolgenseite bei fehlender Aufklärung
Themen der Arbeitsgruppen BMWSB:
– Best Practice-Beispiele
– Wettbewerbe
– Fortbildung
– Vergabeverfahren / mögliche Rahmenvereinbarungen
– Normen
– Folgekosten der Normung
Weiterer Zeitplan
Bis 15. Januar 2026 können Stellungnahmen zu den Eckpunkten und Interessensbekundungen zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen abgegeben werden. Die beiden Ministerien werden dazu zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen einladen. Bis spätestens Juni 2026 soll die Arbeit der Arbeitsgruppen abgeschlossen sein und anschließend ein Referentenentwurf vorgelegt werden. Es ist beabsichtigt, das Gesetzesvorhaben bis Ende 2026 abzuschließen.
Die Bundesingenieurkammer wird sich in den weiteren Beteiligungsprozess einbringen.
