BIngK-Stellungnahme: Eckpunkte für einen Gebäudetyp E

BIngK-Stellungnahme: Eckpunkte für einen Gebäudetyp E

BIngK-Stellungnahme: Eckpunkte für einen Gebäudetyp E 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesregierung treibt die Einführung des Gebäudetyps E voran, um Bauen einfacher, schneller und kostengünstiger zu machen. Am 20. November 2025 legten das Justiz- und das Bauministerium gemeinsame Eckpunkte vor, die rechtssichere Vereinbarungen über vereinfachte Bauverträge ermöglichen sollen. Zunächst sollte ein Referentenentwurf bis Ende 2026 vorliegen, doch die Kammern drängten unter anderem auf mehr Tempo. Ziel ist nun, im Frühjahr den Entwurf zu veröffentlichen. Kritiker fordern klare Regeln zur Sicherheit und Wohnqualität.

Die Bundesingenieurkammer und die Bundesarchitektenkammer haben Mitte Januar 2026 eine gemeinsame Stellungnahme zum Eckpunktepapier abgegeben, das einen Gebäudetyp-E-Vertrag vorsieht. Der Konsultation der Fachverbände bildet den Auftakt zu einem Dialogprozess, in dessen Anschluss dann ein Referentenentwurf erarbeitet werden soll.

Die planenden Berufe benennen klare Eckpunkte für die Regulierung des Gebäudetyp E. Künftig soll es keine automatische vertragliche Verpflichtung mehr geben, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten oder sie zur Bestimmung der üblichen Beschaffenheit heranzuziehen. Zudem soll bei Verträgen mit Unternehmern auf eine detaillierte Aufklärung verzichtet werden. Für Verbraucher sind stattdessen vereinfachte Informationspflichten vorgesehen, um Planen und Bauen rechtssicherer, schneller und praxisnäher zu gestalten. Unstreitig soll es bei sicherheitsrelevanten Bereichen aber keine Abweichungsmöglichkeiten geben.

Die Bundesingenieurkammer wird an dem Dialogprozess beteiligen und dabei auch in den dazu gebildeten Arbeitsgruppen mitarbeiten.

Als wesentliche Eckpunkte für ein Regelung des Gebäudetyp E werden seitens der Planer darin genannt:

– keine automatische vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (aRdT);

– keine Heranziehung von aRdT zur Bestimmung der üblichen Beschaffenheit;

– keine detaillierte Aufklärung bei Verträgen mit Unternehmern;

– vereinfachte Information bei Verträgen mit Verbrauchern.

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