Dienstleistungspaket der EU-Kommission | IMCO-Ausschuss regt deutliche Verbesserungen an

Dienstleistungspaket der EU-Kommission | IMCO-Ausschuss regt deutliche Verbesserungen an

Dienstleistungspaket der EU-Kommission | IMCO-Ausschuss regt deutliche Verbesserungen an 150 150 Bundesingenieurkammer

Der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Reform des Notifizierungsverfahrens zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments hat am 4. Dezember 2017 seine Berichte zu den beiden Vorschlägen der EU-Kommission verabschiedet.

Beide Empfehlungen sind aus Sicht der Bundesingenieurkammer ein großer Schritt in die richtige Richtung.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zeichnete sich das schon vor einiger Zeit ab. Nun haben sich aber auch bei der Reform des Notifizierungsverfahrens positive Entwicklungen ergeben. Beide Berichte können nun die Grundlage für die Verhandlungen im informellen Trilogverfahren und damit für das weitere Gesetzgebungsverfahren bilden.

Im Bericht des IMCO zur Verhältnismäßigkeitsprüfung [COM(2016) 822 final]  wird vor allem klargestellt, dass die Kompetenz Berufe zu regulieren, ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegt, dies müsse jedoch auf nicht-diskriminierende und verhältnismäßige Weise geschehen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung darf zudem nicht zu Lasten der Qualität der Dienstleistungen und des Verbraucherschutzes gehen. Auch die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung wird betont. Dies schließt explizit auch das etwaige Delegieren von diesbezüglichen Aufgaben auf Berufsorganisationen mit ein.

Auch der Bericht zur Reform des Notifizierungsverfahrens [COM(2016) 821 final] weist deutliche Verbesserungen auf. Wie auch bereits in der Allgemeinen Ausrichtung des Rates vom Mai 2017 soll die Notifizierungspflicht erst bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen ausgelöst werden. Zudem wird von vornherein klargestellt was nicht notifiziert werden muss. Auch wurden die mit jeder Notifizierung einhergehenden Informationspflichten deutlich abgeschwächt. Vor allem aber wurde der Absicht der KOM, mittels verbindlicher Beschlüsse Gesetzgebungsverfahren der Mitgliedsstaaten de facto beenden zu können, eine klare Absage erteilt. Ist die EU-Kommission der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie vorliegt, wird ihr nach dem Bericht nur im bisherigen Rahmen die Beschlussmöglichkeit eingeräumt, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, von der Annahme der notifizierten Maßnahme Abstand zu nehmen bzw. diese wieder aufzuheben. In den anderen Fällen kann die EU-Kommission eine Empfehlung aussprechen. Aus Sicht der BIngK stellte insbesondere dieser Vorschlag einen eklatanten Verstoß gegen den gesetzmäßigen Aufbau der EU dar, wie er in den Gründungsverträgen manifestiert wurde.

Es zeigt sich, dass  die Überzeugungsarbeit der betroffenen Berufsgruppen beim Rat und nun auch beim Europaparlament erfreulicherweise zu einer deutlichen Entschärfung der beiden Kommissionsvorschläge zur Verhältnismäßigkeitsprüfung und zur Reform des Notifizierungsverfahrens geführt haben.

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