HOAI-Vertragsverletzungsverfahren: Schlussanträge des Generalanwalts | Gefahr für Qualität am Bau

HOAI-Vertragsverletzungsverfahren: Schlussanträge des Generalanwalts | Gefahr für Qualität am Bau

HOAI-Vertragsverletzungsverfahren: Schlussanträge des Generalanwalts | Gefahr für Qualität am Bau 1652 1652 Bundesingenieurkammer

Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht hält.

Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Ingenieuren und Architekten nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrigere Preise im Markt zu etablieren. Generalanwalt Szpunar vertritt die Meinung, dass die Regelungen zu den Mindest- und Höchstsätzen gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen und er empfiehlt der Kammer der Klage der EU-Kommission gegen Deutschland stattzugeben.

Es ist außerordentlich bedauerlich, dass der Generalanwalt den schlüssigen Argumenten im Verfahren gegen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht folgen wollte. Die Planerorganisationen, allen voran die Bundes-ingenieurkammer, die Bundesarchitektenkammer und der AHO, haben gemeinsam mit der Bundesregierung alles dafür getan, die These der EU-Kommission, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI seien nicht mit dem EU-Recht vereinbar, zu widerlegen.

Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens gilt:

Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind derzeit geltendes Recht. Das laufende Gerichtsverfahren hat hierauf bis zum Abschluss keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Alle bestehenden Verträge, einschließlich der vereinbarten Honorarsätze der HOAI, behalten wie bisher Gültigkeit.

Das Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.

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