Mangelnde Umsetzung der Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen | Klage der EU gegen Deutschland

Mangelnde Umsetzung der Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen | Klage der EU gegen Deutschland

Mangelnde Umsetzung der Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen | Klage der EU gegen Deutschland 1655 1655 Bundesingenieurkammer

Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen der nicht vollständigen Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2013/55/EU) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die überarbeitete Richtlinie hätte bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Neben Deutschland betrifft dies auch Belgien und Frankreich. Obwohl vor allem in Deutschland und Frankreich beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, hat die Kommission beschlossen, die drei Länder beim EU-Gerichtshof zu verklagen. Die Kommission wird den Gerichtshof darum ersuchen, ein Zwangsgeld zu verhängen, das für Deutschland bei 62 203,68 EUR pro Tag liegt und vom Tag der Urteilsverkündigung an bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie und dem Inkrafttreten im jeweiligen nationalen Recht anfällt.

Im selben Beschlusspaket verkündete die Kommission auch, Österreich wegen allzu restriktiver Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Architekten, Ingenieure, Patentanwälte und Tierärzte vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. In der österreichischen Rechtsetzung gäbe es laut der Kommission eine Reihe von Vorschriften über reglementierte Berufe: – Anforderungen an den Sitz für Architekten, Ingenieure und Patentanwälte, – übermäßige Anforderungen an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Architekten, Ingenieure, Patentanwälte und Tierärzte, – Beschränkungen multidisziplinärer Tätigkeiten für Architektur- und Ingenieurbüros sowie Patentanwaltskanzleien. Die Kommission vertritt dabei die Ansicht, dass diese Anforderungen zu ungerechtfertigten Hindernissen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen durch Angehörige dieser Berufe führen und gegen den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) und gegen die Dienstleistungsrichtlinie (Artikel 14, 15 und 25 der Richtlinie 2006/123/EG) verstoßen.

Die Kommission setzt damit ihre Klagewelle gegen die Mitgliedsstaaten in der vermeintlichen Absicht, eine „korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen“ herbeizuführen, fort. Aus Sicht der BIngK sollte die Kommission nunmehr den Worten von Kommissionspräsident Juncker, wonach die EU künftig weniger, aber dafür effizienter handeln solle („Doing Less More Efficiency“), Taten folgen lassen und ihr Handeln auf Kernbereiche, die einen tatsächlichen Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger Europas bringen, beschränken.

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