Stellungnahmen

Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung der Musterbauordnung (MBO) zur Anpassung des Abstandsflächenrechts und Brandschutzes

Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung der Musterbauordnung (MBO) zur Anpassung des Abstandsflächenrechts und Brandschutzes 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer unterstützt die Bestrebungen, Änderungen an den Bauordnungen der Länder über eine Änderung der MBO abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen. Eine bundesweit einheitliche Normierung bauordnungsrechtlicher Anforderungen und Sicherheitsstandards in allen Bundesländern liegt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der bundesweit tätigen Planerinnen und Planer. Die Bundesingenieurkammer begrüßte dabei Änderungen des Bauordnungsrechts, die zu einer Klarstellung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren führen und das Ziel einer unbürokratischeren und schnelleren Realisierung von Bauvorhaben verfolgen.

Zu dem mit Schreiben vom 20.12.2021 übermittelten Entwurf zur Änderung der MBO wird auf Grundlage der aus den Fachgremien der Länderkammern eingegangenen Anmerkungen nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.

Referentenentwurf der Verordnung zur Einführung des Datenübermittlungsstandards XBasisdaten

Referentenentwurf der Verordnung zur Einführung des Datenübermittlungsstandards XBasisdaten 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sind die Dachorganisationen der 31 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder.

BAK und BIngK hatten in ihren Stellungnahmen zu den seinerzeitigen Entwürfen zum Registermodernisierungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass sie das damit verbundene Anliegen befürworten, die föderal-dezentrale Datenhaltung für die Verwaltung zu erhalten und dabei die Datenhaltung qualitativ zu verbessern und miteinander abzustimmen.

Entwurf der AVV Klima

Entwurf der AVV Klima 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer vertritt als Dachverband der 16 Ingenieurkammern der Länder (Körperschaften des öffentlichen Rechts) rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieure, die insbesondere auch im Bereich der energetischen Planung und Sanierung tätig sind.

Die Bundesingenieurkammer begrüßt die Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Kreislaufwirtschaft bei der öffentlichen Beschaffung des Bundes im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Um jedoch eine im Hinblick auf die nationalen und europäischen Vergaberegularien für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen rechtssichere Anwendung sicherzustellen, halten wir eine klare Definition von Kriterien für die genannten Aspekte erforderlich, um eine Vergleichbarkeit sicherzustellen.

Stellungnahme zum Registermodernisierungsgesetz

Stellungnahme zum Registermodernisierungsgesetz 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung eine Stellungnahme abgegeben. Mit der Einführung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung wir das Onlinezugangsgesetz für Serviceleistungen von Bund und Ländern umgesetzt. Betroffen sind insbesondere auch die „Bauvorlagenverzeichnisse“ der Länder. Die BIngK haben zusammen mit der BAK eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.

Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten 150 150 Bundesingenieurkammer

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgelegt, zu dem die BIngK einen Stellungnahme abgegeben hat, in der sie sich für eine stärkere Einbeziehung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und deren Bestellungskörperschaften in das System der elektronischen Kommunikation ausspricht.

Änderung der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarStVO)

Änderung der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarStVO) 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer hat zum Entwurf zur Änderung der Änderung der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarStVO) Stellung genommen. Sie unterstützt die Bestrebungen, Änderungen im Bauordnungsrecht über Musterregelungen abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts 150 150 Bundesingenieurkammer

Als Berufsvertretung der Ingenieurinnen und Ingenieure als Angehörige eines Freien Berufes ist die im Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des § 107 Absatz 1 HGB-E aus Sicht der BIngK grundsätzlich zu begrüßen. Damit würden eine aus der Rechtsprechung resultierende Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen aufgehoben und gesetzessystematische Unstimmigkeiten in Bezug auf die Haftung bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beseitigt werden. Dennoch wird auf Vorschlag der Ingenieurkammern der Länder als berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts Änderungen hieran vorgeschlagen.

Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO zum Regierungsentwurf der HOAI

Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO zum Regierungsentwurf der HOAI 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Verordnungsentwurf beruht auf der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI, des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die zeitnahe Anpassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 notwendig geworden.

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur Änderung der Musterbauordnung (MBO)

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der 16 Länderingenieurkammern als berufsständische Selbstverwaltung und damit die Interessen der darin mitgliedschaftlich organisierten rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieure auf Bundes- und Europaebene. Die Bundesingenieurkammer unterstützt die Bestrebungen, Änderungen an den Bauordnungen der Länder über eine Änderung der MBO abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen. Die einheitliche Normierung bauordnungsrechtlicher Anforderungen und Sicherheitsstandards in allen Bundesländern liegt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der bundesweit tätigen Planer.

Zu dem mit Schreiben vom 25.08.2020 übermittelten Entwurf zur Änderung der MBO wird auf Grundlage der dazu aus den Fachgremien der Länderkammern eingegangenen Anmerkungen nachfolgend Stellung genommen.

Die Bundesingenieurkammer unterstützt insbesondere den im Entwurf der MBO verfolgten Ansatz, die Regelungen zur Barrierefreiheit weiter fortzuschreiben. Barrierefreies Bauen erhält eine immer größere Bedeutung, da aufgrund der demographischen Entwicklung die Zahl der Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen weiter steigt. Dennoch wurden insbesondere hinsichtlich der Belange der Barrierefreiheit im Entwurf Defizite festgestellt. Ferner gewährleistet der Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung aus der Sicht der Planerinnen und Planer hinsichtlich der Umsetzung der Barrierefreiheit nicht die Herstellung von Nutzerketten und ermöglicht dadurch keine nutzbare Barrierefreiheit. Darüber hinaus enthält der Entwurf Widersprüche zu Bundesgesetzen und teilweise auch innerhalb der MBO.

Zu den einzelnen Punkten nehmen wir wie folgt Stellung:

§ 2 Begriffe
In der Definition zur Barrierefreiheit in § 2 (9) E-MBO fehlt das in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) enthaltenen Merkmal der Auffindbarkeit. Beide Normen widersprechen sich bzw. sind nicht kohärent.
Ferner bleiben Infrastruktureinrichtungen barrierefreier Wohnungen unberücksichtigt. Damit ist die Nutzung der Wohnungen in der allgemein üblichen Weise (§ 2 MBO) nicht gewährleistet. Zu § 2 Abs. 3 und Abs. 4 wäre eine Legaldefinition des Begriffs „Nutzungseinheit“ wünschenswert und auch notwendig, da es in der Praxis erhebliche Unklarheiten gibt, wann eine Nutzungseinheit oder eine Teilnutzungseinheit vorliegt. Gleiches gilt auch für die Abgrenzung von Nutzungseinheiten und Gebäuden (z.B. Reihenhaus der GK 2).

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
In § 33 Abs. 1 sollte eine Ausnahmeregelung von der Notwendigkeit eines zweiten unabhängigen Rettungsweges ins Freie aufgenommen werden. Bei Nutzungseinheiten, aus denen von jeder Stelle des Aufenthaltsraumes aus nach 25 Metern direkt und sicher ins Freie gelangt werden kann ist diese zwingende Vorgabe nicht erforderlich.

§ 39 Aufzüge
Die Einschränkung in § 39 „dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ sollte gestrichen werden.
Grundsätzlich muss jedes mehrstöckige öffentlich zugängliche Gebäude in sinnvoller Weise mit Aufzügen erschlossen werden, die zur Evakuierung genutzt werden können. Alles andere widerspricht dem Gleichstellungsgrundsatz des Grundgesetzes und dem Benachteiligungsverbot des Behindertengleichstellungsgesetzes.
In der MBO findet sich außerdem nichts zur Nachrüstung von Aufzügen in Abstandsflächen bei Bestandsbauten. Es wird daher vorschlagen, bei den Abstandsflächen eine Formulierung entsprechend § 6 Abs. 9 der Landesbauordnung NRW von 2019 in die MBO zu übernehmen:
(9) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichteten Gebäuden mit Wohnungen bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als 0,50 m über dem oberen Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
Damit würden sich deutlich mehr Möglichkeiten ergeben, die barrierefreie Erreichbarkeit der Geschosse von Bestandsbauten zu verbessern.

§ 48 Wohnungen
In der Begründung zu § 48 Abs. 4 ist ausgeführt, dass eine Prüfung durch Sachverständige oder Sachkundige entbehrlich ist und ein Funktionstest (auch durch ungeschulte) Personen entsprechend der Herstellervorgaben ausreichend ist. Im Entwurf ist jedoch nicht geklärt, wer für das Vorhandensein und die Funktion des Rauchmelders verantwortlich ist. Eine bau- ordnungsrechtliche Maßnahme muss sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts bei der Störerauswahl vorrangig gegen den Verhaltens- und Zustandsstörer richten.
Im Falle der Rauchwarnmelder ist dies vorrangig der Bauherr bzw. Eigentümer. Setzt hingegen der Mieter einen einfachen Rauchwarnmelder in seiner Wohnung außer Betrieb (z.B. durch Entnahme der Batterie) so kommt dieser als Verhaltensstörer in Betracht.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, in § 48 Abs. 4 einen weiteren Satz (3) anzufügen, um diesen Verantwortungsbereich eindeutig zu regeln. Dies kann durch einen ergänzenden Satz 3 erfolgen, wie er sich z.B: auch in § 48 Abs. 4 Satz 3 der Bauordnung NRW wiederfindet:
„Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Damit würde klargestellt, dass auch der Eigentümer diese Verpflichtung übernehmen kann. Dies kommt üblicher Weise z.B. bei Wohnungsbauunternehmen in Frage, die ihrerseits dafür Sorge tragen, dass Rauchwarnmelder nicht nur eingebaut, sondern auch der Service über die Betriebsbereitschaft sichergestellt wird.

§ 50 Barrierefreies Bauen
Die Freisitzregelung in § 50 (Kommentar) ermöglicht keine zufriedenstellende Teilhabe. Mit einer eingeschränkten Nutzbarkeit ist die Nutzung der Wohnungen in der allgemein üblichen Weise (§ 2 MBO) nicht gewährleistet.
In § 50 Abs. 4 sollte die Mehraufwandsregelung kein Ausschlusskriterium für den Aufzugseinbau darstellen. Der Aufzugseinbau ist häufig eine essenziell notwendige Maßnahme zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude.
Auch Spielplätze sind wichtige Bildungsorte. Die Musterbauordnung enthält in § 8 jedoch keinen Hinweis auf die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Spielplätzen. Dies schließt Kinder und Eltern mit Behinderungen in eklatanter Weise von der Teilhabe in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld aus. Dies widerspricht den Benachteiligungsverboten des Grundgesetzes und des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes.
Ferner gibt es in der MBO keine Regelungen zum barrierefreien Brandschutz. § 33 Abs. 2 sieht nur Rettungswege über Treppen vor. Damit schließt er den Einsatz von Aufzügen als barrierefreie Rettungswege aus, obwohl diese als Sicherheits-, Evakuierungs- oder Feuerwehraufzüge sicher für die Rettung einsetzbar sind. Der Entwurf der MBO enthält auch nichts zur Nachrüstung von Aufzügen in Abstandsflächen von Bestandsbauten (siehe die o.g. Formulierung der LBO NRW). In der Folge geht für Menschen mit Behinderungen eine wichtige Rettungschance und die Möglichkeit der Selbstevakuierung verloren. Dies widerspricht auch der UN-BRK.
Ferner wird es für notwendig erachtet, dass zur Sicherstellung baulicher Barrierefreiheit die Abgabe eines „Konzeptes Barrierefreiheit“ mit den Baugenehmigungsunterlagen vorgeschrieben wird. Hier sollen barrierefreie Nutzungsketten und barrierefreie Rettungswege nachgewiesen werden.
Eine Prüfung dieser Unterlagen im Baugenehmigungsprozess durch qualifizierte Fachingenieure ist unverzichtbar, um sicher zu stellen, dass die Belange der Barrierefreiheit zukünftig ausreichende Berücksichtigung finden.
Die Bauordnung setzt grundsätzlich Mindestanforderungen fest, die von den Bauherren einzuhalten sind, aber auch übererfüllt werden dürfen. Leider ist in der Praxis festzustellen, dass die Regelungen der genau nachvollzogen werden und im Entwurf oft nur das Minimum Berücksichtigung findet.

§ 62 Genehmigungsfreistellung
Eine Erweiterung der Genehmigungsfreistellung auf alle Bauvorhaben außer Sonderbauten sollte vor dem Hintergrund zunehmender sicherheitstechnischer Anforderungen z.B. in den Bereichen Brandschutz, Standsicherheit sowie zur Energieeffizienz von Gebäuden unterbleiben.
Selbst im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung ist es unabdingbar erforderlich, dass Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 65 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind.
Die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die Fachplanerinnen oder Fachplaner nach § 55 Abs. 2 sollen die Erklärung abgeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Auch die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die die Anforderungen gemäß § 66 Abs. 1 und 2 erfüllen.
Wenn eine Entlastung des Baugenehmigungsverfahrens beabsichtigt wird, sollte der Gesetzgeber im Interesse erhöhter Sicherheit zumindest verlangen, dass die erforderlichen Vorlagen von Fachleuten mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung angefertigt und verantwortet werden (s. auch BVerfGE 68, 272-287).

§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung
In der Begründung zu § 73 Abs. 1 Nr. 2 – „Die Verlängerung der zulässigen Unterbrechung auf zwei Jahre“ – handelt es sich womöglich um einen Zitierfehler, da im Gesetzeswortlaut selbst ein Unterbrechungszeitraum von drei Jahren genannt wird.

Digitalisierung des Bauantragsverfahrens
Darüber hinaus wird im Hinblick auf die von der Bauministerkonferenz beschlossene Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren nochmals auf die gemeinsame Stellungnahme der Bundesingenieurkammer und der Bundesarchitektenkammer vom Dezember 2019 verwiesen. Die Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer bieten darin im Auftrag der Architekten,- und Ingenieurkammern der Länder an, für das digitale Baugenehmigungsverfahren eine zentrale Schnittstelle zur bauaufsichtlichen Prüfung der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers zur Verfügung zu stellen.
Die Länderkammern haben sich zur Entwicklung einer gemeinsamen Datenbank bereit erklärt, die über den XBau-Standard in den Digitalisierungsprozess eingebunden ist und den Baubehörden Auskunft über die Bauvorlageberechtigung gibt. Mit diesem Angebot bringen sich die Planerkammern aktiv in das Musterverfahren des IT-Planungsrates ein.

Berlin, 30.09.2020

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnr. in die öffentliche Verwaltung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnr. in die öffentliche Verwaltung 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sind die Dachorganisationen der 31 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder. Diese erbringen als Körperschaften des öffentlichen Rechts landesgesetzlich zugewiesene Verwaltungsaufgaben und sind zugleich Selbstverwaltungskörperschaften für ihre mitgliedschaftlich organisierten Architekten aller Fachrichtungen, Stadtplaner und Ingenieure. Sie sind damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und von der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für die relevanten Verwaltungsregister der Länder unmittelbar in beiden Aufgabenbereichen betroffen.

BAK und BIngK befürworten das mit dem Gesetzentwurf verbundene Anliegen, die föderal-dezentrale Datenhaltung für die Verwaltung zu erhalten und dabei die Datenhaltung qualitativ zu verbessern und miteinander abzustimmen. Eine einheitliche Identifikationsnummer, die auf die vorhandenen Strukturen der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung aufsetzt, ist dabei grundsätzlich ein geeigneter Ansatz, der für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement ausgebaut werden kann. Damit kann aus Sicht der Kammern ein erleichterter digitaler Zugang ermöglicht und können Verwaltungsvorgänge transparent dargestellt werden. Dies betrifft bei den Länderkammern nicht nur die Verwaltungsvorgänge für die eigenen Mitglieder, sondern auch den erleichterten Zugang für Bürger, Bauherren und öffentliche Stellen, die sich aus den von den Kammern geführten Registern informieren möchten.

Allerdings wird die Erfassung der Identifikationsnummer sowie die Synchronisierung der Daten mit dem Registermodernisierungsbehörde einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Der Gesetzgeber selbst beziffert diesen Aufwand auf fast 640 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand pro Kammer auf einen 5-stelligen Betrag beläuft. Daher sollte eine Finanzierung über den Bund gestellt werden.

Unklar ist für uns bislang das Verfahren der Auskunftserteilung bei Datenänderungen. Werden die Daten von der Registermodernisierungsbehörde nur auf ein konkretes Ersuchen übermittelt? Um eine Vereinheitlichung der Datensätze bei allen betroffenen Behörden zu gewährleisten, sollte die Registermodernisierungsbehörde alle zuständigen registerführenden Stellen automatisch über jede Änderung von Daten der in den Registern befindlichen Personen unterrichten.

Ein wesentliches Element der gesetzlichen Aufgaben der Länderkammern als Selbstverwaltungskörperschaften ist insbesondere die Führung der nach den Landesbauordnungen bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure. Aus diesem Grund haben sich BAK und BIngK bereits mit der Leitstelle XPlanung / XBau auf die Bereitstellung einer zentralen Datenbank verständigt, die die Listen aller Länderkammern bündelt und die mittels einer Schnittstelle nach dem XBau-Standard in den digitalisierten Prozess des Baugenehmigungsverfahrens eingebunden wird.

Der in der Anlage des Identifikationsnummerngesetz – IDNrG gewählte Begriff der „Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse“ ist insoweit jedoch begrifflich unzutreffend und sachlich zu eingeschränkt gewählt.

Zum einen ist das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für die Änderung und Errichtung bestimmter baulicher Anlagen in den Landesbauordnungen geregelt. Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich dabei insbesondere aus den von den Länderkammern zu führenden Listen, deren Führung diesen Länderkammern als gesetzliche Aufgabe in den entsprechenden Kammergesetzen übertragen ist. Während die Ingenieurkammern hierüber eigene Listen führen, ergibt sich bei den Architekten die Bauvorlageberechtigung unmittelbar aus der Eintragung in die Architektenlisten. Ein gesondertes Verzeichnis wird darüber hinaus nicht geführt. Darüber hinaus ist die Beschränkung des Registerbegriffs auf die Bauvorlageberechtigung zu eng gefasst, denn die Architekten- und Ingenieurkammern führen weitere Listen bzw. Verzeichnisse oder Register auf gesetzlicher Grundlage, wie z.B. die Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen, die Listen der Tragwerksplaner sowie im Ingenieurbereich die Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen und sind darüber hinaus im Bereich übertragener staatlicher Aufgaben in Verwaltungsverfahren eingebunden.

Deshalb sollte in der Anlage zum IDNrG auf die von den Architekten- und Ingenieurkammern auf gesetzlicher Grundlage geführten Listen und Verzeichnisse Bezug genommen werden. Die Formulierung sollte konkret lauten:

Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind

  • sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register.

Ferner sind die Länderkammern teilweise auch zuständige Stellen nach § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Als solche sind sie insoweit von der in der Anlage zum IDNrG aufgeführten Aufzählung ebenfalls erfasst.

Abschließend möchten wir anregen zu prüfen, ob es mit Blick auf die Länderbetroffenheit der Anlage zum IDNrG ausreicht, in § 12 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.

Berlin, 31.08.2020

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

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