Die Bundesingenieurkammer hat zum Entwurf zur Änderung der Änderung der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarStVO) Stellung genommen. Sie unterstützt die Bestrebungen, Änderungen im Bauordnungsrecht über Musterregelungen abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen.
Als Berufsvertretung der Ingenieurinnen und Ingenieure als Angehörige eines Freien Berufes ist die im Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des § 107 Absatz 1 HGB-E aus Sicht der BIngK grundsätzlich zu begrüßen. Damit würden eine aus der Rechtsprechung resultierende Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen aufgehoben und gesetzessystematische Unstimmigkeiten in Bezug auf die Haftung bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beseitigt werden. Dennoch wird auf Vorschlag der Ingenieurkammern der Länder als berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts Änderungen hieran vorgeschlagen.
Der Verordnungsentwurf beruht auf der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI, des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die zeitnahe Anpassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 notwendig geworden.
Die Bundesingenieurkammer vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der 16 Länderingenieurkammern als berufsständische Selbstverwaltung und damit die Interessen der darin mitgliedschaftlich organisierten rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieure auf Bundes- und Europaebene. Die Bundesingenieurkammer unterstützt die Bestrebungen, Änderungen an den Bauordnungen der Länder über eine Änderung der MBO abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen. Die einheitliche Normierung bauordnungsrechtlicher Anforderungen und Sicherheitsstandards in allen Bundesländern liegt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der bundesweit tätigen Planer.
Zu dem mit Schreiben vom 25.08.2020 übermittelten Entwurf zur Änderung der MBO wird auf Grundlage der dazu aus den Fachgremien der Länderkammern eingegangenen Anmerkungen nachfolgend Stellung genommen.
Die Bundesingenieurkammer unterstützt insbesondere den im Entwurf der MBO verfolgten Ansatz, die Regelungen zur Barrierefreiheit weiter fortzuschreiben. Barrierefreies Bauen erhält eine immer größere Bedeutung, da aufgrund der demographischen Entwicklung die Zahl der Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen weiter steigt. Dennoch wurden insbesondere hinsichtlich der Belange der Barrierefreiheit im Entwurf Defizite festgestellt. Ferner gewährleistet der Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung aus der Sicht der Planerinnen und Planer hinsichtlich der Umsetzung der Barrierefreiheit nicht die Herstellung von Nutzerketten und ermöglicht dadurch keine nutzbare Barrierefreiheit. Darüber hinaus enthält der Entwurf Widersprüche zu Bundesgesetzen und teilweise auch innerhalb der MBO.
Zu den einzelnen Punkten nehmen wir wie folgt Stellung:
§ 2 Begriffe
In der Definition zur Barrierefreiheit in § 2 (9) E-MBO fehlt das in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) enthaltenen Merkmal der Auffindbarkeit. Beide Normen widersprechen sich bzw. sind nicht kohärent.
Ferner bleiben Infrastruktureinrichtungen barrierefreier Wohnungen unberücksichtigt. Damit ist die Nutzung der Wohnungen in der allgemein üblichen Weise (§ 2 MBO) nicht gewährleistet. Zu § 2 Abs. 3 und Abs. 4 wäre eine Legaldefinition des Begriffs „Nutzungseinheit“ wünschenswert und auch notwendig, da es in der Praxis erhebliche Unklarheiten gibt, wann eine Nutzungseinheit oder eine Teilnutzungseinheit vorliegt. Gleiches gilt auch für die Abgrenzung von Nutzungseinheiten und Gebäuden (z.B. Reihenhaus der GK 2).
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
In § 33 Abs. 1 sollte eine Ausnahmeregelung von der Notwendigkeit eines zweiten unabhängigen Rettungsweges ins Freie aufgenommen werden. Bei Nutzungseinheiten, aus denen von jeder Stelle des Aufenthaltsraumes aus nach 25 Metern direkt und sicher ins Freie gelangt werden kann ist diese zwingende Vorgabe nicht erforderlich.
§ 39 Aufzüge
Die Einschränkung in § 39 „dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ sollte gestrichen werden.
Grundsätzlich muss jedes mehrstöckige öffentlich zugängliche Gebäude in sinnvoller Weise mit Aufzügen erschlossen werden, die zur Evakuierung genutzt werden können. Alles andere widerspricht dem Gleichstellungsgrundsatz des Grundgesetzes und dem Benachteiligungsverbot des Behindertengleichstellungsgesetzes.
In der MBO findet sich außerdem nichts zur Nachrüstung von Aufzügen in Abstandsflächen bei Bestandsbauten. Es wird daher vorschlagen, bei den Abstandsflächen eine Formulierung entsprechend § 6 Abs. 9 der Landesbauordnung NRW von 2019 in die MBO zu übernehmen:
(9) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichteten Gebäuden mit Wohnungen bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als 0,50 m über dem oberen Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
Damit würden sich deutlich mehr Möglichkeiten ergeben, die barrierefreie Erreichbarkeit der Geschosse von Bestandsbauten zu verbessern.
§ 48 Wohnungen
In der Begründung zu § 48 Abs. 4 ist ausgeführt, dass eine Prüfung durch Sachverständige oder Sachkundige entbehrlich ist und ein Funktionstest (auch durch ungeschulte) Personen entsprechend der Herstellervorgaben ausreichend ist. Im Entwurf ist jedoch nicht geklärt, wer für das Vorhandensein und die Funktion des Rauchmelders verantwortlich ist. Eine bau- ordnungsrechtliche Maßnahme muss sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts bei der Störerauswahl vorrangig gegen den Verhaltens- und Zustandsstörer richten.
Im Falle der Rauchwarnmelder ist dies vorrangig der Bauherr bzw. Eigentümer. Setzt hingegen der Mieter einen einfachen Rauchwarnmelder in seiner Wohnung außer Betrieb (z.B. durch Entnahme der Batterie) so kommt dieser als Verhaltensstörer in Betracht.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, in § 48 Abs. 4 einen weiteren Satz (3) anzufügen, um diesen Verantwortungsbereich eindeutig zu regeln. Dies kann durch einen ergänzenden Satz 3 erfolgen, wie er sich z.B: auch in § 48 Abs. 4 Satz 3 der Bauordnung NRW wiederfindet:
„Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Damit würde klargestellt, dass auch der Eigentümer diese Verpflichtung übernehmen kann. Dies kommt üblicher Weise z.B. bei Wohnungsbauunternehmen in Frage, die ihrerseits dafür Sorge tragen, dass Rauchwarnmelder nicht nur eingebaut, sondern auch der Service über die Betriebsbereitschaft sichergestellt wird.
§ 50 Barrierefreies Bauen
Die Freisitzregelung in § 50 (Kommentar) ermöglicht keine zufriedenstellende Teilhabe. Mit einer eingeschränkten Nutzbarkeit ist die Nutzung der Wohnungen in der allgemein üblichen Weise (§ 2 MBO) nicht gewährleistet.
In § 50 Abs. 4 sollte die Mehraufwandsregelung kein Ausschlusskriterium für den Aufzugseinbau darstellen. Der Aufzugseinbau ist häufig eine essenziell notwendige Maßnahme zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude.
Auch Spielplätze sind wichtige Bildungsorte. Die Musterbauordnung enthält in § 8 jedoch keinen Hinweis auf die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Spielplätzen. Dies schließt Kinder und Eltern mit Behinderungen in eklatanter Weise von der Teilhabe in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld aus. Dies widerspricht den Benachteiligungsverboten des Grundgesetzes und des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes.
Ferner gibt es in der MBO keine Regelungen zum barrierefreien Brandschutz. § 33 Abs. 2 sieht nur Rettungswege über Treppen vor. Damit schließt er den Einsatz von Aufzügen als barrierefreie Rettungswege aus, obwohl diese als Sicherheits-, Evakuierungs- oder Feuerwehraufzüge sicher für die Rettung einsetzbar sind. Der Entwurf der MBO enthält auch nichts zur Nachrüstung von Aufzügen in Abstandsflächen von Bestandsbauten (siehe die o.g. Formulierung der LBO NRW). In der Folge geht für Menschen mit Behinderungen eine wichtige Rettungschance und die Möglichkeit der Selbstevakuierung verloren. Dies widerspricht auch der UN-BRK.
Ferner wird es für notwendig erachtet, dass zur Sicherstellung baulicher Barrierefreiheit die Abgabe eines „Konzeptes Barrierefreiheit“ mit den Baugenehmigungsunterlagen vorgeschrieben wird. Hier sollen barrierefreie Nutzungsketten und barrierefreie Rettungswege nachgewiesen werden.
Eine Prüfung dieser Unterlagen im Baugenehmigungsprozess durch qualifizierte Fachingenieure ist unverzichtbar, um sicher zu stellen, dass die Belange der Barrierefreiheit zukünftig ausreichende Berücksichtigung finden.
Die Bauordnung setzt grundsätzlich Mindestanforderungen fest, die von den Bauherren einzuhalten sind, aber auch übererfüllt werden dürfen. Leider ist in der Praxis festzustellen, dass die Regelungen der genau nachvollzogen werden und im Entwurf oft nur das Minimum Berücksichtigung findet.
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Eine Erweiterung der Genehmigungsfreistellung auf alle Bauvorhaben außer Sonderbauten sollte vor dem Hintergrund zunehmender sicherheitstechnischer Anforderungen z.B. in den Bereichen Brandschutz, Standsicherheit sowie zur Energieeffizienz von Gebäuden unterbleiben.
Selbst im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung ist es unabdingbar erforderlich, dass Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 65 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind.
Die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die Fachplanerinnen oder Fachplaner nach § 55 Abs. 2 sollen die Erklärung abgeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Auch die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die die Anforderungen gemäß § 66 Abs. 1 und 2 erfüllen.
Wenn eine Entlastung des Baugenehmigungsverfahrens beabsichtigt wird, sollte der Gesetzgeber im Interesse erhöhter Sicherheit zumindest verlangen, dass die erforderlichen Vorlagen von Fachleuten mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung angefertigt und verantwortet werden (s. auch BVerfGE 68, 272-287).
§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung
In der Begründung zu § 73 Abs. 1 Nr. 2 – „Die Verlängerung der zulässigen Unterbrechung auf zwei Jahre“ – handelt es sich womöglich um einen Zitierfehler, da im Gesetzeswortlaut selbst ein Unterbrechungszeitraum von drei Jahren genannt wird.
Digitalisierung des Bauantragsverfahrens
Darüber hinaus wird im Hinblick auf die von der Bauministerkonferenz beschlossene Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren nochmals auf die gemeinsame Stellungnahme der Bundesingenieurkammer und der Bundesarchitektenkammer vom Dezember 2019 verwiesen. Die Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer bieten darin im Auftrag der Architekten,- und Ingenieurkammern der Länder an, für das digitale Baugenehmigungsverfahren eine zentrale Schnittstelle zur bauaufsichtlichen Prüfung der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers zur Verfügung zu stellen.
Die Länderkammern haben sich zur Entwicklung einer gemeinsamen Datenbank bereit erklärt, die über den XBau-Standard in den Digitalisierungsprozess eingebunden ist und den Baubehörden Auskunft über die Bauvorlageberechtigung gibt. Mit diesem Angebot bringen sich die Planerkammern aktiv in das Musterverfahren des IT-Planungsrates ein.
Berlin, 30.09.2020
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sind die Dachorganisationen der 31 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder. Diese erbringen als Körperschaften des öffentlichen Rechts landesgesetzlich zugewiesene Verwaltungsaufgaben und sind zugleich Selbstverwaltungskörperschaften für ihre mitgliedschaftlich organisierten Architekten aller Fachrichtungen, Stadtplaner und Ingenieure. Sie sind damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und von der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für die relevanten Verwaltungsregister der Länder unmittelbar in beiden Aufgabenbereichen betroffen.
BAK und BIngK befürworten das mit dem Gesetzentwurf verbundene Anliegen, die föderal-dezentrale Datenhaltung für die Verwaltung zu erhalten und dabei die Datenhaltung qualitativ zu verbessern und miteinander abzustimmen. Eine einheitliche Identifikationsnummer, die auf die vorhandenen Strukturen der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung aufsetzt, ist dabei grundsätzlich ein geeigneter Ansatz, der für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement ausgebaut werden kann. Damit kann aus Sicht der Kammern ein erleichterter digitaler Zugang ermöglicht und können Verwaltungsvorgänge transparent dargestellt werden. Dies betrifft bei den Länderkammern nicht nur die Verwaltungsvorgänge für die eigenen Mitglieder, sondern auch den erleichterten Zugang für Bürger, Bauherren und öffentliche Stellen, die sich aus den von den Kammern geführten Registern informieren möchten.
Allerdings wird die Erfassung der Identifikationsnummer sowie die Synchronisierung der Daten mit dem Registermodernisierungsbehörde einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Der Gesetzgeber selbst beziffert diesen Aufwand auf fast 640 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand pro Kammer auf einen 5-stelligen Betrag beläuft. Daher sollte eine Finanzierung über den Bund gestellt werden.
Unklar ist für uns bislang das Verfahren der Auskunftserteilung bei Datenänderungen. Werden die Daten von der Registermodernisierungsbehörde nur auf ein konkretes Ersuchen übermittelt? Um eine Vereinheitlichung der Datensätze bei allen betroffenen Behörden zu gewährleisten, sollte die Registermodernisierungsbehörde alle zuständigen registerführenden Stellen automatisch über jede Änderung von Daten der in den Registern befindlichen Personen unterrichten.
Ein wesentliches Element der gesetzlichen Aufgaben der Länderkammern als Selbstverwaltungskörperschaften ist insbesondere die Führung der nach den Landesbauordnungen bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure. Aus diesem Grund haben sich BAK und BIngK bereits mit der Leitstelle XPlanung / XBau auf die Bereitstellung einer zentralen Datenbank verständigt, die die Listen aller Länderkammern bündelt und die mittels einer Schnittstelle nach dem XBau-Standard in den digitalisierten Prozess des Baugenehmigungsverfahrens eingebunden wird.
Der in der Anlage des Identifikationsnummerngesetz – IDNrG gewählte Begriff der „Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse“ ist insoweit jedoch begrifflich unzutreffend und sachlich zu eingeschränkt gewählt.
Zum einen ist das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für die Änderung und Errichtung bestimmter baulicher Anlagen in den Landesbauordnungen geregelt. Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich dabei insbesondere aus den von den Länderkammern zu führenden Listen, deren Führung diesen Länderkammern als gesetzliche Aufgabe in den entsprechenden Kammergesetzen übertragen ist. Während die Ingenieurkammern hierüber eigene Listen führen, ergibt sich bei den Architekten die Bauvorlageberechtigung unmittelbar aus der Eintragung in die Architektenlisten. Ein gesondertes Verzeichnis wird darüber hinaus nicht geführt. Darüber hinaus ist die Beschränkung des Registerbegriffs auf die Bauvorlageberechtigung zu eng gefasst, denn die Architekten- und Ingenieurkammern führen weitere Listen bzw. Verzeichnisse oder Register auf gesetzlicher Grundlage, wie z.B. die Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen, die Listen der Tragwerksplaner sowie im Ingenieurbereich die Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen und sind darüber hinaus im Bereich übertragener staatlicher Aufgaben in Verwaltungsverfahren eingebunden.
Deshalb sollte in der Anlage zum IDNrG auf die von den Architekten- und Ingenieurkammern auf gesetzlicher Grundlage geführten Listen und Verzeichnisse Bezug genommen werden. Die Formulierung sollte konkret lauten:
Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind
- sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register.
Ferner sind die Länderkammern teilweise auch zuständige Stellen nach § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Als solche sind sie insoweit von der in der Anlage zum IDNrG aufgeführten Aufzählung ebenfalls erfasst.
Abschließend möchten wir anregen zu prüfen, ob es mit Blick auf die Länderbetroffenheit der Anlage zum IDNrG ausreicht, in § 12 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.
Berlin, 31.08.2020
(Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV – Stand: 19.06.2020)
Die Bundesingenieurkammer begrüßt das Anliegen der Bundesregierung, eine bundesweite Grundstücksmarkttransparenz mittels einer vereinfachten steuerlichen Bewertung nach einheitlichen Grundsätzen herzustellen. Die Integration der wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwert-, Vergleichswert- und Ertragswertrichtlinie) sowie der nicht abgelösten Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 – in eine vollständig überarbeitete Verordnung ist dabei grundsätzlich geeignet, zu einer einheitlicheren Anwendung der Wertermittlungsgrundsätze beizutragen. Darüber hinaus trägt die Zusammenfassung der wesentlichen Grundsätze zur Wertermittlung und Bodenrichtwertermittlung in einer Verordnung zur Rechtssicherheit der anzuwendenden Bestimmungen bei. Deren Flankierung durch Muster-Anwendungshinweise der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz ist notwendig und sinnvoll um bestehende praktische Anwendungsfragen der Verordnungstatbestände zu erläutern.
Zu begrüßen ist ferner, dass die neue ImmoWertV keine grundlegenden inhaltlichen Abweichungen von der bisherigen Rechtslage zum Inhalt haben soll, auch wenn deren Inhalt und Umfang teilweise deutlich umfangreichere Regelungen wie z.B. zur Bodenrichtwertermittlung enthält. Es sollte bei der Neufassung der ImmoWertV aber die Übernahme bereits eingeführter und mit Rechtsprechung belegter Fachtermini sichergestellt werden. Daneben sollten weiterhin individuelle Einflüsse, regionale Besonderheiten des jeweiligen Grundstücksmarktes sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die für die Kaufpreisbildung relevant sind eine abweichende Beurteilung ermöglichen.
Zu einzelnen Punkten des Verordnungsentwurfes möchten wir darüber hinaus nachfolgende Hinweise geben:
Zu § 1 Abs. 2
Bei den Anwendern der ImmoWertV in der Praxis stößt der letzte Satz des § 1 Abs. 2, wonach eine Marktfähigkeit oder Marktgängigkeit des Wertermittlungsobjekts nicht erforderlich ist, auf Missverständnisse. Der Regelungsgehalt dieses Satzes ergibt sich erst aus der Verordnungsbegründung, wonach damit klargestellt werden soll, dass Gegenstand der Wertermittlung auch Wertermittlungsobjekte sein können, die nicht marktgängig oder nicht marktfähig sind.
Um dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Verordnungstextes Rechnung zu tragen wäre es sachgerecht und auch erforderlich, die Begründung zu § 1 Abs. 2 direkt in den Verordnungstext zu übernehmen.
Zu § 8 Abs. 3 Ziffer 6:
Es sollte klargestellt werden, dass neben den in Ziffer 6 genannten Bodenschätzen auch archäologische Funde im Boden erfasst werden, welche durch erforderliche Sicherungs- maßnahmen oder durch deren Verbleib auf den Grundstück erhebliche Kostenfolgen auslösen und sich damit wertbeeinflussend auswirken können.
Es wird daher vorgeschlagen, die Ziffer 6 wie folgt zu formulieren:
- Bodenschätzen oder archäologischen Funden im Boden
oder dies zumindest in den geplanten Ausführungshinweisen mit aufzunehmen.
Die Bundesingenieurkammer vertritt die Interessen der Ingenieurkammern der Länder, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts in ihrer überwiegenden Zahl ermächtigt sind, Sachverständige in den Bereichen des Ingenieurwesens – insbesondere auch der Wertermittlung von Immobilien – auf der Grundlage von § 36 Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Mitglieder der Länderkammern sind ebenfalls die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI).
Berlin, August 2020
Der oben genannte Verordnungsentwurf beruht auf der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die zeitnahe Anpassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 notwendig geworden.
Der oben genannte Gesetzentwurf schafft die notwendige Grundlage für den Erhalt der HOAI als Rechtsverordnung. Deren zeitnahe Anpassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 notwendig geworden.
Begründet hat der EuGH die Europarechtswidrigkeit der verbindlichen Mindestsätze ausschließlich mit der Erwägung, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen (Rn. 92). Auch für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, müssten aus Sicht des Gerichthofs „Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können“ (Rn. 92). Hierin liege eine sogenannte Inkohärenz.
Dieser Aspekt sollte unabhängig von der jetzt anstehenden Änderung des ArchLG und der HOAI in der nächsten Legislaturperiode weiterverfolgt werden. Aber auch im Übrigen kann die Anpassung der HOAI an das EuGH-Urteil nur ein erster Schritt sein. Eine Aktualisierung der Leistungsbilder insbesondere im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM) ist ebenso erforderlich wie eine Überprüfung der derzeitigen, seit 2013 unveränderten Tafelwerte. Beides bedarf umfangreicher Vorbereitungen und sollte daher ebenfalls für die nächste Legislaturperiode vorgesehen werden.
Unabhängig davon nehmen wir zum vorliegenden Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Wir befürworten das im Regierungsentwurf vorgesehene Modell, die derzeitigen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung auszugestalten. Auch im Übrigen halten wir den Entwurf für eine gute Grundlage für die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI sowie des hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsrahmens. Wir danken der Bundesregierung, insbesondere dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die geleistete Arbeit. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen, die aus unserer Sicht zu einer erheblichen Verbesserung geführt haben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass unsere Vorschläge, die wir weiterhin für zielführend halten, nicht vollumfänglich berücksichtigt worden sind.
Zu Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Die Planerorganisationen hatten ursprünglich gefordert, im ArchLG eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, um in der HOAI hinsichtlich des Honorars eine allgemeine Angemessenheitsregelung vorsehen zu können, wie sie in der Steuerberatervergütungsverordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthalten ist. Während der Verband der privaten Bauherren (VPB) dieses Anliegen nachdrücklich unterstützte, stieß es bei den Vertretern der öffentlichen Auftraggeber auf Bedenken. Auch der vorliegende Regierungsentwurf sieht eine solche Regelung nicht vor.
- 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArchLG-E übernehmen jetzt aber auf die Honorartafeln der HOAI bezogene Formulierungen aus dem derzeitigen ArchLG, wonach bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist und diese an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten sind. Laut Gesetzesbegründung betonen die beiden Sätze, dass die Honorartafeln eine Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe bieten sollen.
Wir begrüßen diese Aussage, halten es aber für naheliegend und zweckdienlich, sie auch bereits im Gesetzestext selbst zu verorten. Wir schlagen daher vor, § 1 Abs. 1 Satz 3 ArchLG wie folgt zu fassen:
„Als Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe sind diese an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.“
Zusätzlich entscheidend sein wird es aus unserer Sicht, diese positiven Ansätze im ArchLG-E auch in der HOAI selbst deutlich zu verankern, um es den Planern und den Auftraggebern auch in der Praxis zu ermöglichen, im Rahmen der Honorarverhandlungen hierauf Bezug zu nehmen.
Zu Artikel 4
Änderung der Vergabeverordnung
Auch die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen der Vergabeverordnung (VgV) stellen gegenüber dem Referentenentwurf eine nicht unerhebliche Verbesserung dar. Wir begrüßen es insbesondere, dass der in § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV enthaltene Bezug zur HOAI, wenn auch modifiziert, beibehalten werden soll.
Wir würden es allerdings für zielführend halten, die Aussagekraft dieses mit dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV) im Zusammenhang stehenden Satzes durch folgende Formulierung zu stärken:
„Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist zu berücksichtigen. “
Dadurch würde gewährleistet, dass die öffentlichen Auftraggeber unter anderem die Honorartafeln als Ausdruck einer angemessenen Honorierung in ihre Honorarkalkulation einzubeziehen haben.
Die durch den Regierungsentwurf gestärkte Bedeutung der zukünftigen Honorarorientierung würde aus unserer Sicht durch eine Regelung konsequent fortgeführt, wonach bei Unterschreiten des in der Honorarorientierung enthaltenen Basishonorarsatzes ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne des § 60 VgV vorliegt. Wir schlagen insoweit folgenden neuen § 73 Abs. 4 VgV vor:
„Liegt der Preis eines Angebots unterhalb des Basishonorarsatzes der Honorarorientierung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Im Übrigen gelten § 60 Absatz 2 bis 4.“
Stand 10.08.2020
Im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 4.07.2019 haben das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) vorgelegt. Das Gesetz bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). BIngK, BAK und AHO haben gemeinsam dazu Stellung genommen.
Die Bundesingenieurkammer vertritt als Dachverband der 16 Ingenieurkammern der Länder (Körperschaften des öffentlichen Rechts) rund 45.000 Ingenieure, in denen auch die von zwölf Länderkammern sowie von anderen Körperschaften öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Mitglied sind.
Wir begrüßen die Absicht der Bundesregierung, die Vergütung der Sachverständigen seit Durchführung der letzten Marktanalyse im Jahr 2009 an die aktuell auf dem freien Markt erzielbaren Preise für entsprechende Leistungen anzupassen und mit strukturellen Änderungen des Vergütungsrechts dazu beizutragen, das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Die Bundesingenieurkammer und die Ingenieurkammern der Länder mit Bestellungsrecht betreiben derzeit aktiv Nachwuchswerbung im Bereich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, um der Justiz auch weiterhin qualifizierte Sachverständige in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen zu können. In diesem Zusammenhang ist eine äquivalente marktgerechte Vergütung der Sachverständigenleistungen auch im Justizbereich ein wichtiges Signal für interessierte Bewerber, welche bisher durch das Konstrukt eines „Justizrabattes“ eher abgeschreckt wurden sich für diese anspruchsvolle Aufgabe zur Verfügung zu stellen. Die uneingeschränkte Fortschreibung der im Jahr 2018 ermittelten Vergütung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist dabei ein unverzichtbares Element nicht zuletzt auch zur Nachwuchsgewinnung.
Zu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfes nehmen wir wie folgt Stellung:
- 3 JVEG Eine Reduzierung der Vorfinanzierungspflicht wird als sinnvoll, aber auch als notwendig erachtet. Aufgrund der teilweise langwierigen Verfahrensdauer eines Rechtsstreits sehen sich Sachverständige bis zur abschließenden Rechnungsstellung in Einzelfällen oft mit außergewöhnlich langen Wartezeiten bis zur Vergütung konfrontiert auf deren Dauer sie keinen Einfluss haben.
- 5 JVEG Die Erhöhung der Kilometerpauschale ist ein zentrales Anliegen der von uns vertretenen Sachverständigen, die aufgrund der häufigen Beurteilung von Baumängeln nicht nur die Fahrten zu den Gerichten sondern insbesondere auch zu entfernt gelegenen Baustellen zurücklegen müssen. Eine Erhöhung dieser Pauschale ist sehr zu begrüßen auch wenn deren Angemessenheit im Hinblick auf die vom ADAC empfohlenen Sätze noch nicht gegeben ist.
- 10 JVEG In der Praxis ist vermehrt eine Anwendung der Regelung für „sachverständige Zeugen“ durch Gerichte festzustellen. Dabei wird vom sachverständigen Zeugen oft erwartet, dass er nicht nur Tatsachen mitteilt, sondern die wahrgenommenen Tatsachen auch sachverständig beurteilt, also eine originäre Sachverständigentätigkeit erbringt. Das JVEG enthält außerhalb der Regelung des § 10 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für Fälle, in denen der sachverständige Zeuge bei einem Übergang zur Sachverständigentätigkeit eine Vergütung nach JVEG erhält. Zwar sind in der Rechtsprechung Entscheidungen ergangen, die in solchen Fällen eine Sachverständigenvergütung zuerkennen, dennoch wäre es wünschenswert, wenn im JVEG selbst klar geregelt würde, dass Sachverständige, die als sogenannte „sachverständige Zeugen“ gehört werden, in der Sache jedoch wie Sachverständige gutachterliche Aussagen treffen, für ihre Sachverständigentätigkeit nach den Regelungen des JVEG zu vergüten sind.
- 12 JVEG Die Bundesingenieurkammer begrüßt strukturelle Änderungen des JVEG, die das Abrechnungsverfahren mit den Kostenbeamten der Gerichte vereinfachen und verkürzen und Streitigkeiten vermeiden. In diesem Zusammenhang unterstützen wir auch das Anliegen, die Zählung von einzelnen Leistungsteilen wie z.B. Fotos und Kopien durch Pauschalen abzudecken und nur in Einzelfällen aufgrund des besonderen Gutachtenumfanges auch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand zu ermöglichen.
Die jetzt vorgesehen Regelung, die Kosten für die Abrechnung von Fotos ersatzlos ohne die Möglichkeit einer pauschalen Abgeltung entfallen zu lassen, ist jedoch nicht im Interesse der von uns vertretenen Sachverständigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass anders als bei anderen Sachgebieten gerade bei Gutachten im Baubereich regelmäßig und teilweise auch aufwendig Fotodokumentationen gefertigt werden müssen, um den Gerichten die zu bewertenden Mängel zu veranschaulichen. Für im Baubereich tätige Sachverständige würde die Abgeltung dieser Leistung durch den Stundensatz im Einzelfall eine erhebliche Einbuße bedeuten, welche zu einem „Justizrabatt durch die Hintertür“ führen würde, der ausweislich der Gesetzesbegründung gerade vermieden werden soll.
Vor diesem Hintergrund schlagen wir hier eine Regelung analog zu § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG für die Abrechnung von Post- und Telekommunikationsleistungen vor, nach der die Abrechnung von Fotos durch eine Pauschale oder alternativ auch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand erfolgen kann.
Sonderfall: Ersatz für besondere Aufwendungen – Hilfskräfte / Fremdleistungen Hinweisen möchten wir im Rahmen von § 12 zur Abrechnung besonderer Aufwendungen nochmals auf einen Fall, der bei Sachverständigen des Bauwesens eine Regelungslücke im JVEG offenbart.
Um Schäden an Bauwerken sachverständig beurteilen zu können, sind oft gewerbliche Fremdleistungen, wie z. B. mikrobiologische Untersuchung, Bohrungen für Bodengutachten oder Asphaltanalysen, oder Hilfsgutachten, wie z. B. Baugrundgutachten, erforderlich, die von Dritten durchgeführt und vom Sachverständigen beauftragt werden müssen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass die Kosten für diese Leistungen, die Kosten für die eigentliche Sachverständigenleistung deutlich übersteigen. Diese Fremdleistungen können bis zu einem Drittel des Gesamtjahresumsatzes eines Sachverständigen ausmachen. Das Regressrisiko für deren Beauftragung trägt der Sachverständige. Außerdem trägt der Sachverständige hierbei das Haftungsrisiko, wenn die Erbringer einer von ihm beauftragten gewerblichen Fremdleistung bei ihrer Arbeit weitere Schäden verursachen.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten zwar gesondert 1:1 ersetzt. Der gerichtlich tätige Sachverständige erhält aber keinen Risikoaufschlag, der sein Regress- und Haftungsrisiko abdeckt wie es bei der Weiterbeauftragung einer Teilleistung in der Privatwirtschaft marktüblich ist.
Bei der Einschaltung von Hilfskräften sieht § 12 Absatz 2 JVEG zwar vor, dass der auf diesen entfallende Teil der Gemeinkosten durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, abgegolten wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei der Beauftragung gewerblicher Unternehmen wie Baufirmen oder Hilfsgutachtern, die keine Hilfskräfte des Sachverständigen im Sinne des § 12 Abs. 2 JVEG sind. Ein Risikoaufschlag ist bisher jedoch nicht vorgesehen.
Im Interesse einer Anpassung an die marktübliche Vereinbarung bei Privataufträgen und um das Haftungs- und Ausfallrisiko des Gerichtssachverständigen zu beschränken sollte hierzu eine Regelung ins JVEG aufgenommen werden. Diese sollte sicherstellen, dass dem Sach-verständigen bei der Beauftragung von Hilfsgutachtern oder einer gewerblichen Fremdleistung entweder ein Risikoaufschlag gewährt wird oder alternativ notwendige Hilfsgutachter und gewerbliche Fremdleistungen direkt vom Gericht bestellt werden.
- 13 JVEG Die Regelung des § 13 zur Vereinbarung einer besonderen Vergütung spielt für Sachverständige in den Gebieten des Bauwesens eine große Rolle. Tatsächlich haben sich bei dessen praktischer Anwendung im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG aber häufig Probleme ergeben, die mitunter sogar zu einer Nichtanwendung der gesamten Vorschrift geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist die jetzt vorgesehene Streichung von § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG uneingeschränkt zu begrüßen.
Anlage 1 – Sachgebiet 38.1 Bereits im Vorfeld hatten wir auf die fehlende Definition des Sachgebietes „Vermessungstechnik“ und dessen praktische Relevanz hingewiesen, die in der Praxis lediglich missverstanden wurde und zu fehlerhaften Eingruppierungen geführt hat. An unserem Vorschlag, dieses Sachgebiet ersatzlos zu streichen, halten wir nach wie vor fest und schließen uns insoweit ausdrücklich der Stellungnahme des Bund der Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) vom 17.02.2020 an.