Damit wird ausdrücklich klargestellt:
- Die Losvergabe bleibt grundsätzlich Entscheidung des Auftraggebers,
- Mitgliedstaaten dürfen strengere nationale Regeln als im EU-Entwurf beschrieben beibehalten,
- Mitgliedstaaten dürfen sogar eine verpflichtende Losaufteilung vorsehen.
Für Deutschland bedeutet dies:
- Nationale Regelungen zur Fach- und Teillosvergabe wie in § 97a GWB könnten grundsätzlich erhalten bleiben.
- Der aktuelle Vorschlag beschneidet den Mitgliedstaaten diese Kompetenz nicht.
- Es bleibt rechtlich möglich, auch über das EU-Mindestniveau Anforderungen an die Losaufteilung festzulegen.
Aus Sicht der mittelständischen Planungswirtschaft ist deshalb essentiell, dass der Grundsatz der losweisen Vergabe zumindest national erhalten bleibt.

„Die EU-Reform sollte das Vergaberecht vereinfachen und den Wettbewerb fördern. Wer den Mittelstand stärken will, muss die losweise Vergabe als echten Grundsatz auf der EU-Ebene verankern.“
Dr.-Ing. Werner Weigl, Vorsitzender Arbeitskreis Vergabe Bundesingenieurkammer
Verordnung oder Richtlinie?
Ein einheitliches Vergaberecht klingt zunächst nach weniger Bürokratie und mehr Wettbewerb. Doch gerade im Planungswesen sind die Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Der deutsche Markt für Ingenieur- und Planungsleistungen ist stark mittelständisch geprägt. Zudem ist das Vergaberecht eng mit nationalen Verwaltungsstrukturen und dem jeweiligen Bau-, Planungs- und Berufsrecht verbunden.
Eine unmittelbar geltende EU-Verordnung darf den nationalen Gestaltungsspielraum jedoch nicht reduzieren. Deshalb ist fraglich, welchen zusätzlichen Binnenmarktnutzen eine vollständige Vereinheitlichung gerade bei Planungsleistungen tatsächlich bringt. Diese sind aufgrund unterschiedlicher nationaler Fachrechts-, Zulassungs- und Haftungsregeln ohnehin nur begrenzt grenzüberschreitend handelbar.
Deshalb sollte das Vergaberecht weiterhin durch Richtlinien geregelt bleiben: Gemeinsame europäische Grundsätze für Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung sind sinnvoll. Die konkrete Ausgestaltung sollte jedoch weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Ziel der EU-Vergabereform sollte daher sein:
- Keine unmittelbar geltende EU-Verordnung, sondern eine Weiterentwicklung des Vergaberechts über Richtlinien, damit die Mitgliedstaaten weiterhin auf nationale Besonderheiten und bewährte Instrumente zurückgreifen können.
- Eine echte Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, insbesondere durch weniger Verfahrensarten, geringere Nachweispflichten und niedrigere Zugangshürden für KMU.
- Die verbindliche Stärkung der losweisen Vergabe muss zumindest auf nationaler Ebene, mit dem Grundsatz des § 97a GWB erhalten bleiben.
Die Reform sollte das Vergaberecht vereinfachen und den Wettbewerb stärken – aber nicht durch Zentralisierung um jeden Preis. Europa braucht gemeinsame Spielregeln, aber ausreichend nationale Gestaltungsspielräume. Und wer den Mittelstand stärken will, muss die losweise Vergabe als echten Grundsatz verankern.
