Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Nr. 226, S. 1 ff verkündet worden. Es tritt damit stufenweise wie folgt in Kraft:
Die wesentlichen Änderungen treten am Tag nach der Verkündung, also bereits morgen, am 29. Juli 2026, in Kraft.
Dazu gehören insbesondere:
- Wegfall der bisherigen 65 %-EE-Pflicht für neue Heizungen (§§ 71 ff. GEG),
- Aufhebung bestimmter Betriebsverbote für Öl- und Gasheizkessel,
- Neue Regelungen zum Austausch und Neubau von Heizungsanlagen, einschließlich der sogenannten „Bio-Treppe“ für fossile Heizungen,
- Änderungen bei der CO₂-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter.
Die Regelungen der Artikel 2 und 7 treten am 01.01.2027 in Kraft.
Dazu gehören insbesondere:
- neue Anforderungen aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD),
- Mindestenergiestandards für bestimmte Nichtwohngebäude,
- Solarpflichten,
- neue Anforderungen an Energieausweise,
- Ökobilanzierung (Lebenszyklusbetrachtung) bei Neubauten,
- geänderte technische Berechnungsgrundlagen.
- Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes.
Die Regelungen des Artikel 3 treten zum 01.01.2028 in Kraft.
Diese enthalten:
- Regelungen zum Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde (§ 10a).
Die Regelungen des Artikel 4 treten zum 01.01.2030 in Kraft.
Diese umfassen:
- die Festlegung des Nullemissionsgebäudes
