Gut beschleunigt? Eine Einordnung der Vergabereform

Gut beschleunigt? Eine Einordnung der Vergabereform

Gut beschleunigt? Eine Einordnung der Vergabereform 2478 1394 Bundesingenieurkammer

Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt nach langwierigen Verhandlungen am 1. Juli 2026 in Kraft. Für Projekte im Rahmen des Sondervermögens und der Verkehrsinfrastruktur sind zunehmend General- und Totalunternehmervergaben möglich. Das Gesetz sorgt jedoch auch für die Klarstellung einer möglichen alternativen Ausschreibung von Planungsleistungen. Die Anpassungen des Gesetzes schaffen Flexibilität, ohne die losweise Vergabe grundsätzlich zu verdrängen. Der Vorsitzende des Arbeitskreises Vergabe der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Werner Weigl, gibt im Interview eine fachliche Einschätzung des neuen Gesetzes.

Der Arbeitskreis Vergabe der Bundesingenieurkammer hat sich für den Kompromiss eines alternativen Beschaffungsmodells und deren rechtliche Konkretisierung intensiv eingesetzt.

Wie bewerten Sie den im neuen § 97a GWB gefundenen Kompromiss zum Grundsatz der losweisen Vergabe? Sehen Sie den Mittelstand dadurch in der Lage, sich auch weiterhin an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen?

Dr.-Ing. Werner Weigl: Der im neuen § 97a GWB gefundene Kompromiss ist aus Sicht der Bundesingenieurkammer tragfähig, weil der Grundsatz der losweisen Vergabe als Regelfall erhalten bleibt und nur eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Infrastruktur- und Verkehrsvorhaben zugelassen werden. Das ist entscheidend für den Mittelstand. Kleine und mittlere Ingenieurbüros sind auf Fach- und Teillose angewiesen, um sich mit ihren Spezialisierungen weiterhin an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen zu können. Besonders wichtig ist, dass eine pauschale Abkehr von der losweisen Vergabe aus bloßen zeitlichen Gründen verhindert wurde. Damit bleibt fairer Wettbewerb möglich, Monopolisierungstendenzen werden begrenzt und die mittelständisch geprägte Planungslandschaft in Deutschland gestärkt. Zugleich schafft das Gesetz dort Flexibilität, wo sie für besonders große und zeitkritische Infrastrukturmaßnahmen tatsächlich erforderlich ist.

Welche Auswirkungen auf den Marktzugang für die mittelständisch geprägten Ingenieurbüros haben die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen?

Dr.-Ing. Werner Weigl: Die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen können den Marktzugang für mittelständische Ingenieurbüros spürbar verbessern – allerdings nur dann, wenn sie praxistauglich angewendet werden. Positiv ist vor allem, dass Eignungsanforderungen und Nachweispflichten stärker auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Gerade kleinere Büros scheitern in der Praxis oft nicht an ihrer fachlichen Leistungsfähigkeit, sondern an überzogenen Referenz- und Formalanforderungen. Wenn hier Bürokratie abgebaut wird, erhöht das die Teilnahmechancen deutlich. Entscheidend bleibt aber die Losbildung: Nur wenn Planungsleistungen weiterhin fachlosweise und getrennt von der Ausführung vergeben werden können, bleibt der Zugang für spezialisierte Büros offen. Aus unserer Sicht darf Vereinfachung deshalb nicht mit Konzentration verwechselt werden. Weniger bürokratische Hürden sind sinnvoll – eine strukturelle Verengung des Wettbewerbs durch gebündelte Vergaben wäre es nicht.

Welche Auswirkungen erwarten Sie vom Vergabebeschleunigungsgesetz auf die Planungs- und Vergabepraxis in Deutschland?

Dr.-Ing. Werner Weigl: Das Gesetz kann Verfahren tatsächlich beschleunigen – vor allem dort, wo sie bisher überformalisiert waren. Das ist bei dringenden Infrastrukturvorhaben wichtig. Aber Beschleunigung darf nicht auf Kosten von Qualität und Wettbewerb gehen. Für uns ist die Trennung von Planung und Ausführung ein zentraler Baustein guter Vergabe: Sie sichert Qualität, Transparenz und das Vier-Augen-Prinzip. Ebenso wichtig ist, dass die losweise Vergabe der Regelfall bleibt. Dann haben auch künftig spezialisierte, regionale und mittelständische Büros eine faire Chance. Ein Fortschritt ist das Gesetz nur dann, wenn es Verfahren vereinfacht, ohne bewährte Grundprinzipien auszuhöhlen.

Inwiefern greift das Gesetz das im Rechtsgutachten von Prof. Burgi skizzierte, alternative Beschaffungsmodell auf, und welche Vorteile ergeben sich daraus für Kommunen und Ingenieurbüros vor Ort?

Dr.-Ing. Werner Weigl: Das Gesetz greift das von Prof. Martin Burgi skizzierte alternative Beschaffungsmodell an einem entscheidenden Punkt auf: Es schafft rechtliche Klarheit, dass Bau- und Planungsleistungen gemeinsam als Bauauftrag ausgeschrieben werden können, ohne automatisch in eine General- oder Totalunternehmervergabe zu münden. Das ist für Kommunen wichtig, weil es einen rechtssicheren und praxistauglichen Weg eröffnet. Für Ingenieurbüros vor Ort bedeutet das: Sie bleiben als eigenständige Fachlose im Verfahren und werden nicht durch gebündelte Gesamtvergaben an den Rand gedrängt. Das stärkt regionale Strukturen – und am Ende auch die Qualität der Projekte.

Welche mittel- und langfristigen Effekte durch das Gesetz erwarten Sie auf Struktur, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Ingenieurbüros in Deutschland?

Dr.-Ing. Werner Weigl: Mittel- und langfristig kann das Vergabebeschleunigungsgesetz die Resilienz der Ingenieurbüros stärken – vorausgesetzt, die mittelstandsfreundlichen Elemente des Gesetzes prägen auch die Vergabepraxis. Wenn losweise Vergabe, faire Eignungsanforderungen und getrennte Beschaffung von Planung und Ausführung erhalten bleiben, profitieren gerade jene Büros, die regional verankert, fachlich spezialisiert und personell oft hoch effizient aufgestellt sind. Diese Vielfalt ist ein entscheidender Stabilitätsfaktor für den deutschen Planungsmarkt. Sie erhöht die Krisenfestigkeit, sichert Innovationsfähigkeit und schafft mehr Einstiegsmöglichkeiten für Nachwuchs- und Fachkräfte. Werden dagegen Gesamtvergaben zum dominierenden Modell, drohen Konzentrationseffekte, weniger Marktteilnehmer und sinkende unternehmerische Vielfalt. Deshalb ist für uns klar: Eine resiliente Planungswirtschaft braucht nicht nur schnellere Verfahren, sondern vor allem faire und offene Marktbedingungen, in denen auch kleine und mittlere Ingenieurbüros dauerhaft bestehen können.

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