Der oben genannte Verordnungsentwurf beruht auf der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befind-lichen Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die zeitnahe Anpassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 notwendig geworden.
18. August 2020