Oberhalb der EU-Schwellenwerte
Mit einer umfassenden Reform, die am 18. April 2016 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte reformiert. Im Zentrum stand dabei die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieser umfasst erstmals die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte sowie ferner den Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen.
In einem zweiten Reformschritt wurde das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengeführt, wodurch die bisherige VOF weggefallen ist. Stattdessen sind die spezifischen Vergabevorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (bislang Kapitel 3 der VOF) und die Vorschriften zu Wettbewerben im Bereich der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (bislang Kapitel 2 der VOF) nun als eigenständiger Abschnitt 6 „Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“ in der VgV hervorgehoben.
Dabei konnte insbesondere erreicht werden, dass bei der Vergabe der Architekten- und Ingenieurleistungen – ähnlich der bisherigen Regelung in der VOF – sichergestellt wird, dass bei der Berechnung des Auftragswertes nur gleichartige Planungsleistungen zusammengerechnet werden müssen, nicht jedoch ungleichartige wie z.B. Vermessung und Tragwerksplanung. Damit wird im Grundsatz die bisherige Rechtslage der VOF vorerst wieder festgeschrieben.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte
Schon während des Laufes der Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zum GWB und zur VgV hatte das BMWi angekündigt, dass nach Abschluss der Reform der Oberschwellenvergabe auch eine Neuordnung der Vergaberegeln unterhalb der Schwellenwerte geplant sei. Der erste Entwurf einer Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde im September 2016 vorgelegt. Die BIngK hat sich dabei in einer Stellungnahme vom 10.10.2016 gegen die Einbeziehung freiberuflicher Leistungen ausgesprochen: http://bingk.de/wp-content/uploads/2016/10/Stellungnahme-UVgO.pdf.
Nachdem sich bei den kommunalen Spitzenverbänden sowie bei den übrigen Kammern und Verbänden der Planer entsprechende Mitstreiter gefunden haben, wurde am 10.10.2016 auch eine gemeinsame Stellungnahme verfasst: http://bingk.de/wp-content/uploads/2016/10/Positionspapier-UVgO.pdf.
Dies hat letztendlich auch erfolgreich dazu geführt, dass das BMWi für freiberufliche Leistungen mit § 50 eine Sonderregelung eingefügt hat, die der bestehenden Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO entspricht.
- Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge können Sie hier im Wortlaut nachlesen.
- Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) finden Sie hier.
- Weitere Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung sind hier zusammengefasst.
Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen gibt der Artikel aus dem Deutschen Ingenieurblatt 1/2 2016, S. 48ff. von RA Markus Balkow.