Vergabebeschleunigungsgesetz: Was ändert sich für Ingenieurbüros?

Vergabebeschleunigungsgesetz: Was ändert sich für Ingenieurbüros?

Vergabebeschleunigungsgesetz: Was ändert sich für Ingenieurbüros? 2560 1709 Bundesingenieurkammer

Mit dem am 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung eines der größten Investitionshemmnisse in Deutschland angehen: langwierige und komplexe Vergabeverfahren. Angesichts milliardenschwerer Investitionen in Infrastruktur, Verkehr, Energie und Verteidigung soll die öffentliche Beschaffung schneller, einfacher und digitaler werden. Für Ingenieurbüros eröffnet die Reform neue Chancen, sie verändert aber auch den Wettbewerb und die Organisation öffentlicher Projekte.

Dass Handlungsbedarf besteht, war im parlamentarischen Verfahren weitgehend unstrittig. Kommunen, öffentliche Auftraggeber und Unternehmen beklagen seit Jahren hohe bürokratische Hürden, die dringend benötigte Bau- und Infrastrukturprojekte verzögern. Uneinigkeit herrschte jedoch darüber, wie weit die Vereinfachungen gehen dürfen, ohne die Grundprinzipien des Vergaberechts von Wettbewerb, Transparenz und Mittelstandsförderung zu schwächen.

Mehr Spielraum bei der Vergabe
Kernstück des Gesetzes ist eine größere Flexibilität für öffentliche Auftraggeber. Insbesondere bei Großprojekten des Sondervermögens Infrastruktur und im Verkehrsbereich können Leistungen künftig häufiger als General- oder Totalunternehmervergabe ausgeschrieben werden. Ziel ist es, Schnittstellen zu reduzieren und Planungs- sowie Bauprozesse stärker zu bündeln.

Gerade dieser Punkt war Gegenstand intensiver Diskussionen im Bundestag. Während Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände darin eine Möglichkeit sehen, Großprojekte schneller umzusetzen, warnten mehrere Sachverständige in der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestages vor einer schleichenden Verdrängung mittelständischer Unternehmen. Kritisch gesehen wurde insbesondere die Gefahr, dass kleinere Planungs- und Ingenieurbüros nur noch als Nachunternehmer zum Zuge kommen könnten und sich die Marktstruktur zugunsten großer Anbieter verschiebt.

Im parlamentarischen Verfahren wurde das Gesetz deshalb nachgeschärft. Gesamtvergaben bleiben an Voraussetzungen geknüpft und müssen weiterhin begründet werden. Zudem wurde klargestellt, dass der Losgrundsatz grundsätzlich fortbesteht und Abweichungen nicht zur Regel werden sollen.

Klarstellung bei Planungsleistungen
Eine für Ingenieurbüros besonders relevante Änderung betrifft die Vergabe von Planungsleistungen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass öffentliche Auftraggeber Planungsleistungen alternativ ausschreiben können. So können Bau- und Planungsleistungen gemeinsam als Bauauftrag ausgeschrieben werden, ohne automatisch in eine General- oder Totalunternehmervergabe zu münden. Damit erhalten Vergabestellen mehr Spielraum bei der Wahl geeigneter Beschaffungsmodelle. Der Arbeitskreis Vergabe der Bundesingenieurkammer hat sich für den Kompromiss eines alternativen Beschaffungsmodells und deren rechtliche Konkretisierung intensiv eingesetzt.

Für die Planungspraxis schafft diese Klarstellung mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig wird von Auftraggebern erwartet, die unterschiedlichen Vergabemodelle sorgfältig zu begründen und den Wettbewerb zwischen Planungsbüros weiterhin offen zu gestalten.

Auch Städte und Kommunen profitieren von diesem neuen, alternativen Vergabemodell, welches ihnen die Möglichkeit gibt, Planungsleistungen losweise getrennt in einem größeren Umfang ohne EU-weite Ausschreibung praxisgerecht und unter Vermeidung zusätzlichen bürokratischen Aufwandes zu vergeben.

Höhere Wertgrenzen sollen Verfahren beschleunigen
Einen unmittelbaren Effekt auf den Vergabealltag dürften die deutlich angehobenen Wertgrenzen haben. Der Bund hebt die Grenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro an. Gleichzeitig werden die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben beziehungsweise Verhandlungsvergaben im Unterschwellenbereich deutlich ausgeweitet.

Für Ingenieurbüros bedeutet dies, dass kleinere Planungs-, Beratungs- oder Gutachterleistungen künftig häufiger ohne aufwendige förmliche Vergabeverfahren vergeben werden können. Insbesondere Kommunen erhalten dadurch mehr Handlungsspielraum, kurzfristig externe Planungsleistungen zu beauftragen. Für viele kleinere und mittlere Büros könnten sich dadurch zusätzliche Marktchancen ergeben – vorausgesetzt, sie sind bei den öffentlichen Auftraggebern bereits bekannt und in deren Bieterkreisen vertreten.

Die EU-Schwellenwerte bleiben hingegen europäisch vorgegeben und werden unabhängig vom Vergabebeschleunigungsgesetz regelmäßig angepasst. Für größere Planungsaufträge gelten daher weiterhin die europaweiten Vergaberegeln.

Digitalisierung und Bürokratieabbau
Neben den Verfahrensvereinfachungen setzt das Gesetz auf einen weiteren Ausbau digitaler Vergabeprozesse. Eigenerklärungen sollen Nachweise häufiger ersetzen, Dokumentationspflichten werden reduziert und elektronische Verfahren weiter gestärkt. Auch Nachprüfungsverfahren sollen beschleunigt werden, um Verzögerungen bis zum Zuschlag zu vermeiden.

Gerade für Planungsbüros könnte dies den administrativen Aufwand bei der Angebotsabgabe reduzieren. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an eine effiziente digitale Angebotsbearbeitung und an standardisierte Unternehmensunterlagen.

Erleichterungen bei Eignungskriterien und Referenzen
Für Ingenieurbüros bringt das Vergabebeschleunigungsgesetz gerade bei den Eignungsanforderungen spürbare Erleichterungen. Künftig reicht bei der Angebotsabgabe grundsätzlich eine Eigenerklärung aus. Weitergehende Nachweise müssen nur noch die für den Zuschlag in Betracht kommenden Unternehmen auf Anforderung vorlegen. Zudem wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gesetz ausdrücklich gestärkt: Eignungskriterien und Nachweise müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert stehen.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf die vielfach kritisierte Praxis überzogener Referenzanforderungen, die kleine und mittelständische Ingenieurbüros bislang häufig von einer Teilnahme an Vergabeverfahren abhielt. Öffentliche Auftraggeber sind nun verpflichtet, für jedes Verfahren zu prüfen, welche Nachweise tatsächlich erforderlich sind, um die fachliche Eignung eines Unternehmens zu belegen.

Gesetzesnovelle allein reicht nicht
In der Sachverständigenanhörung des Bundestages überwog zwar die Einschätzung, dass eine Modernisierung des Vergaberechts dringend notwendig ist. Gleichzeitig wurde aus Wissenschaft und Verbänden darauf hingewiesen, dass Beschleunigung allein nicht ausreiche. Mehrere Sachverständige verwiesen darauf, dass Planungs- und Genehmigungsprozesse, fehlende personelle Kapazitäten in den Vergabestellen sowie langwierige Rechtsbehelfsverfahren häufig größere Zeitverluste verursachen als das eigentliche Vergabeverfahren.

Auch wurde kritisiert, dass höhere Wertgrenzen und erweiterte Ausnahmemöglichkeiten nur dann zu einer tatsächlichen Beschleunigung führen, wenn sie mit ausreichend qualifiziertem Personal in den öffentlichen Verwaltungen einhergehen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass neue Ermessensspielräume zu zusätzlichem Abstimmungsbedarf führen.

Konsequenzen für Ingenieurbüros
Für Ingenieurbüros markiert das Vergabebeschleunigungsgesetz einen spürbaren Wandel der öffentlichen Beschaffung. Schnellere Verfahren, größere Flexibilität und weniger Bürokratie können dazu beitragen, Projekte früher auf den Weg zu bringen. Gleichzeitig verändern sich die Wettbewerbsbedingungen. Größere Gesamtvergaben, neue Beschaffungsmodelle und vereinfachte Verfahren verlangen von Planungsbüros, ihre Akquisestrategien anzupassen und Kooperationen stärker in den Blick zu nehmen.

Wird die Reform ihr Ziel erreichen? Vieles dürfte davon abhängen, ob Bund, Länder und Kommunen die neuen Spielräume konsequent nutzen und gleichzeitig den personellen Engpass in den Vergabestellen adressieren.

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