Änderung der MBO und MBauVorlV zur Erleichterung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren

Änderung der MBO und MBauVorlV zur Erleichterung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren

Änderung der MBO und MBauVorlV zur Erleichterung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung vom 26. und 27.9.2019 beschlossen, dass die Musterbauordnung angepasst werden solle, um die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren zu erleichtern. Die Kommunikation soll in Zukunft ausschließlich und durchgängig elektronisch erfolgen.

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) begrüßen die Maßnahmen zur Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Grundsatz sehr und bietet gerne ihre Unterstützung bei der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens an.

Abzulehnen ist jedoch der Vorschlag, künftig auf die durchgängige bauaufsichtliche Prüfung der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers zu verzichten: Künftig soll es ausreichen, dass der Entwurfsverfasser seine Mitgliedsnummer bei der jeweiligen Architekten- bzw. Ingenieurkammer angibt. Als Argument wird insbesondere vorgebracht, dass eine bauaufsichtliche Prüfung der Bauvorlageberechtigung zu einer „Erschwernis“ des digitalen Verfahrens führe.

Dieses Argument ist nicht zutreffend.

BAK und BIngK stellen unentgeltlich zentrale Schnittstelle zur Verfügung

Die Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer bieten, im Auftrag der Architekten,- und Ingenieurkammern der Länder, der Bauministerkonferenz gerne an, für das digitale Baugenehmigungsverfahren eine zentrale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die Übereinstimmung der Mitgliedsnummer mit dem Berufsverzeichnis der entsprechenden Länderkammer kann damit im digitalen Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörden unkompliziert, weil automatisiert und mithin ohne jegliche „Erschwernis“, geprüft werden. Da die entsprechenden Datensätze aufgrund der den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder übertragenen Aufgabe, die Listen der bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure zu führen, ohnehin vorhanden sind, vgl. z.B. § 14 S. 1 Nr. 3 BauKaG NRW, und der Zugriff der Bauaufsichtsbehörden auf diese Daten datenschutzrechtlich schon heute unbedenklich vorgenommen werden kann, vgl. z.B. § 24 Abs. 3 S. 1 BauKaG NRW, und regelmäßig wird, kann diese Schnittstelle sehr zügig eingerichtet werden.

Bundesverfassungsgericht: Bauvorlageberechtigung stellt Qualität und Baukultur sicher

Diesen Service bieten die Architekten- und Ingenieurkammern der Bauministerkonferenz – selbstverständlich unentgeltlich – an, weil sie, um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sagen, überzeugt sind, dass durch die Bauvorlageberechtigung „im öffentlichen Interesse etwas bewirkt [wird], was sich durch die Bauaufsicht nicht erreichen lasse, nämlich eine allgemeine Verbesserung der baulichen Qualität im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, rationelle Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Gebäude, nicht zuletzt aber auch im Hinblick auf die Baukultur.“(BVerfGE 68, 272-287).

Weiter führt das BVerfG wörtlich aus: „Wenn auch die Baugenehmigungsbehörden verpflichtet sind, Bauvorlagen zurückzuweisen, die entgegen den Regeln der Baukunst, aufgrund falscher statischer Berechnungen oder unter Mißachtung baurechtlicher Vorschriften entworfen wurden, so kann der Gesetzgeber doch im Interesse erhöhter Sicherheit und auch zur Entlastung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen, daß die erforderlichen Vorlagen bereits von Fachleuten mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung angefertigt und verantwortet werden.“ (BVerfGE 68, 272-287)

Auf die von den Kammern unentgeltlich zur Verfügung gestellte zentrale Schnittstelle zu verzichten, hieße also – ohne Not – auf Qualität, Wirtschaftlichkeit, Rationalität, Funktionsfähigkeit, Sicherheit und nicht zuletzt Baukultur im Planungsprozess zu verzichten.

Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer
Berlin, 16. Dezember 2019

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