Bauvertragsrecht
Versicherungsvertragsrecht
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Bauvertragsrecht
Novellierung des Bauvertragsrechts
Am 09.03.2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf für ein Bauvertragsrecht in 2. und 3. Lesung verabschiedet.
Damit werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architek-tenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt.
Nach langem Streit wird jetzt ein Anordnungsrecht des Bestellers eingeführt, einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden Regelungen zur Einführung einer Baubeschrei-bungspflicht des Unternehmers und eine Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen eingeführt.
Hinsichtlich der ebenfalls lange umstrittenen Regelung zu den sog. „Einbaukosten“ müssen Lieferanten von mangelhaftem Material den Handwerkern, die dies verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten sondern auch die Ein-und Ausbaukosten erstatten.
Daneben soll die Schaffung von spezialisierten Baukammern an allen Landgerichten eine zeitnahe Klärung von Rechtsstreitigkeiten bereits bei laufenden Bauprojekten ermöglichen. Ferner soll damit auch das neue Anordnungsrecht des Bauherren sowie die zusätzliche Vergütung des Unternehmers im Streitfall zeitnah durchgesetzt werden können.
Die Novellierung ebenso wie die Neuregelung zu den Ein- und Ausbaukosten war lange innerhalb der Koalitionsfraktionen umstritten
Versicherungsvertragsrecht
Reform des Versicherungsvertragsrechts
Der Deutsche Bundestag hat am 05.07.2007 die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. Der Gesetzgeber hat damit das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus dem Jahre 1908 im Wege einer Gesamtreform den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes angepasst.
Im Rahmen der Gesamtreform wurde auch der für die Berufshaftpflichtversicherung von Ingenieuren relevante Teil des Direktversicherungsanspruchs neu geregelt. Die Bundesingenieurkammer hatte sich dabei mit einer Stellungnahme vom 04.05.2007 gegen eine Erweiterung des bisher lediglich bei der Kfz-Versicherung geltenden Direktanspruchs ausgesprochen, der der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages mit einer entsprechenden Empfehlung Rechnung getragen hat.
Nach dem Beschluss des Bundestages wird der Geschädigte den Versicherer künftig nur in solchen Fällen unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn:
- über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
- ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
- oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Bundesregierung hat am 16.10.2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen beschlossen.
Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab 1. Januar 2016. Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen. Zudem soll die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument für die Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt werden.
Mit der Novellierung der EnEV werden ein Beschluss der Bundesregierung zur Energiewende im Gebäudebereich sowie die europäische Gebäuderichtlinie vollständig umgesetzt. Mit der Novelle sollen wirtschaftlich vertretbare Standards für Neubauten geschaffen werden. Für Bestandsbauten werden keine neuen Vorgaben gemacht.
Der Bundesrat hatte am 11. Oktober 2013 der Vorlage der Bundesregierung weitgehend zugestimmt. Auf Wunsch des Bundesrates werden zusätzlich Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt weiter zu verbessern. Zudem sollen auf Verlangen des Bundesrates ab dem Jahr 2015 so genannte Konstanttemperatur-Heizkessel (Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen) nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
Das BMVBS hatte hierzu einen Überblick über die wesentlichen neuen Regelungsinhalte veröffentlicht.
Die Bundesingenieurkammer hatte zum Entwurf der EnEV eine Stellungnahme abgegeben.