Kammermitgliedschaft

Wer kann Mitglied in einer Ingenieurkammer werden?

Die Mitgliedschaft in den Ingenieurkammern der Länder ist bislang nicht einheitlich geregelt.

Es gibt einerseits diejenigen Mitglieder, die die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin/ Beratender Ingenieur tragen. Sie sind gesetzlich zur Mitgliedschaft in einer der 16 deutschen Länderingenieurkammern verpflichtet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft. Voraussetzung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist immer das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur nach den jeweiligen Ingenieurgesetzen der Länder. Die freiwillige Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt.

Einige landesgesetzliche Regelungen erlauben allen Ingenieurinnen/Ingenieuren eine Mitgliedschaft, die ihre Hauptwohnung oder ihre überwiegend berufliche Beschäftigung im jeweiligen Bundesland haben. Andere setzen eine berufspraktische Zeit für die Kammerzugehörigkeit voraus. Darüber hinaus können Kammern, die Listen von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen/Ingenieuren führen, diese als freiwillige Mitglieder aufnehmen.

Was bedeutet die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer?

Die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer dient als Qualitätsmerkmal und somit dem Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt. Gleichzeitig werden mit ihr die beruflichen Belange der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes gewahrt und gefördert. Die hohen Standards der Zugangsvoraussetzungen fördern darüber hinaus das Vertrauen der Auftraggeber in eine Kammermitgliedschaft.

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