Seit Anfang der 70er Jahre ist die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ durch die 16 Ingenieurgesetze der Länder gesetzlich geschützt und in den jeweiligen Länderingenieurgesetzen an konkrete Voraussetzungen geknüpft.
Die Bezeichnung ‚Ingenieur‘ allein oder in einer Wortverbindung darf grundsätzlich führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei theoretischen Studienjahren (sechs Theoriesemestern) an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat.
Diese Regelung war mit der Bindung an den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ hinreichend bestimmt. Im Zusammenhang mit dem Bologna-Prozess hat der Gesetzgeber neue akademische Grade eingeführt – ohne jedoch neue inhaltliche Anforderungen an die Berufsbezeichnung Ingenieur zu stellen. Dies ist ein schwerwiegender Mangel, der dringend korrigiert werden muss.
Die Ingenieurkammern der Länder haben sich darauf verständigt, dass im Ingenieurbereich die MINT-Fächer das überwiegende Gepräge des grundständigen Studiums mit mindestens sechs Theoriesemestern ausmachen müssen. Zudem sollte in den Ingenieur(kammer)gesetzen für die Eintragung von Ingenieuren ein überwiegender Anteil in technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fächern erforderlich sein. Angemessene gesetzliche Eintragungsstandards für Ingenieurkammern sichern die gleichbleibende hohe Qualität freiberuflicher Leistungserbringung. Die Kammermitgliedschaft gewährleistet, dass die Berufsträger ihren Pflichten, u. a. zur Berufshaftpflichtversicherung sowie Fort- und Weiterbildung, überprüfbar nachkommen. In schutzbedürftigen und sicherheitsrelevanten Bereichen ist darüber hinaus ein Berufsausübungsrecht für Ingenieure erforderlich.
Derzeit überarbeitet eine Arbeitsgruppe der Wirtschaftsministerkonferenz das Musteringenieurgesetz aus dem Jahre 2003 im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu stellen sind. Die Länderingenieurkammern haben sich auf der Bundeskammerversammlung in diesem Zusammenhang im Oktober 2016 auf gemeinsame Vorschläge verständigt.