Oberhalb der
EU-Schwellenwerte
Mit einer umfassenden Reform, die am 18. April 2016 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte reformiert.
Im Zentrum stand dabei die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieser umfasst erstmals die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte sowie ferner den Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen.
In einem zweiten Reformschritt wurde das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengeführt, wodurch die bisherige VOF weggefallen ist. Stattdessen sind die spezifischen Vergabevorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (bislang Kapitel 3 der VOF) und die Vorschriften zu Wettbewerben im Bereich der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (bislang Kapitel 2 der VOF) nun als eigenständiger Abschnitt 6 „Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“ in der VgV hervorgehoben.
Dabei konnte insbesondere erreicht werden, dass bei der Vergabe der Architekten- und Ingenieurleistungen – ähnlich der bisherigen Regelung in der VOF – sichergestellt wird, dass bei der Berechnung des Auftragswertes nur gleichartige Planungsleistungen zusammengerechnet werden müssen, nicht jedoch ungleichartige wie z.B. Vermessung und Tragwerksplanung. Damit wird im Grundsatz die bisherige Rechtslage der VOF vorerst wieder festgeschrieben.