Vergaberecht

Der Bundestag hat am 23. April 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 8. Mai 2026 zugestimmt, sodass das Gesetz nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 01.07.2026 in Kraft tritt.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz zielt maßgeblich darauf ab, öffentliche Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Änderungen betreffen insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV).

Die aus Planersicht wesentlichen Eckpunkte sind:

  • Der Losgrundsatz, der eine mittelstandsfreundliche Vergabe sicherstellt, bleibt unverändert bestehen. So bestimmen § 97a Abs. 1 und 2, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
  • Durch eine Änderung in § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB wurde klargestellt, dass die Vergabe von Bauaufträgen nicht die gleichzeitige Vergabe von Planung und Ausführung erfordert. Diese Änderung eröffnet die Möglichkeit, Planungsleistungen bei einer gemeinsamen Vergabe von Bau- und Planungsleistungen als „Bauauftrag“ auf Grundlage des Schwellenwertes für Bauleistungen dennoch losweise getrennt in einem weitaus größeren Umfang ohne EU-weite Ausschreibung zu vergeben.
  • Die Neuregelung des § 122 GWB zielt auf eine deutliche Reduzierung bürokratischer Belastungen. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen soll bei der Angebotsabgabe jetzt im Wesentlichen durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen müssen nur noch die vom öffentlichen Auftraggeber als aussichtsreich identifizierten Unternehmen vorlegen, und zwar erst auf dessen Anforderung hin. Außerdem kann der Nachweis ganz oder teilweise auch durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
  • Künftig kann der öffentliche Auftraggeber ungewöhnliche niedrige Angebote leichter als bisher ausschließen. Nach § 60 VgV „soll“ er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen, wenn die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden konnten. Mit dieser Änderung wird deutlich gemacht, dass der Auftraggeber ein sogenanntes „intendiertes Ermessen“ zum Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten hat.
  • Der Datenservice Öffentlicher Einkauf (www.oeffentlichevergabe.de) soll zur zukünftig zentralen Plattform werden, auf der alle öffentlichen Ausschreibungen in der Ober- wie auch in der Unterschwelle zu finden sein sollen. Ferner soll eine Beschleunigung durch eine weitreichende Digitalisierung erreicht werden. Vor allem in Nachprüfungsverfahren wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz die Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht.

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