Vergaberecht

Oberhalb der
EU-Schwellenwerte

Mit einer umfassenden Reform, die am 18. April 2016 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte reformiert.

Im Zen­trum stand dabei die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes ge­gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieser umfasst erstmals die we­sent­lichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Kon­­zes­sionen oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte sowie ferner den Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungs­be­schrei­bung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zu­schlag bis hin zu den Bedingungen.

In einem zweiten Reformschritt wurde das Vergabe­ver­fahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen in der Verga­beverordnung (VgV) zusammengeführt, wodurch die bisherige VOF weggefallen ist. Stattdessen sind die spezifischen Vergabevorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (bislang Kapitel 3 der VOF) und die Vorschrif­ten zu Wett­be­werben im Bereich der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (bislang Kapitel 2 der VOF) nun als eigenständiger Abschnitt 6 „Besondere Vorschriften für die Vergabe von Archi­tek­ten- und Ingenieur­leistungen“  in der VgV hervorgehoben.

Dabei konnte insbesondere erreicht werden, dass bei der Vergabe der Architekten- und Inge­nieur­leistungen – ähnlich der bisherigen Regelung in der VOF – sichergestellt wird, dass bei der Berechnung des Auftragswertes nur gleichartige Planungsleistungen zusammengerechnet werden müssen, nicht jedoch ungleichartige wie z.B. Vermessung und Tragwerksplanung. Damit wird im Grundsatz die bis­herige Rechtslage der VOF vorerst wieder festgeschrieben.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Schon während des Laufes der Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zum GWB und zur VgV hatte das BMWi angekündigt, dass nach Abschluss der Reform der Oberschwellenvergabe auch eine Neu­ordnung der Vergaberegeln unterhalb der Schwellenwerte geplant sei. Der erste Entwurf einer Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde im September 2016 vorgelegt. Die BIngK hat sich dabei in einer Stellungnahme vom 10.10.2016 gegen die Einbeziehung freiberuflicher Leistungen ausgesprochen.

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge können Sie hier im Wortlaut nachlesen.

Nachdem sich bei den kommunalen Spitzenverbänden sowie bei den übrigen Kammern und Ver­bän­den der Planer entsprechende Mitstreiter gefunden haben, wurde am 10.10.2016 auch eine gemeinsame Stellungnahme verfasst.

Die Unterschwellen-Vergabeordnung (UVgO) finden Sie hier.

Weitere Erläuterungen zur Unterschwellen-Vergabeordnung sind hier zusammengefasst.

Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen gibt der Artikel aus dem Deutschen Ingenieurblatt 1/2 2016, S. 48ff. von RA Markus Balkow.

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