Der Ausschuss Sachverständigenwesen der Bundesingenieurkammer verabschiedet auf Grundlage der nachfolgenden Grundsätze fachliche Bestellungsvoraussetzungen als Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen:
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen im Bauwesen erfolgt immer nur auf abgegrenzten Sachgebieten. Eine wesentliche Bestellungsvoraussetzung für die öffentliche Bestellung ist die Besondere Sachkunde der Sachverständigen, die Antragsteller anhand ihres beruflichen Werdeganges, ihres deutlich über dem Durchschnitt der übrigen Fachkollegen liegenden Fachwissens und ihrer praktischen Erfahrungen im beantragten Sachgebiet nachweisen müssen.
Nach diesem Verständnis der Besonderen Sachkunde kann es deshalb keinen Sachverständigen für „das Bauwesen“ geben, sondern nur für abgegrenzte Teilgebiete des Bauwesens. Als Grundlage für die Definition und Abgrenzung einzelner Sachgebiete für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen werden deshalb von Fachleuten dieser Sachgebiete schriftliche Fachliche Bestellungsvoraussetzungen erarbeitet, die von den Bestellungskörperschaften bei der Überprüfung der Besonderen Sachkunde von Sachverständigen im Rahmen der Antragsverfahren zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen genutzt werden können.
Fachliche Bestellungsvoraussetzungen sind keine normativen Dokumente. Sie ergänzen die in den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften festgelegten allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen durch zusätzliche fachgebietsbezogene Anforderungen, die von den Sachverständigen in Bezug auf den beantragten Bestellungstenor in einem förmlichen Antragsverfahren nachgewiesen werden müssen.
Die Fachlichen Bestellungsvoraussetzungen stellen keine abschließende Definition der Anforderungen an die Vorbildung der Sachverständigen, technischen und wirtschaftlichen Fachkenntnisse und juristischen Grundkenntnisse dar. Die Anforderungen an die Sachverständigen können sowohl von den Bestellungskörperschaften als auch von den zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde eingeschalteten Fachgremien jederzeit ergänzt oder geändert werden.
Mit den Fachlichen Bestellungsvoraussetzungen sind auch sachgebietsbezogene Mindestanforderungen an Gutachten definiert worden, die als Grundlage für die Überprüfung der Fähigkeit der Antragsteller, Gutachten in nachvollziehbarer und prüfbarer Form zu erstellen, herangezogen werden können.