Der BGH hat am 14.05.20 ein Verfahren über die Vergütung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zu den Folgen der in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze in der HOAI für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privaten vorgelegt.
Bereits unmittelbar nach dem Urteil hatten sich mehrere Oberlandesgerichte (OLG) widersprüchlich zu den aus dem Urteil zu ziehenden tatsächlichen Konsequenzen geäußert. Während die eine Fraktion von einer Weitergeltung der Mindestsätze bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung ausging, behandelte die andere Seite die Mindestsätze sofort als unzulässig und damit nicht mehr anwendbar. Erst recht umstritten war daher die Frage, ob in laufenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten im Rahmen sog. „Aufstockungsklagen“ die Mindestsätze noch eingefordert werden konnten (und können) oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat nun die Entscheidung darüber in einem der ihm vorliegenden Verfahren ausgesetzt und dem EuGH verschiedene Fragen dazu vorgelegt (die andere Revisonssache wurde zurückverwiesen).
Aus Sicht des BGH bedarf es seitens des EuGH zuvor der Klärung, ob die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) zwischen Privaten unmittelbar Anwendung findet oder nicht. Allgemein wird dies verneint, insofern wäre es folgerichtig, eine Weitergeltung der Mindestsätze in laufenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten zu bejahen. Da diese Rechtsfrage aber grundsätzlicher Natur ist, die über den vorliegenden Fall hinaus geht, hat der BGH den EuGH diesbezüglich um Klärung ersucht. Der Zustand der Rechtsunsicherheit für laufende Verfahren bleibt damit jedoch zunächst bestehen.
Die zuständigen Ressorts der Bundesregierung arbeiten im Übrigen derzeit unter enger Einbindung der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer und dem AHO an einer Anpassung der HOAI an die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 4.07.2019 (C-377/17). Mit der novellierten Verordnung ist wohl noch im Sommer 2020 zu rechnen.
In einem nächsten Schritt sollen sodann die übrigen – über die vom EuGH festgestellte Unionsrechtswidrigkeit hinausgehenden – Punkte der HOAI angegangen werden.