Empfehlung der BIngK zur Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“

Zurzeit gibt es in den Länderingenieurkammern unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie nach Einführung der neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“ gesetzlich ausgestaltet sein sollen. Da uneinheitliche Begriffsdefinitionen irreführen und insbesondere hinsichtlich der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ für bedenklich erachtet werden und Novellierungen vieler Landesingenieurgesetze anstehen, hat der Vorstand der BIngK den Ausschuss „Berufsrecht“ gebeten, kurzfristig einen Vorschlag für Regelungen der Voraussetzungen für die Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“ zu erarbeiten.

 

1. Berufsbezeichnung „Ingenieur“

Vorschlag für eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung:
„Die Bezeichnung ‚Ingenieur‘ allein oder in einer Wortverbindung darf führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei theoretischen Studienjahren an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie (…) mit Erfolg abgeschlossen hat (…).“

Begründung:
Die vorgeschlagene Gesetzesformulierung orientiert sich weitgehend am „Muster-Ingenieur(kammer-)gesetz (auf die dort in § 2 enthaltenen weiteren und notwendigen Regelungen – z.B. zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach der europäischen Hochschuldiplomrichtlinie – wird in der hier vorgeschlagenen Formulierung nur verzichtet, um den hier zu behandelnden und strittigen Kerngehalt der Vorschrift mit Bezug zu deutschen Abschlüssen zu verdeutlichen). Es ist offensichtlich Grundkonsens, hinsichtlich der Anforderungen an die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ keine höhere Hochschulqualifizierung als den Bachelorabschluss zu fordern, da der Titel „Ingenieur“ nicht nur die Berechtigung zur Kammermitgliedschaft, zum Titel „Beratender Ingenieur“, zur Bauvorlageberechtigung etc. eröffnet, sondern auch Maßstab für alle anderen Ingenieurberufe ist.  Im Mittelpunkt steht somit die Ingenieurqualifikation.

Dies stimmt auch mit der politisch entschiedenen Vorgabe überein, dass der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Abschluss sein soll. Von der Kultusministerkonferenz ist vorgegeben, dass der Bachelor den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss darstellt und damit auch Regelabschluss sein soll. Darüber hinaus sieht die EU-Richtlinie 89/48 EWG ein mindestens dreijähriges Studium vor. Dies entspricht auch der Studiendauer an den Fachhochschulen.  Dabei ist es allerdings sicherzustellen, dass der Bachelorabschluss bestimmte Minimalvoraussetzungen erfüllt, die für eine qualifizierte Ingenieurhochschulausbildung  unabdingbar sind.

Bei der Frage von Mischstudiengängen und übergreifenden Studiengängen, wie z. B. den des Ingenieurs, ist durch die zuständige Anerkennungsstelle zu prüfen, wo der Schwerpunkt der Ausbildung gelegen hat (mindestens überwiegend technisch naturwissenschaftlich oder 180 ECTS-Punkte).

Zudem sollte – zumindest in der Gesetzesbegründung – auf die notwendigen ECTS-Punkte hingewiesen werden, um sich auf die Weise nicht nur an dem zitierten KMK-Beschluss zu orientieren, sondern gleichzeitig auch eine Konnexität zu den von der ASBau und ASIIN erarbeiteten fachlichen Standards herzustellen.

Vorschlag für eine Ergänzung der gesetzlichen Begründung:
„Die Voraussetzung zur Titelführung ‚Ingenieur‘ soll ein Hochschulstudium sein, das – unabhängig von der Studiendauer des Absolventen – grundsätzlich mindestens drei theoretische Studienjahre erfordert. Dies bedeutet, dass mindestens drei Studienjahre ohne Praxis- und ohne Prüfungssemester absolviert sein müssen. Insgesamt müssen entsprechend dem Beschluss der KMK-Konferenz vom 10.10.2003 für einen akkreditierten Bachelor-Abschluss, der zur Bezeichnung ‚Ingenieur‘ berechtigt, 180 ECTS-Punkte nachgewiesen werden.

 

2. Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“

Vorschlag für eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung:
„In die von der Ingenieurkammer geführte Liste der „Beratenden Ingenieure“ wird (…) eingetragen, wer (…) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums praktische Tätigkeiten von mindestens drei Jahren als Ingenieur nachweist, einschließlich der für die Berufsausübung als Beratender Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen.“

Begründung:
Dieser Vorschlag übernimmt ebenfalls die Regelung des Muster-Ingenieur-(kammer-)gesetzes.

Auch für die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ erscheint die für den Titel „Ingenieur“ verlangte Hochschulausbildung ausreichend und die Forderung nach einer höher qualifizierenden Hochschulausbildung, also nach einem Masterabschluss oder nach einem Bachelorabschluss mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern, nicht angemessen. Der „Beratende Ingenieur“ sagt zunächst     über die Inhalte der Ingenieurtätigkeit nichts aus, da auch angestellte und sonstige selbständige Ingenieure Ingenieurtätigkeit in gleicher Qualität vollziehen können. Eine höher qualifizierende Hochschulausbildung wäre also systemfremd, da auch der Beratende Ingenieur im Hinblick auf die Inhalte seiner Berufstätigkeit „normale“ Ingenieurleistungen erbringt, also solche, die im Hinblick auf die theoretische Ausbildung zunächst lediglich einen berufsqualifizierenden Abschluss erfordern, so dass auch der erste berufsqualifizierende Bachelorabschluss ausreichend sein muss.

Über die bloßen Inhalte der Ingenieurtätigkeit hinaus übt der Beratende Ingenieur seinen Ingenieurberuf aber in einer ganz besonderen Art und Weise aus, nämlich als „Freiberufler“, d.h. „eigenverantwortlich“ und „unabhängig“. Diese Freiberuflichkeit ist es, die den Beratenden Ingenieur in der Berufsausübung in ganz erheblichem Maße von anderen Ingenieuren unterscheidet. Diese besondere Qualität der Art der Berufsausübung kann nicht durch erhöhte Anforderungen an die übliche theoretische und grundsätzlich berufsqualifizierende Ausbildung in der Hochschule befördert werden, sondern nur durch eine sich an den Hochschulabschluss anschließende Fort- und Weiterbildung, die speziell auf die freiberufliche Berufsausübung vorbereitet. So sollte die Fort- und Weiterbildungspflicht während der zur Eintragung notwendigen 3-jährigen Berufspraxis sich auf Wissensbereiche konzentrieren, die üblicherweise nicht oder nur rudimentär an den Hochschulen vermittelt werden, gleichwohl aber für die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung unerlässlich sind.

Die Dauer der notwendigen Berufspraxis wird mit 3 Jahren als angemessen betrachtet. Eine Angleichung an die nunmehr in fast allen Architektengesetzen und im Musterarchitektengesetz vorgesehene 2-jährige Berufspraxis zur Eintragung als Architekt erscheint nicht zwingend, da die Eintragung als Architekt neben die Berufsbezeichnung Ingenieur tritt und alle Beschäftigungsarten umfasst, also neben der freischaffenden Berufsausübung auch die angestellte, beamtete und baugewerbliche Tätigkeit, während die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nur die so auch bezeichnete freiberufliche Ingenieurtätigkeit ermöglichen soll, so dass insoweit die Forderung nach einer längeren Berufspraxis vor Eintragung durchaus gerechtfertigt erscheint.

Berlin, 06. November 2004

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