BIngK-Stellungnahme zur Muster-Industriebaurichtlinie

BIngK-Stellungnahme zur Muster-Industriebaurichtlinie

BIngK-Stellungnahme zur Muster-Industriebaurichtlinie 150 150 Bundesingenieurkammer

Die als Technische Baubestimmung eingeführte Muster-Industriebau-Richtlinie (MindBauRL) ist als technische Regel für die brandschutztechnische Sicherheit und Genehmigungsfähigkeit von Bauten über die Regelungen der Landesbauordnungen hinaus von großer bauordnungsrechtlicher Bedeutung und für die von der Bundesingenieurkammer vertretenen Ingenieurinnen und Ingenieure von erheblicher berufspraktischer Relevanz. Die MindBauRL, verfolgt den Ansatz, Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung und den Behörden und Prüfingenieuren bzw. Prüfsachverständigen die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten zu erleichtern.

Die aktuelle Neufassung der MindBauRL trägt hierbei gegenüber der Fassung 2014 im Wesentlichen durch redaktionelle Änderungen und Klarstellungen zu einer besseren Anwendung der Richtlinie bei. Insgesamt werden die vorgenommenen Veränderungen der MindBauRL begrüßt und wird eine bundeseinheitliche Einführung der aktualisierten Fassung in allen Bundesländern empfohlen.

Aus den fachtechnischen Ausschüssen der Ingenieurkammern der Länder gingen zu dem übermittelten Entwurf der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz neben der grundsätzlichen Zustimmung zu den vorgelegten Änderungen lediglich einzelne ergänzende Anmerkungen und Vorschläge ein.

Zu 3    Begriffe

3.7       Geschoss, oberirdische Geschosse, Kellergeschosse

Die Definition der oberirdischen Geschosse und Kellergeschosse in Abschnitt 3.7 und der Wegfall der „erdgeschossigen Industriebauten“ zugunsten „eingeschossiger Industriebauten“ wird zukünftig die bauaufsichtlich konsequente Behandlung erleichtern, zumal in Abschnitt 5.6.2 nunmehr auch Regelungen zur Entfluchtung von Kellergeschossen vorgelegt werden. Insgesamt wird sich dadurch auch der Anwendungsbereich des Abschnitts 6 bzw. Tabelle 2 in der praktischen Umsetzung erhöhen.

3.8       Ebene

Der missverständlich verwendete Begriff „Ebene“ sollte im Zuge der Änderung ersetzt werden.

Eine Ebene ist eindeutig nach allgemeinem Verständnis und auch nach mathematischer Definition kein Raum sondern eine Fläche. Diese unglückliche Begriffswahl erschwert das Verständnis der MindBauRL sowie die Vermittlung ihrer Inhalte im Rahmen konkreter Projektarbeit an außenstehende Personen. Auch die Kommentarliteratur zur MindBauRL setzt beim Begriff „Ebene“ mit einer Begriffskorrektur ein.

Die Bezeichnung muss präzise, zutreffend und verständlich sein was zum Beispiel durch den Begriff „Teilgeschoss“ besser zum Ausdruck käme.

5.3       Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten

Redaktionelle Ergänzung: „…kann das obere Geschoss wie ein eingeschossiger Industriebau behandelt werden.“

Zu 5.13 Dächer

In Kapitel 5.13.1 wurde die Auflistung der „Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen“, die im Muster aus 2014 häufig zu Missverständnissen in der praktischen Anwendung führte, durch eine geeignete Beschreibung ergänzt.

Zu Tabelle 2

Die als wesentliche Zielstellung der Neufassung angestrebte erleichterte Anwendung der Holzbauweise dürfte mit der Ergänzung in Tabelle 2, Fußnote 5 sachgerecht umgesetzt sein. Auch seitens der Holzindustrie wurde darauf hingewiesen, dass eine vereinfachte Regelung im Verfahren ohne Brandlastermittlung ein zielorientiertes Vorgehen darstellt. Die dortige Beschreibung einer „robusten Holzbauweise“ dürfte ohne nennenswerten Zusatzaufwand die Verwendung des Baustoffs Holz für tragende Bauteile im Industriebau erleichtern und zur vermehrten Anwendung führen. Sie wird auch aus brandschutztechnischer Sicht für ausreichend bzw. risikogerecht erachtet, so dass der Regelung ganzheitlich zustimmt wird.

Zu Tabelle 5

Tabelle 5 ist die nunmehr veränderte Spalte für tä > 0 Minuten gerade für bestehende Hallenobjekte von großer praktischer Bedeutung, da die Regelungen der Fassung 2014 unbeabsichtigte Härten in verschiedenen konkreten Objekten gebracht haben und nunmehr korrigiert sind. Somit wird auch diese Regelung begrüßt.

Zu 7    Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungs-   abschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1

7.1       Grundsätze des Nachweises

Der letzte Absatz sollte beibehalten werden, da er statisch relevante Aussagen für die Konstruktion des Bauwerks enthält.

7.6       Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m²

Auch in Kapitel 7.6 trägt die Veränderung zur Vermeidung von Missverständnissen bei, die aus der Fassung 2014 resultierten. Auch die übrigen Anpassungen machen hier deutlich, dass dieser Abschnitt ein weiteres abgeschlossenes Brandschutz-Gesamtkonzept für die beschriebenen Nutzungen und Randbedingungen darstellt, mit welchem derartige Industriebauten sachgerecht bearbeitet werden können.

Sonstiges

Als weitere Fragestellung, die in vorliegender Ausarbeitung nicht behandelt ist, treten in Industriebauten aktuell Regale mit Bediengängen auf. Hier wäre es wünschenswert, bundeseinheitliche Regelungsvorschläge zu haben.

Berlin, Dezember 2018

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

      * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.