Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Förderbedingungen

Gebäudesanierung BEG-Reform

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Förderbedingungen

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Förderbedingungen 2560 1440 Bundesingenieurkammer

Ab den 1. Januar 2023 gelten neue Förderrichtlinien zur energieeffizienten und klimafreundlichen Gebäudesanierung. Die Bundesregierung erleichtert dadurch den Zugang zu den Fördermitteln und setzt Anreize zur energetischen Sanierung. Auf erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung umzurüsten, soll finanziell unterstützt werden. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sieht zudem erstmal einen Bonus in Höhe von 15 Prozentpunkten für serielle Sanierung vor, sofern die Effizienzhausstufen 40 oder 55 berücksichtigt werden.

Die Änderungen bei den BEG-Förderrichtlinien treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Alle drei Teilprogramme der BEG – Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen – sind von den Änderungen betroffen.

Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ geregelt. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist hierfür federführend verantwortlich. Bis zur Einführung dieser neuen Förderrichtlinie wird die Förderung des Neubaus unverändert weitergeführt. Übergeordnetes Ziel der Reform bleibt, bis 2045 Klimaneutralität im Gebäudebestand zu erreichen. Neben dem Ordnungsrecht ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hier ein zentrales politisches Instrument, das mit einem Budget von 13 Milliarden Euro für 2023 entsprechende Anreize im Markt setzen soll.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Neuer Bonus für serielles Sanieren (für Wohngebäude)
Erstmals wird ein Bonus in Höhe von 15 Prozentpunkten für serielle Sanierung in die BEG eingeführt, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird (kumulierbar mit der EE oder NH-Klasse sowie dem WPB-Bonus; bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt).

Ausweitung und Erhöhung des WPB-Bonus
Der im September 2022 eingeführte WPB-Bonus wird von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE Standard ausgeweitet (aktuell nur Sanierung auf EH/EG 55/40 Standard). Bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt.

Bonus für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen
Einführung eines Bonus von fünf Prozentpunkten für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z.B. R290, Propan). Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.

Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums/ Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises für Komplettsanierungen
Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.

Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen
Um die Fördereffizienz der BEG weiter zu steigern und die Zukunftsfähigkeit der eingebauten Systeme sicherzustellen wird auch das Ambitionsniveau in der Förderung weiter gesteigert. Dies betrifft verschiedene technische Anforderungen an die Förderfähigkeit von Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Anschlüssen an Wärmenetze. Brennstoffzellen-Heizungen werden – mit Auslaufen des KfW 433 Programms – ab 1. Januar 2023 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als BEG-Einzelmaßnahme nur noch gefördert, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.

Änderungen für die Neubauförderung ab März 2023:
Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ in Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geregelt.

Bis zur Einführung dieser neuen Förderrichtlinie wird die Förderung des Neubaus unverändert weitergeführt. Dabei gelten die aktuellen Konditionen:
Gefördert werden Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH). Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Davon sind 5 %, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich. Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 % beantragen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.

Überblick über wichtige Änderungen gibt es auf der Website zur BEG  und als Präsentation.

Die Richtlinien können hier heruntergeladen werden.

Foto: © Pexels/Kindel Media

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