Als Berufsvertretung der Ingenieurinnen und Ingenieure als Angehörige eines Freien Berufes ist die im Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des § 107 Absatz 1 HGB-E aus Sicht der BIngK grundsätzlich zu begrüßen. Damit würden eine aus der Rechtsprechung resultierende Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen aufgehoben und gesetzessystematische Unstimmigkeiten in Bezug auf die Haftung bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beseitigt werden. Dennoch wird auf Vorschlag der Ingenieurkammern der Länder als berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts Änderungen hieran vorgeschlagen.