Erste Verbesserungen in Sachen Dienstleistungspaket

Erste Verbesserungen in Sachen Dienstleistungspaket

Erste Verbesserungen in Sachen Dienstleistungspaket 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit hat sich in seiner Sitzung am 29. Mai 2017 auf Verhandlungsmandate (sogenannte „Allgemeine Ausrichtungen“) zu zwei Vorschlägen des Dienstleistungspaketes mit dem Europäischen Parlament verständigt. Dabei geht es zum einen um die Verhältnismäßigkeitsprüfung [COM(2016) 822 final] und zum anderen um die Reform des Notifizierungsverfahrens [COM(2016) 821 final].

Die „Allgemeine Ausrichtung“ ist eine politische Einigung innerhalb des EU-Rates noch bevor das EU-Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung festlegt. Eine im Rat derart getroffene Vereinbarung kann dabei zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens beitragen.  Möglich ist auch, dass auf diesem Weg eine Einigung zwischen den beiden Organen erleichtert wird,  da das Parlament noch vor der Festlegung seines Standpunkts in erster Lesung über den Standpunkt des Rates unterrichtet wird.

In der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Reform des Notifizierungsverfahrens (PDF) wurden zum Teil deutliche Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der KOM vorgenommen.

  • Eine Notifizierungspflicht soll erst bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen ausgelöst werden (Art. 3 Abs. 1), auch wird klar benannt, was grundsätzlich nicht notifiziert werden muss (Art. 3 Abs. 1a).
  • Es sind Ausnahmen von der Verpflichtung vorgesehen, die zu notifizierenden Maßnahmenentwürfe spätestens drei Monate vor deren Erlass der KOM mitzuteilen (Art. 3 Abs. 9) und die grundsätzlich mit einer Notifizierung einhergehenden Informationspflichten wurden insgesamt abgeschwächt (Art. 3 Abs. 5).
  • An der Benennung einer nationalen Behörde wird zwar festgehalten, allerdings mit dem Zusatz, dass die jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten und Befugnisse davon unberührt bleiben (Art. 9).
  • Eine Vorwarnung der KOM, einschließlich einer „Stillhaltefrist“, in welcher der betreffende Mitgliedstaat die notifizierte Maßnahme nicht erlassen darf, findet sich in der Allgemeinen Ausrichtung nicht mehr (Art. 6). Stattdessen wird vorgeschlagen, dass die KOM eine Mitteilung an den Mitgliedstaat richten kann. Die umfassende Befugnis, wonach die KOM einen verbindlichen Beschluss erlassen kann, wurde damit zumindest eingeschränkt. Als Regelfall wird stattdessen eine Empfehlung vorgeschlagen (Art. 7). Hingegen bliebe für zu notifizierende Maßnahmen im Sinne des Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie auch nach der Allgemeinen Ausrichtung grundsätzlich ein verbindlicher Beschluss seitens der KOM möglich (Art. 6 Abs. 5).

Die Allgemeine Ausrichtung des Rates zur Verhältnismäßigkeitsprüfung (PDF) weist ebenfalls – wenn auch nur leichte  – Abweichungen zum ursprünglichen Vorschlag der KOM auf.

  • Die Begründungspflicht, die durch die Einführung bzw. die Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgelöst wird, wurde leicht abgeschwächt (Art. 4 Abs. 2 und 3). Eine Mitwirkung unabhängiger Kontrollstellen ist zudem nun nicht mehr vorgesehen (Art. 4 Abs. 5).
  • Die verpflichtenden Kriterien, nach der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist, bleiben im Kern bestehen (Art. 6). Allerdings wurden auch hier zumindest graduelle Änderungen vorgenommen, um den „Leitlinien-Charakter“ stärker hervorzuheben. Beispielsweise soll der Umfang der Prüfung durch die Mitgliedstaaten im Verhältnis zum Inhalt und zu den Auswirkungen der Vorschrift erfolgen. In diesem Zusammenhang soll es nach dem Willen des Rates auch zweierlei Gruppen von Prüfkriterien geben – solche, die grundsätzlich immer und solche, die nur bei Relevanz zu berücksichtigen sind (Art. 6 Abs. 2).

Nach dem gegenwärtigen Zeitplan, wird der im Europäischen Parlament federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) Mitte November 2017 über die Berichte zum Notifizierungsverfahren und zur Verhältnismäßigkeitsprüfung abstimmen. Ist dies erfolgt, könnten im Anschluss auf Basis der Ausschussberichte sowie der Allgemeinen Ausrichtungen die „informellen Trilogverhandlungen“ beginnen.  Das sogenannte „informelle Trilogverfahren“ ermöglicht Absprachen zwischen den Institutionen EU-Parlament, Kommission und Rat schon vor der ersten Lesung. Einigen sich die Institutionen dabei auf einen Kompromiss, kann ein Gesetz schon in der ersten Abstimmung verabschiedet und damit der Verfahrensgang erheblich verkürzt werden.

Es zeigt sich, dass der geballte politische Druck einiger Mitgliedstaaten und der betroffenen Verbände und Organisationen hier zu ersten vorzeigbaren Verbesserungen geführt hat. Nach wie vor birgt das Dienstleistungspaket jedoch aus Sicht der BIngK große Gefahren für bewährte Standards und damit für die Freiberufler in Deutschland insgesamt.

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

      * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.