Das Europäische Parlament verabschiedete am 12. März 2024 neue EU-Vorschriften für die Renovierung von Gebäuden. 370 Abgeordnete stimmten in Straßburg für die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Es gab 199 Gegenstimmen und 46 Enthaltungen. Die beschlossene Fassung der EPBD-Richtlinie (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) entspricht im Wesentlichen der Einigung im Trilog-Verfahren aus dem Dezember 2023.
Eine zeitweise diskutierte Sanierungspflicht für Wohngebäude durch die Richtlinie wird es nicht geben. Vielmehr soll jetzt der gesamte Wohngebäudebestand die Effizienzpotenziale heben. Gerade Deutschland hat sich in den Verhanldungen für den Quartiersansatz stark gemacht. Ziel der Europäischen Union ist es nun, den Energieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um durchschnittlich 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu senken. Über einen Quartiersansatz wird die ganzheitliche energetische Bilanzierung von Stadtvierteln ermöglicht. Wenn sich im gleichen Quartier ausreichend moderne Neubauten mit guter Energiebilanz befinden, sind so Einzelmaßnahmen an ineffizienten Gebäuden nicht zwingend notwendig.
Für Nichtwohngebäude wurde eine Sanierungspflicht eingeführt. Die neuen Regelungen sehen vor, dass bis 2030 16 Prozent und bis 2033 26 Prozent der am wenigsten energieeffizienten Gebäude (Basisjahr 2020) saniert werden müssen. Der Gebäudebestand in der EU soll bis 2050 vollständig klimaneutral sein.
Die deutsche Bundesbauministerin Klara Geywitz begrüßt den gefundenen Kompromiss: „Ich habe mich dafür eingesetzt, dass die Bundesregierung auf europäischer Ebene für den Quartiersansatz und die Anrechnung aller klimaschützenden Maßnahmen eintritt. Das Denken in Insellösungen ergibt weder bei einem globalen Thema wie dem Klimaschutz Sinn, noch trägt es dem europaweit extrem unterschiedlichen Gebäudebestand Rechnung. Zudem trete ich dafür ein, dass wir bei der Umsetzung der EPBD in nationales Recht eine Sanierungsstrategie entwickeln, die bei dem riesigen Bedarf u. a. in unseren Schulen und Krankenhäusern beginnt.“
Ab 2030 sollen alle Neubauten Nullemissionsgebäude sein. Für Neubauten der öffentlichen Hand soll dies bereits ab 2028 gelten.
Für landwirtschaftliche und denkmalgeschützte Gebäude sind Ausnahmen von den neuen Vorschriften möglich. Die EU-Staaten können zudem beschließen, Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes geschützt sind, sowie provisorische Gebäude, Kirchen und für Gottesdienste genutzte Gebäude davon auszunehmen.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wird nun prüfen, an welchen Punkten die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht erforderlich ist. Hierzu muss laut BMWSB zunächst das Verfahren zur Novellierung der EPBD auf EU-Ebene abgeschlossen werden. Denn nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments wird noch die Zustimmung des Rates benötigt. Stehen dann die konkreten Formulierungen fest, beginnt die zweijährige Frist zur Umsetzung. Bauministerin Klara Geywitz unterstreicht: „Mit der heutigen Abstimmung über die EPBD-Richtlinie im Europäischen Parlament gehen wir in Europa den nächsten großen Schritt zu einem klimafreundlichen Gebäudesektor. Wir werden dadurch die Primärenergie des gesamten Wohngebäudebestandes senken und damit erheblich zum Klimaschutz beitragen.“
Ökobilanzierung ab 2023 verpflichtend
Die Novelle der EPBD-Richtlinie sieht zudem die Berechnung und Darstellung der Ökobilanzierung bzw. die Lebenszyklusanalyse für alle Neubauten über 1.000 m² verpflichtend vor. Ab 2023 dann für alle Neubauten. Gerade die planenden Berufe müssen sich hierauf entsprechend vorbereiten.
Wortlaut Artikel 7 Absatz 2:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:
- a) ab dem 1. Januar 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr
als 1000 m², - b) ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.
Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2
Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das Gesamt-Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial als numerischer Indikator, ausgedrückt in kg CO2eq/(m²) (Nutzfläche), für jede Lebenszyklusphase, berechnet über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren angegeben.
Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 (EN 15978:2011 Nachhaltigkeit von Bauwerken. Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden. Berechnungsmethode) und unter Berücksichtigung späterer Normen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bauwerken und die Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden. Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung entspricht der Definition für den Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der EU.
Sofern ein nationales Berechnungsinstrument oder eine nationale Berechnungsmethode vorliegt oder für die Offenlegung oder die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, kann dieses Instrument oder diese Methode genutzt werden, um die erforderliche Offenlegung zu ermöglichen. Andere Berechnungsinstrumente oder -methoden können verwendet werden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU festgelegten Mindestkriterien erfüllen. Wurden Daten zu spezifischen Bauprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 berechnet, so sind diese, sofern verfügbar, zu verwenden.
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