Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Ansatz des beauftragten Forschungsprojektes, die im Rahmen einer Energieberatung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten der derzeitigen unterschiedlichen Akteure im Bereich der Energieberatung analytisch zu vergleichen. Dem damit verfolgten Ziel, neben den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen über eine einheitliche Qualifikationsprüfung einen alternativen Zugangsweg zu einer qualitätsvollen und unabhängigen Energieberatung zu eröffnen, stehen wir grundsätzlich offen gegenüber soweit dies als Alternative zum Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen möglich sein soll. Als Alternative zu den nach § 21 EnEV erforderlichen Berufs- und Hochschulabschlüssen lehnen wir ein solche Zugangsmöglichkeit jedoch ab.

Im Anschluss an den Fachworkshop am 08.10.2018 zu „Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ möchten wir sowohl aus Sicht der in der Energieberatung tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure als auch aus Sicht der Ingenieurkammern zu dem vorgelegten Zwischenbericht und dem dazu erfolgten mündlichen Vortrag nochmals folgende Anmerkungen machen.

1.) Schnittstellen zu Fachplanung und KfW-Programmen
Die in der Energieberatung erbrachten Beratungsleistungen müssen grundsätzlich Maßnahmen identifizieren, die auch für eine evtl. anschließende Planung und Umsetzung im Rahmen von KfW-Förderprogrammen geeignet sind. Die BAFA-Energieberatung muss deshalb an das anschließende System der Energieeffizienzberatung im Rahmen der KfW-Förderprogramme angepasst sein und das Ineinander-Übergreifen mit den KfW-Förderprogrammen berücksichtigen. Von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die mit der energetischen Fachplanung beauftragt sind, wird immer wieder berichtet, dass Ergebnisse vorgelegter BAFA-Beratungen für die anschließende energetische Fachplanung und Maßnahmen im Rahmen von KfW-Förderprogrammen fachlich und tatsächlich oft nicht verwendbar sind. Die Anforderungen an die Energieberatung und den Energieberater müssen daher so aufeinander abgestimmt sein, dass die in der Energieberatung identifizierten Maßnahmen in der anschließenden energetischen Fachplanung auch tatsächlich umsetzbar sind. Dies kann nur gelingen, wenn auch die in der Vor-Ort-Energieberatung tätigen Personen über eine fachübergreifende Beratungskompetenz verfügen. Die in § 21 EnEV genannten Zulassungsvoraussetzungen werden daher für unabdingbar gehalten. Fachfremde Personen sollten über diesen Beraterkreis hinaus nicht in die Energieberatung einbezogen werden. Allein durch den angestrebten Anstieg der BAFA-Beratungszahlen wird ohne eine fachübergreifende Beratung im Anschluss keine qualitätsvolle energetische Sanierungsquote bewirkt.

2.) Beratungskompetenz
a) Um den sehr unterschiedlichen und komplexen Anforderungen an eine Energieberatung gerecht zu werden, benötigen Energieberater eine hohe fachliche Qualifikation, wie sie in Kapitel 3.5 des Zwischenberichtes im Einzelnen beschrieben wird. Deshalb hat der Verordnungsgeber mit § 21 EnEV fachliche Anforderungen beschrieben, die sich im Rahmen der Energieberatung auch bewährt haben. Eine Zulassung fachfremder Personen ohne einschlägigen beruflichen Hintergrund ist zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Energieberatung nicht zielführend. Ein alternativer Nachweis für die nach § 21 EnEV verlangten fachlichen Qualifikationen und absolvierten Ausbildungen und Hochschulabschlüsse kann insbesondere bei sog. „Quereinsteigern“ nicht durch die Beantwortung von Prüfungsfragen aus einem bereits vorab bekannten Fragenpool geführt werden. Ein auf dieser Grundlage ausgewiesener Energieberater wird auch bei den Beratungsempfängern nicht auf Akzeptanz stoßen.

Erst recht kann auf diesem Wege kein Qualifikationsnachweis im Bereich der Nichtwohngebäude sichergestellt werden. Nichtwohngebäude unterscheiden sich von den Wohngebäuden durch eine erheblich höhere Komplexität und einen qualitativ höheren Bearbeitungsaufwand der insbesondere in der Anwendung der Bilanzierungsnorm DIN V 18599 begründet liegt. Dieser Beratungsbereich ist für sog. „Quereinsteiger“ gänzlich ungeeignet.

b) Der vorgelegte Zwischenbericht verdeutlicht ferner, dass es bei der Energieberatung wichtig ist, Vertrauen und Akzeptanz bei den Beratungsempfängern zu schaffen. Zur Fachkompetenz eines Energieberaters gehört – wie es auch bei den KfW-Förderprogrammen des Bundes erforderlich ist die Unabhängigkeit des Beraters. Diese wird, wie der Zwischenbericht auf den Seiten 25, 40 darlegt, vom Beratungsempfänger ausdrücklich gewünscht. Die Unabhängigkeit des Energieberaters muss deshalb von Anfang an sichergestellt sein. Die Unabhängigkeit des Energieberaters ist Teil seiner Beratungskompetenz und muss bereits bei der BAFA-Beratung denselben Maßstäben an die fachübergreifende Beratungskompetenz entsprechen, wie sie auch in den Regelheften der KfW für den Eintrag in die Qualifizierte Expertenliste beschrieben und verlangt wird.

Der Verlauf der Beratungszahlen seit Aufgabe dieses Kriteriums für die BAFA-Energieberatung im Dezember 2017 zeigt, dass ein Weniger an Unabhängigkeit nicht wie gewünscht auch zu einem Mehr an Beratungen oder gar zu einem Anstieg der Sanierungsquote geführt hat.

3.) Studiengänge technischer Fachrichtungen
Bei Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen soll eine Qualifikationsprüfung neben der beruflichen Bildung auch die konkrete Berufserfahrung berücksichtigen (S. 89). Dieser Feststellung des Zwischenberichtes stimmen wir ausdrücklich zu. Unklar ist jedoch, wie konkret eine solche Berücksichtigung der beruflichen Bildung bei Absolventen technischer Studiengänge erfolgen soll. Für die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bereits geführten Energieberater ist eine Qualifikationsprüfung im Bereich der BAFA-Beratung aus unserer Sicht jedenfalls nicht erforderlich. Für alle anderen Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen sollte die bereits vorhandene Berufserfahrung auch außerhalb von rein stundenmäßig nachgewiesenen Fortbildungen zum Beispiel durch den Nachweis von Projekten berücksichtigt werden können.

4.) Dynamische Wissenselemente
Hinsichtlich der sog. „Dynamischen Wissenselemente“, deren Aktualität nicht bei allen Energieberatern gesichert erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass anders als bei anderen Energieberaten in den Berufsgesetzen der Länderkammern eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildungsverpflichtung mit Spezialisierungsmöglichkeiten in einzelnen Leistungsbereichen festgelegt ist. So werden bereits jetzt umfangreiche und fortlaufende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Länderkammern durchgeführt, wodurch ein umfassendes und aktuelles Fortbildungsangebot mit klar definierten Kriterien für die Berater in den jeweiligen Anwendungsbereichen sichergestellt wird. Mitglieder von Ingenieurkammern sind im Übrigen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.

5.) Qualitätssicherungskonzept
Ein schlüssiges Qualitätssicherungskonzept kann nach unserer Auffassung nur unter Einbindung der bestehenden Fort- und Weiterbildungsprogramme und -einrichtungen der Länderkammern sowie unter Anerkennung der auf Grundlage der Ländergesetze vergebenen Fachplanerbezeichnungen erfolgen.
Die Ingenieurkammern prüfen mit unabhängigen Eintragungs- und Fachausschüssen sowohl öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf der Grundlage von § 36 Gewerbeordnung als auch staatlich anerkannten Sachverständige und Nachweisberechtigte für Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz und Erd- und Grundbau auf Grundlage der Landesbauordnungen und Ingenieur- und Kammergesetze der Länder. Sie verfügen über eine eigene Prüfungs- und Fachkompetenz und sind durch ihre Eintragungsausschüsse, welche regelmäßig durch einen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet werden unabhängig und neutral tätig

Ingenieure erbringen auf Grundlage ihrer akademischen Ausbildung hochqualifizierte Beratungs- und Planungsleistungen, die ein Erreichen der hohen Klimaschutzanforderungen bei gleichzeitiger Sicherung des Verbraucherschutzes gewährleisten. Seit der Öffnung der BAFA-Energieberatung auch für andere Berufsgruppen haben sich fachlich hochqualifizierte Experten mit technischen Studienabschlüssen immer mehr aus diesem Beratungsgebiet zurückgezogen. Eine weitere Öffnung der Energieberatung für fachfremde Quereinsteiger, die ohne ausreichende fachübergreifende Kompetenz sowie eine Öffnung für den Bereich der komplexen Nichtwohngebäude würde zu einem weiteren Rückzug derjenigen fachlich qualifizierten Experten führen, die dringend für eine qualitäts- und wirkungsvolle Energieberatung und deren planerische Umsetzung gebraucht werden.

Wir empfehlen deshalb, statt einer weiteren Öffnung des Beratungsmarktes zur größeren Akzeptanz und Nachfrage nach Energieberatungen und Sanierungsmaßnahmen in den gesetzlichen Randbedingungen einen stärkeren Fokus auf die Beratungsqualität sowie auf belastbare und transparente Berechnungsstandards zum realen Energiebedarf und zur Wirtschaftlichkeit zu legen.

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

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