Das Ansinnen des Gesetzentwurfes, zur Herstellung einer größeren Akzeptanz von Infrastrukturprojekten und insbesondere zu einer Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren beizutragen wird ausdrücklich unterstützt. Pilotprojekte können hierzu ein geeignetes Mittel sein, um Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln, die in die zukünftigen gesetzlichen Regelungen ergänzend aufgenommen werden können.
Festzuhalten ist, dass die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Aspekte eines solchen Vorhabens derzeit noch nicht abschließend geklärt sind.
Problematisch könnte dabei insbesondere sein, dass der Gesetzgeber nach dem Referentenentwurf z.B. von Regelungen wie z.B. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) abweichen könnte, welche in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben geschaffen wurden. Die europarechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung erscheint insoweit fraglich.
Daneben können auch die in dem Gutachten von Prof. Ziekow dargelegten Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung letztlich erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich festgestellt werden.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu § 5:
Zur Erreichung der gesetzlich angestrebten Ziele ist eine fachliche Begleitung des Prozesses nicht nur durch behördeninterne Fachleute erforderlich. Aus unserer Sicht sollte der Träger des Vorhabens in einer möglichst frühen Phase der Planung der Projekte oder von Teilen der Projekte vor der Beteiligung der Öffentlichkeit insbesondere eine frühzeitige Beteiligung der erforderlichen Fachplaner der verschiedenen Fachrichtungen sicherstellen. Die Herstellung einer zur Bewertung des Vorhabens ausreichend detaillierten Planungstiefe ist insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem planfeststellenden Gesetz verbundenen Minderung des gerichtlichen Rechtsschutzes geboten.
Zu § 7 Absatz 1
In dieser Vorschrift kann die Figur eines Projektmanagers eine grundsätzlich sinnvolle Ergänzung sein, um widerstreitende Interessen in Einklang zu bringen, könnte dies auch hier sinnvoll vorgesehen werden. Die Regelung ist vergleichbar auch in § 17h Planungsbeschleunigungsgesetz enthalten und lautet:
„Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere […] auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. …“
Zu § 8 Absatz 2
Hier ist vorgesehen, dass soweit Belange der Landeskultur oder Wasserwirtschaft berührt sind, der Abschlussbericht dem Einvernehmen der zuständigen Behörde bedarf, über deren Erteilung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist. Das Gesetz soll der Verfahrensbeschleunigung dienen. Hier wäre es sinnvoll, eine Erteilungsfiktion vorzusehen, welche auch in den Landesbauordnungen zur Bauvorlageberechtigung (z.B. § 67 Absatz 4 BauO NRW 2018) vorgesehen ist. Satz 2 wäre dann sinngemäß wie folgt zu fassen:
„Das Einvernehmen gilt als erteilt, sofern die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs des Abschlussberichts darüber entschieden hat.“