Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet

Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet

Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet 1919 1081 Bundesingenieurkammer

Bundestag und Bundesrat haben sich am 12. Mai 2023 im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss verständigt. Danach müssen die geplanten Meldestellen für Hinweisgeber nicht anonymen Meldungen nachgehen. Bei Bußgeldern wird die Obergrenze von 100.000 Euro auf 50.000 Euro heruntergesetzt.

Das Gesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen. Hierzu zählen Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Das Gesetz beinhaltet Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien. Haftungs- und Schadensersatzfragen sowie Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben werden darin ebenfalls geregelt.

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – voraussichtlich etwa Mitte Juni 2023.

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