Im Vertragsverletzungsverfahren wegen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI hat der EuGH nun mit dem 4.07.19 einen Verkündungstermin festgelegt. Die BIngK hofft, dass die Kammer – anders als der Generalanwalt – die Notwendigkeit der verbindlichen Sätze für das Gesamtgefüge im Planungswesen in Deutschland erkennt.
Die Bundesregierung hat im Verfahren gegenüber der Kommission und auch gegenüber dem Gerichtshof wiederholt belegen können, dass die Mindest- und Höchstsätze verhältnismäßig sind und damit keinen Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht darstellen. Auch haben andere Mitgliedsstaaten der EU sowie die europäischen Dachverbände der Ingenieure und der Architekten wiederholt betont, dass sie in den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI keine wettbewerbsbehindernden Regelungen sehen. Nun hat der EuGH das letzte Wort – hoffen wir, dass er ein Zeichen für Qualität und Verbraucherschutz setzt.