Am 11. Dezember 2003 hat die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder das Musteringenieurkammergesetz verabschiedet und den 16 Bundesländern zur Umsetzung empfohlen. Hintergrund des Beschlusses sind die 16 divergierenden Ingenieurgesetze und 16 Ingenieurkammergesetze, die nunmehr zusammengefasst werden. Die BIngK war an der Erarbeitung des Entwurfs direkt beteiligt.
Folgende wichtige Harmonisierungseckpunkte sind Gegenstand dieses Gesetzes:
– Die Dauer der erforderlichen praktischen Tätigkeit als Eintragungsvoraussetzung wird einheitlich auf drei Jahre festgesetzt.
– Die Regelung zur Werbung wurde vereinheitlicht.
– Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kammern im Architekten- und Ingenieurbereich soll erreicht werden.
– Architekten und Ingenieuren sind Kapitalgesellschaften unter Führung ihres Titels erlaubt bzw. erleichtert worden, um dem zunehmenden Interesse dieser Berufsgruppen einer Gründung von mono- und interprofessionellen Kapitalgesellschaften gerecht zu werden.
– Eine Unterscheidung von Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern findet nicht mehr statt. Allerdings bleibt die Frage, ob bauvorlageberechtigte Ingenieure per se Mitglieder bzw. Pflichtmitglieder einer Kammer sind, der künftigen Ländergesetzgebung überlassen.
In dem Gesetz wird nicht nur der organisatorische Aufbau der Kammern und ihrer Kompetenzen geregelt, sondern auch die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder.
Die Forderung der BIngK nach einem Berufsrechtsvorbehalt (Berufsausübungsregelung) scheiterte am Widerstand aller Länder.
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