Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Kammern und Verbände der planenden Berufe (Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure) begrüßen den Gesetzentwurf im Grundsatz ausdrücklich, weil er in besonderem Maße mittelstandsfreundlich ist. Das überhandnehmende Abmahnwesen, insbesondere durch auf das Abmahnwesen spezialisierte Vereine oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist ein besonderes Ärgernis für den Mittelstand. Die Betroffenen sehen sich mit anwaltlichen Schreiben konfrontiert, in denen sie zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und einer, meist strafbewehrten, Unterlassungserklärung aufgefordert werden. In aller Regel sollen auch noch die Kosten für den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt übernommen werden. Hinzu kommen häufig die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand.

Referentenentwurf ein erster Schritt in die richtige Richtung
Nach Auffassung der Planerverbände ist der vorliegende Referentenentwurf im Grundsatz ein richtiger und wichtiger Schritt hin zu einer sachgerechten Anwendung des Wettbewerbsrechts. Dieser Gesetzentwurf sollte aber nur ein erster Schritt sein.
Mit Blick auf die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der DSGVO möchten wir die Überlegung, insbesondere zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen Sonderregelungen für die Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße aufzunehmen, unbedingt unterstützen.

Klagebefugnis berufsständischer Kammern muss sichergestellt sein
Der Referentenentwurf enthält allerdings einen Punkt, der die freiberuflichen Interessen der verkammerten Berufe übergreifend betrifft und hoffentlich lediglich auf einem Versehen beruht. Nach bisherigem Recht wird die Klagebefugnis der berufsständischen Kammern der Freien Berufe aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hergeleitet. Sie werden nach ständiger Rechtsprechung als rechtsfähiger Verband im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass die Klagebefugnis nur noch solchen Verbänden zustehen soll, die in die vom Bundesamt für Justiz zu führende Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Ref-E). Eine solche Eintragung könnten nach § 8a Abs. 2 UWG-RefE aber nur eingetragene Vereine bestimmter Größe und Ausstattung erlangen. Da die berufsständischen Kammern der Freien Berufe, wie z.B. die Architektenkammern und Ingenieurkammern, keine eingetragenen Vereine, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wäre ihnen damit die Klagebefugnis genommen. Eine Klarstellung dahingehend, dass die berufsständischen Kammern weiterhin dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nebst dem neuen § 8a UWG Ref-E zuzuordnen sind, wäre allerdings nicht nur nicht ausreichend, sondern strikt abzulehnen. Die auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten berufsständischen Kammern dürfen mit Blick auf die in § 8a Abs. 2 UWG Ref-E genannten Anforderungen von vorherein nicht (mehr) mit klassischen Wirtschaftsverbänden auf eine Stufe gestellt werden.
Um eine funktionierende Rechtsdurchsetzung für die Kammern der Freien Berufe auch weiterhin zu gewährleisten, fordern wir daher, die für die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltende privilegierende Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E um die berufs-ständischen Kammern der Freien Berufe zu ergänzen oder in einer geson-derten Nr. 5. zu erfassen

Klare Abgrenzungskriterien statt unbestimmter Rechtsbegriffe
Neben den vorgenannten grundlegenden Forderungen bitten wir im Einzelnen zu prüfen, ob die angestrebten und begrüßenswerten Ziele mit den vorgeschlagenen Instrumenten tatsächlich wirksam erreicht werden können.
Aus unserer Sicht wären klare, nicht erneut auslegungsbedürftige Abgrenzungskriterien vorzugswürdig, die einerseits die Tätigkeit seriöser Abmahnorganisationen nicht behindern und andererseits unseriöse Abmahnvereine und Mitbewerber eindeutig ausschließen. Hier könnte zum Beispiel an konkrete Pflichtverletzungen angeknüpft werden, die generell oder zumindest den Mitbe-werbern als Aufhänger für Abmahnungen entzogen werden (z.B. Verstöße gegen formale Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet). Bedenken haben wir hingegen insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Ref-E, wonach der Anspruch der Anspruchsberechtigten auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei sogenannten „unerheblichen“ Zuwiderhandlungen ausgeschlossen sein soll. Dies dürfte nicht nur zu weiteren Auseinan-dersetzungen um die Frage führen, welche Zuwiderhandlung im Einzelfall uner-heblich ist, sondern wirkt insgesamt der Tätigkeit der seriösen Abmahnorganisationen entgegen.
In jedem Fall ausgeschlossen werden muss, dass berechtigte Abmahnungen oder wettbewerbliche Unterlassungsklagen der berufsständischen Kammern der Freien Berufe, insbesondere die Verfolgung missbräuchlich verwendeter geschützter Berufsbezeichnungen (wie z.B. Architekt), als ggf. unerheblich im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden könnten.
Da § 13 Abs. 4 UWG Ref-E nur für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UWG-Ref-E gelten soll, wäre dies ein weiterer Grund dafür, die Anspruchsberechtigung der berufsständischen Kammern der Freien Berufe in § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E oder einer neuen Nr. 5 ausdrücklich und gesondert zu kodifizieren.

5.10.2018

Bundesarchitektenkammer
Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung
Bundesingenieurkammer
Bund Deutscher Architekten
Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure
Bund Deutscher Innenarchitekten
Bund Deutscher Landschaftsarchitekten
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik
Bundesstiftung Baukultur

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Verband Deutscher Architekten und Ingenieurvereine
Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung
Deutsches Institut für Urbanistik
Informationskreis für Raumplanung
Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung
Verband beratender Ingenieure
Verband Deutscher Vermessungsingenieure
Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands
Zentralverband der Ingenieurvereine

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

      * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.