Aus berufspolitischer Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die angestrebte Planungsbeschleunigung im Infrastrukturbereich grundsätzlich zu begrüßen. Ob die Wiedereinführung der Präklusion aufgrund der gegenläufigen Pendelbewegung in der Rechtssache „protect“ mit Unionsrecht vereinbar ist, bleibt unbeschadet des Rechtsgutachtens von Herrn Prof. Durner einer zu erwartenden Klärung durch den EuGH vorbehalten.
Zweckmäßig erscheinen unabhängig davon jedoch Ergänzungen im Zusammenhang mit den Betretungsrechten, welche nach Artikel 1 in § 22b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und nach Artikel 2 in § 31 des Bundesfernstraßengesetzes eingeführt werden sollen. Hinsichtlich Absatz 1 wird dort allein das Betretungsrecht für Grundstücke geregelt, nicht jedoch für die darauf belegenen Häuser bzw. Wohnungen. Im Vergleich ist in § 16a Absatz 1 Satz 2 FStrG auch klarstellend geregelt, dass Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen. Sowohl aus rechtssystematischen Gründen wie auch zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sollte diese Regelung parallel eingepflegt werden. Darüber hinaus sieht der jeweilige Absatz 2 einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden durch das Betreten der Grundstücke vor. Erfahrungsgemäß sind trassenbezogene Infrastrukturmaßnahmen für die betroffenen Anlieger ein erheblich emotionsaufgeladenes Thema, was zu Forderungen nach Ersatzpflichten bereits minimalinvasivster Beeinträchtigungen führen kann.
Aufgrund der gleich gelagerten Interessenlage scheint eine Übernahme des Satz 2 sinnvoll. Zusammenfassend könnte die beabsichtigte Regelung wie folgt gefasst werden:
(1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.