Die Erhöhung der Zahlungsfrist von 30 auf 60 Kalendertage und die ebenfalls neue Abnahmefrist von 30 Kalendertagen können in der Praxis dazu führen, dass die Auftragnehmer 90 Tage als Kreditgeber missbraucht werden. Deshalb sollten Ingenieurbüros künftig in noch größerem Umfang dafür Sorge tragen, dass in Verträgen Zahlungsfristen eindeutig festgelegt werden. Ansonsten gelte die gesetzliche Regelung, wie sie in der Neufassung der Richtlinie definiert ist.
Im Moment gilt noch die ursprüngliche Fassung der Richtlinie. Die Neufassung muss allerdings in einem Zeitraum von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Deswegen sollte in Verträgen schon jetzt vorgebaut werden und eindeutige Zahlungsfristen vereinbart werden.
RICHTLINIEN
RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)