Versicherungsvertragsrecht

Reform des Versicherungsvertragsrechts

Der Deutsche Bundestag hat am 05.07.2007 die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. Der Gesetzgeber hat damit das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus dem Jahre 1908  im Wege einer Gesamtreform den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes angepasst.
Im Rahmen der Gesamtreform wurde auch der für die Berufshaftpflichtversicherung von Ingenieuren relevante Teil des Direktversicherungsanspruchs neu geregelt. Die Bundesingenieurkammer hatte sich dabei mit einer Stellungnahme vom 04.05.2007 gegen eine Erweiterung des bisher lediglich bei der Kfz-Versicherung geltenden Direktanspruchs ausgesprochen, der der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages mit einer entsprechenden Empfehlung Rechnung getragen hat.

Nach dem Beschluss des Bundestages wird der Geschädigte den Versicherer künftig nur in solchen Fällen unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn:

–          über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder

–          ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,

–          oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

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