Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen der Bundesregierung

Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen der Bundesregierung

Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen der Bundesregierung 1280 1280 Bundesingenieurkammer

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Klimaschutzprogramm 2030 den Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie mit einer Bepreisung von Treibhausgasen die auf der Weltklimakonferenz 2015 sowie die mit den europäischen Partnern vereinbarten Klimaschutzziele zu erreichen.

Diese werden derzeit im Rahmen von Gesetzespaketen in einer Vielzahl von Einzelgesetzen umgesetzt bzw. sind noch im Gesetzgebungsverfahren. Nachfolgend wird der aktuelle Gesetzgebungs- und Verordnungsstand in den für die Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren relevanten Regelungsbereichen dargestellt.

Klimaschutzgesetz (KSG)
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist am 17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 48, S. 2513 ff veröffentlicht worden und am 18. Dezember 2019, einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Das Gesetz legt als Bestandteil des Klimapakets der Bundesregierung das nationale Klimaschutzziel für 2030, eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 fest. Es schreibt verbindlich vor, wieviel CO2 jeder Bereich in jedem Jahr ausstoßen darf und legt damit jährliche Minderungspflichten für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall bis zum Jahr 2030 fest.

Es sieht u.a. die Einführung einer CO2-Bepreisung einerseits sowie eine Senkung der Stromkosten und eine Anhebung der Pendlerpauschale andererseits vor.

Für den Sektor Gebäude ist u.a. eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (siehe unten Ziffer 2.), eine Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie die Förderung der seriellen Sanierung im Gebäudebereich vorgesehen. Auch soll das Förderprogramm  „Energetische  Stadtsanierung“ aufgestockt und die „Energieberatung für Wohngebäude“ verbessert werden.

Werden die zulässigen Emissionsmengen überschritten, soll innerhalb von einem halben Jahr ein Sofortprogramm entwickelt werden, um die Einhaltung der Ziele zu erreichen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52, S. 2886 ff veröffentlicht worden und am 01.01.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird das Einkommensteuergesetz um § 35c EStG ergänzt, welcher bestimmte, abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen beschreibt, die steuerlich gefördert werden. Auch Kosten für Energieberater können künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen steuerlich abgesetzt werden.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR.

Das Gesetz enthält ferner eine Verordnungsermächtigung für den Erlass von Bestimmungen von Mindestanforderungen die bei energetischen Sanierungsmaßnahmen einzuhalten sind (siehe unten Ziffer 3.)

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (siehe oben Ziffer 2.) enthält in § 35c Absatz 7 EStG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Mindestanforderungen für energetische Einzelmaßnahmen sowie Anforderungen an die bestätigenden Fachunternehmen. Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV wurde am 07.01.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1, Seite 3 ff veröffentlicht und ist ab 01.01.2020 in Kraft.

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Als Fachunternehmen gelten auch Personen mit (sog. Energieberater), wenn diese mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der förderfähigen Maßnahmen beauftragt wurden. Auch die von Ingenieuren durchgeführte Planung und/oder Baubegleitung von derartigen Sanierungsmaßnahmen ist steuerlich förderfähig. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.03.2020 Muster für Bescheinigungen veröffentlicht, die von Fachunternehmen und Energieberater ausgestellt werden müssen, damit die Anspruchsberechtigten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend machen können.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in der Fassung vom 22.01.2020 ist derzeit noch nicht verabschiedet.

Der Entwurf führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.

Der Bundesrat hat am 20.12.2019 zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes eine Reihe von Änderungsempfehlungen beschlossen.

Darin fordert der Bundesrat u.a.:

  • einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen (S. 5);
  • die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien stärker als im GEG-Entwurf vorgesehen einzuschränken;
  • die ab dem 1. Januar 2026 vorgesehenen Beschränkungen zum Einbau und zur Aufstellung von Heizkesseln, die mit Heizöl beschickt werden, auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ zu erweitern;
  • strengere Anforderungen für Inspektionen, Stichproben und Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden (S. 17 ff);
  • den Energieausweis den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen (S. 19).

Zu den Änderungsempfehlungen hat sich die Bundesregierung in einer Stellungnahme vom 05.02.2020 geäußert. Darin lehnt die Bundesregierung es u.a. ab, einen kostenfreien Zugang zu den im GEG in Bezug genommenen Normen zu gewährleisten. Ferner lehnt sie eine gesetzliche Verpflichtung, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, ab. Außerdem hält sie es für erforderlich, Deswegen ist es erforderlich, dass die noch gebräuchlichen älteren Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 für nicht gekühlte Wohngebäude für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können.

Der Wirtschaftsausschuss hat sich am 04.03.2020 in einer öffentlichen Anhörung von geladenen Sachverständigen mit dem von der Bundesregierung geplanten Gebäudeenergiegesetz und der Stellungnahme der Bundesregierung befasst. Die Beratungen zum GEG dauern weiter an.

Stand: Mai 2020

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