Durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaus-haltsordnung am 2.09.2017 ist für den Bund die UVgO in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/ 10003:003). Die UVgO ist damit für alle ab diesem Datum begonnenen Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsverträge im Unterschwellenbereich anzuwenden. Eine Veröffentlichung des BMF-Rundschreibens im Gemeinsamen Ministerialblatt ist beabsichtigt, wird aber noch einige Wochen dauern.
Die UVgO ist keine Rechtsverordnung i.S.d. Art. 80 GG. Daraus folgt, dass die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger am 7. Februar 2017 seinerzeit aus sich heraus noch keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet hat, sondern die Vorschriften erst durch die Anwendungsbefehle von Bund und Ländern in Kraft gesetzt werden mussten oder noch müssen. Dies ist nun für die Bundesebene durch das genannte Rundschreiben des BMF vom 1. September 2017 und der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO geschehen.
Damit gilt die UVgO zunächst jedoch nur auf Bundesebene. In den Bundesländern ist zur Rechtsverbindlichkeit der UVgO noch die landesrechtliche Umsetzung im Rahmen der Landeshaushaltsordnungen erforderlich.