Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnr. in die öffentliche Verwaltung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnr. in die öffentliche Verwaltung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnr. in die öffentliche Verwaltung 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sind die Dachorganisationen der 31 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder. Diese erbringen als Körperschaften des öffentlichen Rechts landesgesetzlich zugewiesene Verwaltungsaufgaben und sind zugleich Selbstverwaltungskörperschaften für ihre mitgliedschaftlich organisierten Architekten aller Fachrichtungen, Stadtplaner und Ingenieure. Sie sind damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und von der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für die relevanten Verwaltungsregister der Länder unmittelbar in beiden Aufgabenbereichen betroffen.

BAK und BIngK befürworten das mit dem Gesetzentwurf verbundene Anliegen, die föderal-dezentrale Datenhaltung für die Verwaltung zu erhalten und dabei die Datenhaltung qualitativ zu verbessern und miteinander abzustimmen. Eine einheitliche Identifikationsnummer, die auf die vorhandenen Strukturen der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung aufsetzt, ist dabei grundsätzlich ein geeigneter Ansatz, der für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement ausgebaut werden kann. Damit kann aus Sicht der Kammern ein erleichterter digitaler Zugang ermöglicht und können Verwaltungsvorgänge transparent dargestellt werden. Dies betrifft bei den Länderkammern nicht nur die Verwaltungsvorgänge für die eigenen Mitglieder, sondern auch den erleichterten Zugang für Bürger, Bauherren und öffentliche Stellen, die sich aus den von den Kammern geführten Registern informieren möchten.

Allerdings wird die Erfassung der Identifikationsnummer sowie die Synchronisierung der Daten mit dem Registermodernisierungsbehörde einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Der Gesetzgeber selbst beziffert diesen Aufwand auf fast 640 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand pro Kammer auf einen 5-stelligen Betrag beläuft. Daher sollte eine Finanzierung über den Bund gestellt werden.

Unklar ist für uns bislang das Verfahren der Auskunftserteilung bei Datenänderungen. Werden die Daten von der Registermodernisierungsbehörde nur auf ein konkretes Ersuchen übermittelt? Um eine Vereinheitlichung der Datensätze bei allen betroffenen Behörden zu gewährleisten, sollte die Registermodernisierungsbehörde alle zuständigen registerführenden Stellen automatisch über jede Änderung von Daten der in den Registern befindlichen Personen unterrichten.

Ein wesentliches Element der gesetzlichen Aufgaben der Länderkammern als Selbstverwaltungskörperschaften ist insbesondere die Führung der nach den Landesbauordnungen bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure. Aus diesem Grund haben sich BAK und BIngK bereits mit der Leitstelle XPlanung / XBau auf die Bereitstellung einer zentralen Datenbank verständigt, die die Listen aller Länderkammern bündelt und die mittels einer Schnittstelle nach dem XBau-Standard in den digitalisierten Prozess des Baugenehmigungsverfahrens eingebunden wird.

Der in der Anlage des Identifikationsnummerngesetz – IDNrG gewählte Begriff der „Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse“ ist insoweit jedoch begrifflich unzutreffend und sachlich zu eingeschränkt gewählt.

Zum einen ist das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für die Änderung und Errichtung bestimmter baulicher Anlagen in den Landesbauordnungen geregelt. Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich dabei insbesondere aus den von den Länderkammern zu führenden Listen, deren Führung diesen Länderkammern als gesetzliche Aufgabe in den entsprechenden Kammergesetzen übertragen ist. Während die Ingenieurkammern hierüber eigene Listen führen, ergibt sich bei den Architekten die Bauvorlageberechtigung unmittelbar aus der Eintragung in die Architektenlisten. Ein gesondertes Verzeichnis wird darüber hinaus nicht geführt. Darüber hinaus ist die Beschränkung des Registerbegriffs auf die Bauvorlageberechtigung zu eng gefasst, denn die Architekten- und Ingenieurkammern führen weitere Listen bzw. Verzeichnisse oder Register auf gesetzlicher Grundlage, wie z.B. die Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen, die Listen der Tragwerksplaner sowie im Ingenieurbereich die Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen und sind darüber hinaus im Bereich übertragener staatlicher Aufgaben in Verwaltungsverfahren eingebunden.

Deshalb sollte in der Anlage zum IDNrG auf die von den Architekten- und Ingenieurkammern auf gesetzlicher Grundlage geführten Listen und Verzeichnisse Bezug genommen werden. Die Formulierung sollte konkret lauten:

Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind

  • sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register.

Ferner sind die Länderkammern teilweise auch zuständige Stellen nach § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Als solche sind sie insoweit von der in der Anlage zum IDNrG aufgeführten Aufzählung ebenfalls erfasst.

Abschließend möchten wir anregen zu prüfen, ob es mit Blick auf die Länderbetroffenheit der Anlage zum IDNrG ausreicht, in § 12 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.

Berlin, 31.08.2020

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

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