Zum materiell-rechtlichen Regelungsteil JVEG

Zum materiell-rechtlichen Regelungsteil JVEG

Zum materiell-rechtlichen Regelungsteil JVEG 150 150 Bundesingenieurkammer

Grundsätzlich ist eine unkomplizierte Abrechnung der gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG ermittelten Stundensätzen festzustellen. Größere Probleme mit Einstufungen wurden nicht mitgeteilt. Dies spricht dafür, die grundsätzliche Struktur der Sachgebietseinteilung entsprechend der Anlage 1 zu § 9 und insbesondere hinsichtlich des Sachgebietes 4 beizubehalten. Eine gegensätzliche Ansicht einer nicht repräsentativen Fachgruppe des Verbandes Beratender Ingenieure VBI (Schreiben v. 11.12.2018) spiegelt insoweit nicht die Auffassung der in den Ingenieurkammern der Länder organisierten öffentlich bestellten Sachverständigen wider, sondern es haben sich nach diesseitiger Einschätzung das System des JVEG und die Sachgebietseinteilung der Anlage 1 zu § 9 grundsätzlich bewährt.

Darüber hinaus wurden Probleme und Änderungsbedarf insbesondere hinsichtlich des Abschnittes 2 sowie bei den §§ 10-13 geschildert, welche wir nachfolgend darstellen möchten.

  1. Kilometerpauschale

Neben der erforderlichen Anpassung der Honorarsätze wird insbesondere eine Anpassung der Kilometerpauschalen angeregt. Nach dem ADAC-Kostenvergleich Herbst/Winter 2018 gibt es praktisch keinen PKW, der für den in § 5 JVEG verankerten

Fahrtkostenersatz von 0,30 EUR/km wirtschaftlich gefahren werden kann. Aufgrund der erheblich gestiegenen Kosten für Anschaffung, Betriebsmittel, Versicherung und Wartung und Inspektion entstehen deutlich höheren Kosten je gefahrenen Kilometer. Insoweit sollte dringend eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen.

  1. Nebenkosten
    Die Abrechnung für den Ersatz von sonstigen Aufwendungen nach § 7 und besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG werden von den Gerichten unterschiedlich vorgenommen. Die Kostenbeamten der einzelnen Gerichte haben insbesondere im Rahmen des § 7 und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 unterschiedliche Zählweisen, so dass es immer wieder zu Kürzungen von Kleinbeträgen und damit zu Verzögerungen bei den Auszahlungen und einem erhöhten Aufwand bei Erstellung einer korrigierten Rechnung kommt. Der Aufwand für die Korrektur der Rechnung übersteigt dabei meistens den Kürzungsbetrag, der sich nur im minimalen ein- bis zweistelligen Eurobetrag bemisst. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Verwaltungsaufwand, sowohl für die Kostenbeamten als auch für den Sachverständigen.

Seitens der Sachverständigen wird daher vorgeschlagen, anstelle dieser sonstigen und besonderen Aufwendungen über eine prozentuale Nebenkostenpauschale für die einzelnen Positionen abzurechnen.

  1. Technische Geräte

Bei ingenieurtechnischen Begutachtungen ist oft der Einsatz von hochwertigen Messgeräten erforderlich. Die Kosten des Einsatzes sollten nicht nur im Falle deren Anmietung von Dritten sondern auch für eigene Messgeräte des Sachverständigen anteilig abgerechnet werden können, wie dies früher auch beim Zeuge- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) der Fall war.

Auch sollten hochwertige technische Geräte, die zum ersten Ortstermin mitgeführt werden müssen und die dann auch zum Einsatz kommen könnten, zugelassen werden, ohne vorherige Ankündigung an das Gericht, was ggfs. einen neuen Ortstermin provoziert. Diese Kosten sollten bei Anwendung der bereits mitgeführten technischen Geräte beim Ortstermin den Parteien angezeigt anzeigt werden. Das erspart Kosten und Zeit.

  1. Ersatz für besondere Aufwendungen – Hilfskräfte / Fremdleistungen 

Um Schäden sachverständig beurteilen zu können, sind zumeist gewerbliche Fremdleistungen, wie z. B. mikrobiologische Untersuchung, Bohrungen für Bodengutachten oder Asphaltanalysen, oder Hilfsgutachten, wie z. B. Baugrundgutachten, erforderlich, die von Dritten durchgeführt und vom Sachverständigen beauftragt werden müssen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass die Kosten für diese Leistungen, die Kosten für die eigentliche Sachverständigenleistung deutlich übersteigen. Diese Fremdleistungen können bis zu einem Drittel des Gesamtjahresumsatzes eines Sachverständigen ausmachen. Das Regressrisiko für deren Beauftragung trägt der Sachverständige.

Außerdem trägt der Sachverständig das Haftungsrisiko, wenn die Erbringer einer von ihm beauftragten gewerblichen Fremdleistung bei ihrer Arbeit weitere Schäden verursachen. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten zwar gesondert 1:1 ersetzt. Der gerichtlich tätige Sachverständige erhält aber keinen Risikoaufschlag, der sein Regress- und Haftungsrisiko abdeckt wie es bei der Weiterbeauftragung einer Teilleistung in der Privatwirtschaft marktüblich ist.

Bei der Einschaltung von Hilfskräften sieht § 12 Absatz 2 JVEG zwar vor, dass der auf diese entfallende Teil der Gemeinkosten durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, abgegolten wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei der Beauftragung gewerblicher Unternehmen wie Baufirmen oder Hilfsgutachtern, die keine Hilfskräfte des Sachverständigen im Sinne des § 12 Abs. 2 JVEG sind. Ein Risikoaufschlag ist bisher jedoch nicht vorgesehen.

Im Interesse einer Anpassung an die marktübliche Vereinbarung bei Privataufträgen und um das Haftungs- und Ausfallrisiko des Gerichtssachverständigen zu beschränken sollte hierzu eine Regelung ins JVEG aufgenommen werden. Diese sollte sicherstellen, dass dem Sachverständigen bei der Beauftragung von Hilfsgutachtern oder einer gewerblichen Fremdleistung entweder ein Risikoaufschlag gewährt wird oder alternativ notwendige Hilfsgutachter und gewerbliche Fremdleistungen direkt vom Gericht bestellt werden.

  1. Vergütung von „sachverständigen Zeugen“

In der Praxis ist vermehrt eine Anwendung der Regelung für „sachverständige Zeugen“ durch Gerichte festzustellen. Dabei wird vom sachverständigen Zeugen oft erwartet, dass er nicht nur Tatsachen mitteilt, sondern die wahrgenommenen Tatsachen auch sachverständig beurteilt, also eine originäre Sachverständigentätigkeit erbringt. Das JVEG enthält außerhalb der Regelung des § 10 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für Fälle, in denen der sachverständige Zeuge bei einem Übergang zur Sachverständigentätigkeit eine Vergütung nach JVEG erhält. Zwar sind in der Rechtsprechung Entscheidungen ergangen, die in solchen Fällen eine Sachverständigenvergütung zuerkennen, dennoch wäre es wünschenswert, wenn im JVEG selbst klar geregelt würde, dass Sachverständige, die als sogenannte „sachverständige Zeugen“ gehört werden, in der Sache jedoch wie Sachverständige gutachterliche Aussagen treffen für ihre Sachverständigentätigkeit nach den Regelungen des JVEG zu vergüten sind.

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