Festlegung der MINT-Anteile im Musteringenieurgesetz | Beschlüsse der WiMiKo

Festlegung der MINT-Anteile im Musteringenieurgesetz | Beschlüsse der WiMiKo

Festlegung der MINT-Anteile im Musteringenieurgesetz | Beschlüsse der WiMiKo 440 440 Bundesingenieurkammer

Die Konferenz der Wirtschaftsminister (WiMiKo) hat sich wie erwartet Ende Juni 2018 auf die notwendigen MINT-Anteile im Ingenieursstudium zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ im Musteringenieurgesetz verständigt.

Trotz zahlreicher Gespräche und Appelle seitens der Bundesingenieurkammer sowie weiterer Berufsverbände ist die WiMiKo mit ihren Beschlüssen hinter den Erwartungen der Bundesingenieurkammer zurückgeblieben.

Der entsprechende Textvorschlag der WiMiKo bzw. der Amtschefkonferenz lautet wie folgt:

§ 2 Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ / „Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“/„Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und einer Bewertung des Studiums mit mindestens 180 ECTS-Punkten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und überwiegend Studieninhalte sowohl der Mathematik als auch der Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss oder

(2)….

Die Bundesingenieurkammer wird die Thematik dennoch auch weiterhin verstärkt mit der Politik erörtern. Denn aus Sicht der Bundesingenieurkammer könnte eine Umsetzung in der geplanten Form massive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Ingenieurinnen und Ingenieure und damit auf den Standort Deutschland haben.

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

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