Stellungnahmen

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Ansatz des beauftragten Forschungsprojektes, die im Rahmen einer Energieberatung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten der derzeitigen unterschiedlichen Akteure im Bereich der Energieberatung analytisch zu vergleichen. Dem damit verfolgten Ziel, neben den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen über eine einheitliche Qualifikationsprüfung einen alternativen Zugangsweg zu einer qualitätsvollen und unabhängigen Energieberatung zu eröffnen, stehen wir grundsätzlich offen gegenüber soweit dies als Alternative zum Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen möglich sein soll. Als Alternative zu den nach § 21 EnEV erforderlichen Berufs- und Hochschulabschlüssen lehnen wir ein solche Zugangsmöglichkeit jedoch ab.

Im Anschluss an den Fachworkshop am 08.10.2018 zu „Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ möchten wir sowohl aus Sicht der in der Energieberatung tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure als auch aus Sicht der Ingenieurkammern zu dem vorgelegten Zwischenbericht und dem dazu erfolgten mündlichen Vortrag nochmals folgende Anmerkungen machen.

1.) Schnittstellen zu Fachplanung und KfW-Programmen
Die in der Energieberatung erbrachten Beratungsleistungen müssen grundsätzlich Maßnahmen identifizieren, die auch für eine evtl. anschließende Planung und Umsetzung im Rahmen von KfW-Förderprogrammen geeignet sind. Die BAFA-Energieberatung muss deshalb an das anschließende System der Energieeffizienzberatung im Rahmen der KfW-Förderprogramme angepasst sein und das Ineinander-Übergreifen mit den KfW-Förderprogrammen berücksichtigen. Von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die mit der energetischen Fachplanung beauftragt sind, wird immer wieder berichtet, dass Ergebnisse vorgelegter BAFA-Beratungen für die anschließende energetische Fachplanung und Maßnahmen im Rahmen von KfW-Förderprogrammen fachlich und tatsächlich oft nicht verwendbar sind. Die Anforderungen an die Energieberatung und den Energieberater müssen daher so aufeinander abgestimmt sein, dass die in der Energieberatung identifizierten Maßnahmen in der anschließenden energetischen Fachplanung auch tatsächlich umsetzbar sind. Dies kann nur gelingen, wenn auch die in der Vor-Ort-Energieberatung tätigen Personen über eine fachübergreifende Beratungskompetenz verfügen. Die in § 21 EnEV genannten Zulassungsvoraussetzungen werden daher für unabdingbar gehalten. Fachfremde Personen sollten über diesen Beraterkreis hinaus nicht in die Energieberatung einbezogen werden. Allein durch den angestrebten Anstieg der BAFA-Beratungszahlen wird ohne eine fachübergreifende Beratung im Anschluss keine qualitätsvolle energetische Sanierungsquote bewirkt.

2.) Beratungskompetenz
a) Um den sehr unterschiedlichen und komplexen Anforderungen an eine Energieberatung gerecht zu werden, benötigen Energieberater eine hohe fachliche Qualifikation, wie sie in Kapitel 3.5 des Zwischenberichtes im Einzelnen beschrieben wird. Deshalb hat der Verordnungsgeber mit § 21 EnEV fachliche Anforderungen beschrieben, die sich im Rahmen der Energieberatung auch bewährt haben. Eine Zulassung fachfremder Personen ohne einschlägigen beruflichen Hintergrund ist zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Energieberatung nicht zielführend. Ein alternativer Nachweis für die nach § 21 EnEV verlangten fachlichen Qualifikationen und absolvierten Ausbildungen und Hochschulabschlüsse kann insbesondere bei sog. „Quereinsteigern“ nicht durch die Beantwortung von Prüfungsfragen aus einem bereits vorab bekannten Fragenpool geführt werden. Ein auf dieser Grundlage ausgewiesener Energieberater wird auch bei den Beratungsempfängern nicht auf Akzeptanz stoßen.

Erst recht kann auf diesem Wege kein Qualifikationsnachweis im Bereich der Nichtwohngebäude sichergestellt werden. Nichtwohngebäude unterscheiden sich von den Wohngebäuden durch eine erheblich höhere Komplexität und einen qualitativ höheren Bearbeitungsaufwand der insbesondere in der Anwendung der Bilanzierungsnorm DIN V 18599 begründet liegt. Dieser Beratungsbereich ist für sog. „Quereinsteiger“ gänzlich ungeeignet.

b) Der vorgelegte Zwischenbericht verdeutlicht ferner, dass es bei der Energieberatung wichtig ist, Vertrauen und Akzeptanz bei den Beratungsempfängern zu schaffen. Zur Fachkompetenz eines Energieberaters gehört – wie es auch bei den KfW-Förderprogrammen des Bundes erforderlich ist die Unabhängigkeit des Beraters. Diese wird, wie der Zwischenbericht auf den Seiten 25, 40 darlegt, vom Beratungsempfänger ausdrücklich gewünscht. Die Unabhängigkeit des Energieberaters muss deshalb von Anfang an sichergestellt sein. Die Unabhängigkeit des Energieberaters ist Teil seiner Beratungskompetenz und muss bereits bei der BAFA-Beratung denselben Maßstäben an die fachübergreifende Beratungskompetenz entsprechen, wie sie auch in den Regelheften der KfW für den Eintrag in die Qualifizierte Expertenliste beschrieben und verlangt wird.

Der Verlauf der Beratungszahlen seit Aufgabe dieses Kriteriums für die BAFA-Energieberatung im Dezember 2017 zeigt, dass ein Weniger an Unabhängigkeit nicht wie gewünscht auch zu einem Mehr an Beratungen oder gar zu einem Anstieg der Sanierungsquote geführt hat.

3.) Studiengänge technischer Fachrichtungen
Bei Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen soll eine Qualifikationsprüfung neben der beruflichen Bildung auch die konkrete Berufserfahrung berücksichtigen (S. 89). Dieser Feststellung des Zwischenberichtes stimmen wir ausdrücklich zu. Unklar ist jedoch, wie konkret eine solche Berücksichtigung der beruflichen Bildung bei Absolventen technischer Studiengänge erfolgen soll. Für die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bereits geführten Energieberater ist eine Qualifikationsprüfung im Bereich der BAFA-Beratung aus unserer Sicht jedenfalls nicht erforderlich. Für alle anderen Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen sollte die bereits vorhandene Berufserfahrung auch außerhalb von rein stundenmäßig nachgewiesenen Fortbildungen zum Beispiel durch den Nachweis von Projekten berücksichtigt werden können.

4.) Dynamische Wissenselemente
Hinsichtlich der sog. „Dynamischen Wissenselemente“, deren Aktualität nicht bei allen Energieberatern gesichert erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass anders als bei anderen Energieberaten in den Berufsgesetzen der Länderkammern eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildungsverpflichtung mit Spezialisierungsmöglichkeiten in einzelnen Leistungsbereichen festgelegt ist. So werden bereits jetzt umfangreiche und fortlaufende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Länderkammern durchgeführt, wodurch ein umfassendes und aktuelles Fortbildungsangebot mit klar definierten Kriterien für die Berater in den jeweiligen Anwendungsbereichen sichergestellt wird. Mitglieder von Ingenieurkammern sind im Übrigen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.

5.) Qualitätssicherungskonzept
Ein schlüssiges Qualitätssicherungskonzept kann nach unserer Auffassung nur unter Einbindung der bestehenden Fort- und Weiterbildungsprogramme und -einrichtungen der Länderkammern sowie unter Anerkennung der auf Grundlage der Ländergesetze vergebenen Fachplanerbezeichnungen erfolgen.
Die Ingenieurkammern prüfen mit unabhängigen Eintragungs- und Fachausschüssen sowohl öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf der Grundlage von § 36 Gewerbeordnung als auch staatlich anerkannten Sachverständige und Nachweisberechtigte für Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz und Erd- und Grundbau auf Grundlage der Landesbauordnungen und Ingenieur- und Kammergesetze der Länder. Sie verfügen über eine eigene Prüfungs- und Fachkompetenz und sind durch ihre Eintragungsausschüsse, welche regelmäßig durch einen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet werden unabhängig und neutral tätig

Ingenieure erbringen auf Grundlage ihrer akademischen Ausbildung hochqualifizierte Beratungs- und Planungsleistungen, die ein Erreichen der hohen Klimaschutzanforderungen bei gleichzeitiger Sicherung des Verbraucherschutzes gewährleisten. Seit der Öffnung der BAFA-Energieberatung auch für andere Berufsgruppen haben sich fachlich hochqualifizierte Experten mit technischen Studienabschlüssen immer mehr aus diesem Beratungsgebiet zurückgezogen. Eine weitere Öffnung der Energieberatung für fachfremde Quereinsteiger, die ohne ausreichende fachübergreifende Kompetenz sowie eine Öffnung für den Bereich der komplexen Nichtwohngebäude würde zu einem weiteren Rückzug derjenigen fachlich qualifizierten Experten führen, die dringend für eine qualitäts- und wirkungsvolle Energieberatung und deren planerische Umsetzung gebraucht werden.

Wir empfehlen deshalb, statt einer weiteren Öffnung des Beratungsmarktes zur größeren Akzeptanz und Nachfrage nach Energieberatungen und Sanierungsmaßnahmen in den gesetzlichen Randbedingungen einen stärkeren Fokus auf die Beratungsqualität sowie auf belastbare und transparente Berechnungsstandards zum realen Energiebedarf und zur Wirtschaftlichkeit zu legen.

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Kammern und Verbände der planenden Berufe (Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure) begrüßen den Gesetzentwurf im Grundsatz ausdrücklich, weil er in besonderem Maße mittelstandsfreundlich ist. Das überhandnehmende Abmahnwesen, insbesondere durch auf das Abmahnwesen spezialisierte Vereine oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist ein besonderes Ärgernis für den Mittelstand. Die Betroffenen sehen sich mit anwaltlichen Schreiben konfrontiert, in denen sie zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und einer, meist strafbewehrten, Unterlassungserklärung aufgefordert werden. In aller Regel sollen auch noch die Kosten für den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt übernommen werden. Hinzu kommen häufig die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand.

Referentenentwurf ein erster Schritt in die richtige Richtung
Nach Auffassung der Planerverbände ist der vorliegende Referentenentwurf im Grundsatz ein richtiger und wichtiger Schritt hin zu einer sachgerechten Anwendung des Wettbewerbsrechts. Dieser Gesetzentwurf sollte aber nur ein erster Schritt sein.
Mit Blick auf die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der DSGVO möchten wir die Überlegung, insbesondere zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen Sonderregelungen für die Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße aufzunehmen, unbedingt unterstützen.

Klagebefugnis berufsständischer Kammern muss sichergestellt sein
Der Referentenentwurf enthält allerdings einen Punkt, der die freiberuflichen Interessen der verkammerten Berufe übergreifend betrifft und hoffentlich lediglich auf einem Versehen beruht. Nach bisherigem Recht wird die Klagebefugnis der berufsständischen Kammern der Freien Berufe aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hergeleitet. Sie werden nach ständiger Rechtsprechung als rechtsfähiger Verband im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass die Klagebefugnis nur noch solchen Verbänden zustehen soll, die in die vom Bundesamt für Justiz zu führende Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Ref-E). Eine solche Eintragung könnten nach § 8a Abs. 2 UWG-RefE aber nur eingetragene Vereine bestimmter Größe und Ausstattung erlangen. Da die berufsständischen Kammern der Freien Berufe, wie z.B. die Architektenkammern und Ingenieurkammern, keine eingetragenen Vereine, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wäre ihnen damit die Klagebefugnis genommen. Eine Klarstellung dahingehend, dass die berufsständischen Kammern weiterhin dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nebst dem neuen § 8a UWG Ref-E zuzuordnen sind, wäre allerdings nicht nur nicht ausreichend, sondern strikt abzulehnen. Die auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten berufsständischen Kammern dürfen mit Blick auf die in § 8a Abs. 2 UWG Ref-E genannten Anforderungen von vorherein nicht (mehr) mit klassischen Wirtschaftsverbänden auf eine Stufe gestellt werden.
Um eine funktionierende Rechtsdurchsetzung für die Kammern der Freien Berufe auch weiterhin zu gewährleisten, fordern wir daher, die für die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltende privilegierende Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E um die berufs-ständischen Kammern der Freien Berufe zu ergänzen oder in einer geson-derten Nr. 5. zu erfassen

Klare Abgrenzungskriterien statt unbestimmter Rechtsbegriffe
Neben den vorgenannten grundlegenden Forderungen bitten wir im Einzelnen zu prüfen, ob die angestrebten und begrüßenswerten Ziele mit den vorgeschlagenen Instrumenten tatsächlich wirksam erreicht werden können.
Aus unserer Sicht wären klare, nicht erneut auslegungsbedürftige Abgrenzungskriterien vorzugswürdig, die einerseits die Tätigkeit seriöser Abmahnorganisationen nicht behindern und andererseits unseriöse Abmahnvereine und Mitbewerber eindeutig ausschließen. Hier könnte zum Beispiel an konkrete Pflichtverletzungen angeknüpft werden, die generell oder zumindest den Mitbe-werbern als Aufhänger für Abmahnungen entzogen werden (z.B. Verstöße gegen formale Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet). Bedenken haben wir hingegen insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Ref-E, wonach der Anspruch der Anspruchsberechtigten auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei sogenannten „unerheblichen“ Zuwiderhandlungen ausgeschlossen sein soll. Dies dürfte nicht nur zu weiteren Auseinan-dersetzungen um die Frage führen, welche Zuwiderhandlung im Einzelfall uner-heblich ist, sondern wirkt insgesamt der Tätigkeit der seriösen Abmahnorganisationen entgegen.
In jedem Fall ausgeschlossen werden muss, dass berechtigte Abmahnungen oder wettbewerbliche Unterlassungsklagen der berufsständischen Kammern der Freien Berufe, insbesondere die Verfolgung missbräuchlich verwendeter geschützter Berufsbezeichnungen (wie z.B. Architekt), als ggf. unerheblich im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden könnten.
Da § 13 Abs. 4 UWG Ref-E nur für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UWG-Ref-E gelten soll, wäre dies ein weiterer Grund dafür, die Anspruchsberechtigung der berufsständischen Kammern der Freien Berufe in § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E oder einer neuen Nr. 5 ausdrücklich und gesondert zu kodifizieren.

5.10.2018

Bundesarchitektenkammer
Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung
Bundesingenieurkammer
Bund Deutscher Architekten
Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure
Bund Deutscher Innenarchitekten
Bund Deutscher Landschaftsarchitekten
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik
Bundesstiftung Baukultur

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Verband Deutscher Architekten und Ingenieurvereine
Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung
Deutsches Institut für Urbanistik
Informationskreis für Raumplanung
Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung
Verband beratender Ingenieure
Verband Deutscher Vermessungsingenieure
Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands
Zentralverband der Ingenieurvereine

Positionspapier der Aktion „Impulse für den Wohnungsbau“

Positionspapier der Aktion „Impulse für den Wohnungsbau“ 150 150 Bundesingenieurkammer

Koalitionsvertrag setzt richtige Wohnungsbauakzente – jetzt ist eine konsequente Umsetzung der Vorhaben erforderlich!

Die Große Koalition hat sich mit der „Wohnraum-Offensive“ von 1,5 Millionen Neubauwohnungen bis 2021 ein ambitioniertes Ziel gesetzt. Die Verbände und Organisationen der Aktion „Impulse für den Wohnungsbau“ unterstützen diesen politischen Entschluss ausdrücklich. Darüber hinaus wird begrüßt, dass der Bau sowohl in der Regierung durch Berufung eines Bau-Staatssekretärs als auch im Parlament durch Einrichtung eines Bau-Ausschusses gestärkt wird.

Verbändebündnis zu mehr bezahlbarem Wohnraum

Verbändebündnis zu mehr bezahlbarem Wohnraum 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Ballungsgebieten wird zunehmend zum sozialen Problem: Immer mehr Menschen können sich hier keine Wohnung mehr leisten. Zwar hat die Politik in der vergangenen Legislaturperiode eine Wohnungsbau-Offensive mit konstruktiven Vorschlägen zur Ankurbelung der Bautätigkeit gestartet. Um dem zunehmenden Nachfragedruck breiter Bevölkerungsschichten gerecht werden zu können, sind jedoch zusätzliche Anreize zum Neubau von mehr Wohnungen in allen Gebäudetypen und insbesondere von mehr bezahlbaren Mietwohnungen notwendig. Damit ist und bleibt der Wohnungsbau in der neuen Legislaturperiode eines der zentralen Handlungsfelder für die Politik.

Daher fordert die Bundesingenieurkammer in einer gemeinsamen Stellungnahme des Verbändebündnisses „Aktion Impulse“ die zukünftige Bundesregierung auf, die richtigen Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte Wohnraumversorgung zu schaffen, insbesondere für die Bezieher geringer und mittlerer Einkommen und damit einer zunehmenden sozialen Schieflage entgegenzutreten.

Stellungnahme der BIngK zum Normentwurf DIN 276

Stellungnahme der BIngK zum Normentwurf DIN 276 150 150 Bundesingenieurkammer

Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat im Juli 2017 einen Norm-Entwurf der DIN 276 veröffentlicht. Die DIN 276 betrifft die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kosten nach HOAI.

Gegenüber der bisherigen DIN 276 wurden im Entwurf dabei u.a. folgende Änderungen vorgenommen:

1.) Die DIN 276-1 und DIN 276-4 wurden zu einer Norm zusammengefasst, dementsprechend wurde der Titel der Norm angepasst. Ferner wurden die Regelungsinhalte der DIN 277-3 in die DIN 276 übernommen.

2.) Die Kostengruppen 300 und 400 wurden so überarbeitet, dass eine einheitliche Kostengliederung für Hochbauten und für Ingenieurbauwerke vorliegt.

3.) Die Kostengruppe 500 wurde neu gefasst, so dass sie sich nun auf Außenanlagen, selbstständige Freianlagen (unabhängig von Bauwerken), Verkehrsanlagen und selbstständige Anlagen der technischen Infrastruktur erstreckt.

Die Bundesingenieurkammer hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben und dabei insbesondere eine noch erforderliche Konkretisierung der Zuordnung der Kosten der Baukonstruktion eines Ingenieurbauwerks zu der KG 300 oder KG 500 geltend gemacht.

Stellungnahme der BIngK zum Dienstleistungspaket der EU-Kommission

Stellungnahme der BIngK zum Dienstleistungspaket der EU-Kommission 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Europäische Kommission hat am 10. Januar 2017 weitere Maßnahmen im Rahmen ihrer Binnenmarktstrategie vorgestellt. Neben Empfehlungen für nationale Reformen bei der Regulierung von Berufen gehören dazu auch die Vorschläge zur Einführung einer Elektronischen Dienstleistungskarte, zur Überarbeitung des Notifizierungsverfahrens sowie zur Einführung eines verbindlichen Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Vorhaben der KOM verstoßen aus Sicht der Bundesingenieurkammer gegen das im EU-Vertrag statuierte Subsidiaritätsprinzip und stellen daher unzulässige Eingriffe in die nationalstaatlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten dar. Darüber hinaus erhöhen sie den bürokratischen Aufwand und sind zur Erreichung der kolportierten Ziele der KOM, die Mobilität von Dienstleistungserbringern im europäischen Binnenmarkt zu erhöhen, nicht geeignet und damit unverhältnismäßig.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt in ihrer Stellungnahme das Anliegen der Bundesregierung, das Energieeinsparrecht und die energetischen Anforderungen an Gebäude am Stand der Technik und an der Wirtschaftlichkeit zu orientieren. In diesem Zusammenhang wird die Zusammenlegung der maßgeblichen bestehenden Rechtsgrundlagen des EnEG und EEWärmeG sowie der EnEV als sinnvoll angesehen.

Für die Tätigkeit der Ingenieurinnen und Ingenieure in einem technisch anspruchsvollen Bereich fordert die Bundesingenieurkammer jedoch klare und verlässliche Rahmenvorgaben. Gerade die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen und die einzuhaltenden Standards spielen eine wesentliche Rolle für die Akzeptanz der Bauherren und die Inanspruchnahme von Förderprogrammen. Daher hält die Bundesingenieurkammer u.a. eine konkrete Definition des Wirtschaftlichkeitsbegriffes für zwingend erforderlich.

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

      * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.