Stellungnahmen

Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz – GEG

Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz – GEG 150 150 Bundesingenieurkammer

Entwurf eines Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) – Stand: 28.05.2019

Die Bundesingenieurkammer unterstützt das Ziel der Bundesregierung bis 2050 einen nahe-zu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen und den Anteil erneuerbarer Energien Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern. Dazu ist eine Zusammenfassung der maßgeblichen bestehenden Rechtsgrundlagen des EnEG und EEWärmeG und der EnEV grundsätzlich sinnvoll. Die Regelungen des GEG-E müssen sich dabei am Ziel der Erreichung eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 und der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 messen lassen. Sie müssen deshalb geeignet sein, zur Einhaltung der in einem Klimaschutzgesetz festgelegten Jahresemissionsmengen einen entscheidenden Beitrag zu leisten.

Die Ingenieurinnen und Ingenieure der sechzehn Ingenieurkammern der Länder können und wollen durch ihre Planungs- und Beratungsleistungen den hierfür erforderlichen Beitrag zur CO2-Einsparung und Ressourcenschonung bei Gebäuden leisten. Sie verfügen über die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur das im Gesetzentwurf gewählte Anforderungsniveau zu erfüllen sondern sind auch in der Lage, zur Erreichung ambitionierterer Einsparziele und zu einer größeren Steigerung der Energieeinsparung beizutragen als dies im aktuellen Gesetzentwurf bisher vorgesehen und zur Erreichung der klimapolitischen Ziele auch notwendig ist. Außerdem sollte auch der unsanierte Gebäudebestand stärker in den Focus genommen werden.

Zum Gesetzentwurf nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:

§ 3 Begriffsbestimmungen
1. In Absatz 1 Nr. 23 ist der Begriff für ein „Niedrigstenergiegebäude“ definiert. Diese Definition bleibt hinter dem in der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) verwendeten Begriff des „Nearly-Zero-Energy-Building“ und der Definition in der EPBD (Art. 2 Nr. 2) zurück. Danach ist ein Niedrigstenergiegebäude „ein Gebäude, das eine sehr hohe … Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden“.

Auch in der Empfehlung der EU-Kommission 2016/1318 vom 29. Juli 2016 über Leitlinien der Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren zur Erreichung dieses Energiestandards für alle neuen Gebäude bis 2020 wird dazu ausgeführt:
Der mit der EPBD eingeführte Begriff des „fast bei null liegenden oder sehr geringen Energiebedarfs“ gibt jedoch Aufschluss über das Ausmaß und die Grenzen des Er-messungsspielraums der Mitgliedsstaaten. Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden sollten auf eine nahezu ausgeglichene Energiebilanz abzielen. Dieser Ansatz wird im GEG-E bereits bei der Begriffsdefinition außer Acht gelassen und soll-te entsprechend der europäischen Vorgaben in § 3 Abs. 1 Nr. 23 ergänzt und in den weiteren Regelungen konsequent umgesetzt werden.

2. „gebäudenah erzeugter Strom“
Die Neuregelung, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann wird begrüßt. Wünschenswert wäre jedoch, eine ausdrückliche Begriffsbestimmung für „gebäudenah erzeugter Strom“ (§§ 23, 36 GEG-E) in § 3 GEG-E aufzunehmen.

§4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ist nach unserer Auffassung zu konkretisieren. Gebäude der öffentlichen Hand müssen stufenweise die Klimaneutralität erreichen. Diese „Stufen“ sind für Neubauten und für die Sanierung von Bestandsgebäuden unter Beachtung der Vorbildfunktion festzulegen. Die Ausnahmeregelungen sollten an eine Lebenszyklusbetrachtung geknüpft werden.

§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
1.) Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt eine Berechnungsmethodik zur Bewertung von kostenoptimalen Niveaus. § 5 wird mit der Definition der wirtschaftlichen Vertretbarkeit den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes jedoch nicht gerecht. Die in § 5 Satz 2 genannten „eintretenden Einsparungen“ sind grundsätzlich nutzerabhängig, die anzustellenden Berechnungen sind dagegen abhängig vom Regelwerk und dem rechnerisch ermittelten Bedarf. Hier besteht für Planer ein nicht kontrollierbares Haftungsrisiko. Deshalb wird ein einheitliches Berechnungsmodell für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für dringend notwendig erachtet. Dabei sollte für das Wirtschaftlichkeitsprinzip im Hinblick auf die Betriebskosten der Endenergiebedarf die maßgebende Größe sein. Auch der 6. Deutsche Baugerichtstag 2016 hat diesbezüglich empfohlen, den Begriff und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der RL 2010/31/EU vom 19.05.2010 zu konkretisieren und insoweit auf die VO 244/2012 vom 16.01.2012 zu verweisen. Nur die Definition einer konkreten Berechnungsmethodik stellt sicher, dass für Ingenieure und Energieberater eine rechtssichere Grundlage für die Planung und Beratung von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen geschaffen und dem Bauherrn eine klare Beurteilung bei der Entscheidung über energiesparendes Bauen und Sanieren ermöglicht wird.

2.) Die dem GEG-E zugrunde liegenden Annahmen in den wissenschaftlichen Gutachten zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von energetischen Standards wurden zu eng gefasst. Hierin ist insbesondere eine auf den CO2-Ausstoß bezogene Folgekostenbetrachtung nicht adäquat berücksichtigt. Dadurch wurde die Darlegung verhindert, dass höhere energetische Standards grundsätzlich schon jetzt wirtschaftlich sein können. Auf diese Standards, welche heute bereits möglich sind, stellt sich auch der Markt derzeit ein bzw. hat sich bereits darauf eingestellt, sodass entsprechende Leistungen und Produkte kostengünstiger angeboten werden können. Diese höheren Standards (KfW 40 als Mindestanforderung) sind unumgänglich, wenn die gewünschte CO2-Reduzierung im Gebäudebereich tatsächlich erreicht werden soll. Der Entwurf für ein Klimaschutzgesetz sieht für den Gebäudebereich derzeit eine CO2-Reduzierung von 67 Prozent vor. Dieses Einsparpotenzial lässt sich durch die im GEG-E festgeschriebenen aktuellen Standards von 2016 nicht realisieren.

Die Wirtschaftlichkeit höherer Standards von energetischen Maßnahmen ließe sich ferner durch eine steuerliche Abschreibung von Investitionen erreichen. So profitieren z.B. Investoren oft nicht durch die Erfüllung hoher energetischer Standards welche vorrangig Mietern im Rahmen reduzierter Nebenkosten zu Gute kommen. Durch eine steuerliche Abschreibungsmöglichkeit könnte hingegen auch für Investoren das energieeffiziente Bauen und Sanieren wirtschaftlich werden. Darüber hinaus könnte auch das Lenkungsinstrument einer CO2- Abgabe die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung höherer Standards von energetischen Bau- und Sanierungsmaßnahmen wesentlich verändern. Auch diese Aspekte werden in den beauftragten Studien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bisher nicht hinreichend berücksichtigt.

Nach Einschätzung der Bundesregierung werden bereits die für 2020 gesetzten CO2-Reduktionsziele (-40 % bezogen auf 1990) voraussichtlich verfehlt. Geplant ist nun, die CO2-Emissionen bis 2030 in diesem Bereich um mindestens 40 % (bezogen auf 2014) zu senken. Im Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung wird ferner das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 beschrieben. Diese Zielvorgaben lassen sich mit dem auf Grundlage einer eingeschränkten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung festgeschriebenen Niveau von 2016 nicht erreichen. Hierzu sind weitere als die im GEG-E vorgesehenen Maßnahmen er-forderlich. Dazu muss möglicherweise die aus dem EnEG in den GEG-E übernommene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung insgesamt auf den Prüfstand gestellt werden.

§23 Abs. 1 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Der mietende/pachtende Nutzer kann nicht zur Stromabnahme gezwungen werden (freie Anbieterwahl). Es sollte deshalb durch eine eindeutige Definition klargestellt werden, ob die Energie nur dann als „selbst genutzt“ gilt, wenn der Nutzer diese tatsächlich abnimmt oder ob die „reine technische Nutzbarkeit“ ausreicht. Nur in letzterem Fall lassen sich in Mehrfamilienhäusern und Mietbürogebäuden entsprechende Eigenstromkonzepte umsetzen. (Vergleiche aktuelle Anforderungen im Förderstandard für Wohngebäude „KfW Effizienzhaus 40 Plus“.)

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Die beabsichtigte Einführung eines zweiten eigenständigen Nachweisverfahrens („Modellgebäudeverfahren“) für neue Wohngebäude (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5) erscheint nicht zielführend. Tatsächlich bewirkt dieses gemessen an der PC-gestützten Bilanzierung kaum eine signifikante Erleichterung der Arbeit. Zudem werden hierdurch Energieausweise mit unterschiedlichen Ergebnissen die Folge sein, was der Vergleichbarkeit und der Akzeptanz des Energieausweises nicht zuträglich ist.
Ferner ist in Anlage 5 Nr. 1 c) zu § 31 GEG-E noch auf die alte Wärmebrückennorm DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 verwiesen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 31 soll den Berechnungen nun jedoch die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde gelegt werden. Der fehlerhafte Verweis in der Anlage sollte entsprechend zu korrigiert werden.

§§ 73 – 77 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Durch die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen lässt sich ein erhebliches Energieeinsparpotential im Bereich der Lüftungs- und Klimatechnik erreichen. Mit der Durchführung einer energetischen Inspektion ihrer Klimaanlagen werden den Betreibern diese Energieeinsparpotenziale sichtbar gemacht. Vor diesem Hintergrund wird die Umsetzung von Artikel 15 der EU-Gebäuderichtlinie und die damit vorgesehene Verpflichtung für Betreiber, eine energetische Inspektion von Klimaanlagen durchführen zu lassen, begrüßt.

Allerdings zeigen die Erfahrungen der Vergangenheit erhebliche Umsetzungs- und Vollzugsdefizite bei der Inspektion von Klimaanlagen und den durchzuführenden Stichprobenkontrollen. Die Inspektion von Klimaanlagen erfolgt nicht flächendeckend und nicht in jedem Fall. Außerdem wird bei den Stichprobenkontrollen eine Auswahl lediglich aus der Zahl der bereits durch durchgeführte Inspektionen registrierten Klimaanlagen getroffen, die hohe Dunkelziffer der nicht inspizierten Klimaanlagen bleibt jedoch der Registrierung und einer Stichprobenkontrolle entzogen. Zur Umsetzung dieses Einsparpotenzial sind daher die Durchsetzung einer Registrierungspflicht von Klimaanlagen und die Sicherstellung des Vollzuges der Inspektionsverpflichtung zwingend erforderlich.

Hierzu ist es nicht ausreichend, wenn in § 77 Abs. 4 GEG-E der Betreiber lediglich „auf Verlangen“ der zuständigen Behörde den Inspektionsbericht vorzulegen hat, sondern dies sollte – analog zur Regelung des Erfüllungsnachweises in § 91 – in jedem Fall erfolgen müssen. Damit würde der bisher nicht gewährleistete Vollzug der Überprüfung von Lüftungs- bzw. Kälte- und Klimaanlagen sichergestellt.

§§ 78 – 87 Energieausweise
Als Aussteller von Energieausweisen ist Ingenieurinnen und Ingenieuren an einer Steigerung der Akzeptanz dieser Ausweise beim Bauherr und Verbraucher gelegen. Die Neuregelung, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich im Energieausweis anzugeben sind (§ 84 Abs. 3) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich begrüßt. Sie bietet auch einen Ansatz für eine evtl. spätere CO2-Abgabe mit der die Wirtschaftlichkeit von energetischen Maßnahmen und deren Umsetzung entscheidend mit beeinflusst werden könnte (s.o. zu § 5). Daneben sollten auch andere repräsentative Schadgase, die zum Treibhauseffekt und zur Gesundheitsbelastung beitragen ausgewiesen werden.

Die in § 83 Abs. GEG-E bestimmte Vor-Ort-Begehung des Gebäudes wird ausdrücklich un-terstützt. Zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften eines Gebäudes ist die Besichtigung der vorhandenen Bausubstanz unverzichtbar. Die Vor-Ort-Begehung kann durch Bild-aufnahmen jedoch allenfalls zusätzlich unterstützt aber keinesfalls alternativ ersetzt werden. Die Möglichkeit der Verwendung von Bildaufnahmen deren Alter, Qualität und Echtheit nicht gewährleistet sind sollte deshalb als alleinige Grundlage für die Ausstellung eines Energieausweises ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus werden folgende Angaben im Energieausweis vorgeschlagen:

• Vollständiges Entfallen des jeweils obsoleten Ausweisblattes (Bedarf/Verbrauch), stattdessen Angabe auf dem Deckblatt, um welchen Ausweistyp es sich konkret handelt.
• Eine einfachere und verständlichere Darstellung der Angaben zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien.
• Das Blatt zu Modernisierungsempfehlungen sollte ganz entfallen, wenn solche Hinweise „nicht möglich“ sind. Dies wäre insbesondere bei Neubauten wichtig, da dieses Blatt beim Bauherrn oft zu Unverständnis führt.

§ 87 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Die Regelung greift in die Nachweisberechtigen-Verordnungen der Länder ein und soll künftig auch Handwerkern und Technikern ermöglichen, Energieausweise auszustellen. Die aktuelle Regelung des § 21 EnEV bestimmt nur die Ausstellungsberechtigung für Gebäude, deren Zustand nicht verändert wird. In den Bauordnungen der Länder ist dagegen die Erstellung von Energieausweisen im Bereich des Neubaus oder bei genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen als Bestandteil der energetischen Gebäudeplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Aufgrund der hohen qualifikatorischen Anforderung, die an die Erstellung energetischer Nachweise geknüpft sind, ist die Berechtigung für das Führen dieser Nachweise in den Bundesländern regelmäßig auf Bauvorlageberechtigte, staatlich anerkannte Sachverständige oder Nachweisberechtigte beschränkt. Denn hierbei kommt es nicht lediglich auf eine Beurteilung der Bausubstanz an, sondern im Bereich der Neuplanung sowohl von Wohngebäuden als auch von Nichtwohngebäuden auf eine umfassende Qualifikation, die zur Planung befähigt und eine Beherrschung der rechnerischen Nachweisverfahren zwingend voraussetzt. Dies stellt eine planerische Aufgabe dar. Die Angaben im Energieausweis resultieren aus den hierfür erforderlichen Berechnungen welche auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nachweises zu führen sind. Eine Erweiterung des Ausstellerkreises für diesen planerisch anspruchsvollen Bereichs der Neubauten und Nichtwohngebäude wird deshalb nachdrücklich abgelehnt.

Die Sicherstellung der hierfür erforderlichen Qualifikation für komplexe Vorhaben wird der Referentenentwurf auch im Sinne des Verbraucherschutzes nicht gerecht. Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen auf Grundlage ihrer akademischen Ausbildung hochqualifizierte Beratungs- und Planungsleistungen, die eine Erreichung der hohen Klimaschutzanforderungen sicherstellen. Dies wird begleitet von einer kontinuierlichen, in den Berufsgesetzen der Länder bestimmten Fort- und Weiterbildungsverpflichtung mit Spezialisierungsmöglichkeiten in einzelnen Leistungsbereichen. So werden bereits jetzt umfangreiche Qualifizierungsmaßnahmen der Länderkammern z.B. zum Fachingenieur oder Prüfsachverständigen nach Landesrecht durchgeführt, wodurch ein umfassendes Beratungsangebot mit klar definierten Kriterien für die Berater in den jeweiligen Anwendungsbereichen sichergestellt wird. Darüber hinaus sind Mitglieder von Ingenieurkammern zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Insbesondere die Komplexität von Nichtwohngebäuden stellt besondere Herausforderung an die Planung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und macht es erforderlich, entsprechende Qualifikationsanforderungen an die Ausstellung von Energieausweisen zu stellen, wie sie z.B. auch im Rahmen der KfW-Förderprogramme des Bundes verlangt werden. Deshalb sollte auch die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen, die eine ganzheitliche Betrachtung des Gebäudes und somit eine gewerksübergreifende Kenntnis erfordert, mindestens das Niveau des erfolgreichen Abschlusses einer Hochschulausbildung, wie diese Ingenieure und Architekten vorweisen können, zu Grunde legen. Grundsätzlich sind die Nachweisführungen nicht nur hinsichtlich der Anlagentechnik (bivalente Heizsysteme, Lüftungstechnik etc.) sondern auch in der Bauausführung (Wärmebrückenausführung) wesentlich komplexer und schadenanfälliger geworden. Deshalb sollte das Qualifikationsniveau der Aussteller insoweit eher angehoben als abgesenkt werden.

Die Anlage 10 des GEG-E sollte um Angaben zum Mindestumfang der Fortbildung ergänzt werden.

Ferner sollte selbst bei Beibehaltung der vorgesehenen Regelung in der Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 2 Nr. 3 GEG-E zumindest klar gestellt werden, dass hiervon nicht nur die von IHK und Handwerkskammern bestellten Sachverständige, sondern auch die von ande-ren öffentlich-rechtlichen Bestellungskörperschaften wie z.B. von Ingenieurkammern auf Grundlage von § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfasst sind.
Eine weitere Öffnung der Ausstellungsberechtigung für den Bereich des Neubaus sowie der komplexen Nichtwohngebäude würde zu einem weiteren Rückzug derjenigen fachlich qualifizierten Experten führen, die dringend für eine qualitäts- und wirkungsvolle Energieberatung und deren planerische Umsetzung gebraucht werden.

Vollzug
Der Energieausweis hat sich in der Praxis als Instrument etabliert. Stringentere Kontrollen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) sollten jedoch sicherstellen, dass eine verbesserte Ausstellung von Energieausweisen bewirkt wird, was bisher noch nicht in allen Fällen verifiziert werden konnte.
Nach wie vor ungeregelt ist die Kontrolle der Ausstellungsberechtigung. Insbesondere im Hinblick auf die geplante Erweiterung des Kreises der Ausstellungsberechtigten und deren Regelungssystematik ist zur Sicherstellung der Qualität eine Kontrolle der tatsächlichen Berechtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen unerlässlich.

Ausdrücklich begrüßt wird insoweit die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises an die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 79 Abs. 1 Satz 4 GEG-E). Es ist wünschenswert die Vorlage von Energieausweisen bei fertiggestellten Neubauten generell zur Pflicht zu machen und dies von den Bauämtern kontrollieren zu lassen. Dazu sollte die Umsetzung dieser Verpflichtung durch die Länder sichergestellt werden und der Energieausweis nicht nur „auf Verlangen“ durch die Behörde vorgelegt, sondern dessen Vorlage generell zur Pflicht gemacht werden.

§ 91 Erfüllungsnachweis
Der Erfüllungsnachweis als öffentlich-rechtlicher Nachweis für die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen und die Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien wird als geeignetes Kontrollinstrument für die planmäßige Umsetzung der energetischen Maßnahmen begrüßt. Auch hierbei sollte jedoch eine bundeseinheitliche Umsetzung und Kontrolle durch die Länder sichergestellt werden.
Für den Kreis der Ausstellungsberechtigten von Erfüllungsnachweisen wird auf die Ausführungen zu § 87 verwiesen. Die Ausstellung des Erfüllungsweises als öffentlich-rechtlichem Nachweis sollte bundeseinheitlich auf die im Rahmen der Landesbauordnung genannten Nachweisberechtigten beschränkt werden und nicht auf die in § 87 GEG-E genannten Berufsgruppen erweitert werden.

§ 102 Innovationsklausel § 106 Wärmeversorgung im Quartier
Vor dem Hintergrund des ständig steigenden Raum- und Flächenbedarfs sind die gesteckten Einsparziele bis 2050 nur erreichbar, wenn insbesondere im Gebäude- und Quartiersbereich ingenieurtechnisch durchgeplante wirtschaftliche Energiekonzepte mit einem ganzheitlichen Ansatz zur Anwendung kommen – das heißt: planen, bauen, betreiben und entsorgen. Neben Konzepten für die Energiebereitstellung optimieren Ingenieurinnen und Ingenieure Gebäude nicht nur energetisch. Sie sorgen außerdem in interdisziplinärer Zusammenarbeit für einen optimalen Nutzwert im Sinne der Eigentümer und Nutzer und übernehmen damit eine hohe Verantwortung für das Gelingen der Energiewende.

Die Sicherstellung einer einheitlichen Planung als Grundlage zur Durchführung der Maßnahmen an der Gesamtheit der beteiligten Gebäude (§ 102 Abs. 2 GEG-E) ist daher unverzichtbar. Die vorgesehene Anzeigepflicht an die zuständige Behörde ist zur Kontrolle dieser Voraussetzung nicht nur sinnvoll sondern auch erforderlich.
Anlage 7, Zeile 5c

„… Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen)…“ Derartige Dächer gibt es nicht. Unter einer Abdichtung im „Kaltdach“ (unglücklicher, veralteter Begriff – in der DIN 4108 korrekt als „belüftetes Dach“ genannt) liegt zwingend eine belüftete Schalung, bzw. korrekter „belüftete Unterlage der Abdichtung (z.B. Schalung, Holzwerk-stoffplatte)“. Erst darunter kann (muss aber nicht) eine Lattung zur Schaffung des Belüftungsraums liegen.

Anlage 7, Fußnote 1
U.a. auf Dächern großer Nichtwohngebäude müssen häufig nicht brennbare Dämmstoffe eingesetzt werden. Diese sind nicht unbeschränkt in einer Wärmeleitfähigkeit <= 0,035 W/(mK) verfügbar. Auch für solche Dämmstoffe erscheint es also zielführend, auf eine zuläs-sige Wärmeleitfähigkeit von <= 0,045 W/(mK) abzustellen. Auf diese Weise lassen sich auf-wendige Befreiungsanträge vermeiden.

Bundesingenieurkammer
Berlin, 28. Juni 2019

Standortvorteil AGB-Recht | Fair, rechtssicher, innovationsfördernd

Standortvorteil AGB-Recht | Fair, rechtssicher, innovationsfördernd 150 150 Bundesingenieurkammer

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fördert seit Jahrzehnten Gerechtigkeit und Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Es verhindert unfaire Vertragsbedingungen und schützt den wirtschaftlich unterlegenen Vertragspartner vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risikoübertragungen.

Die Initiative pro AGB-Recht besteht aus über 30 Wirtschaftsverbänden fast aller Branchen. Wir treten mit Nachdruck dafür ein, den Fairness-Schutz des AGB-Rechts insgesamt zu erhalten. Das deutsche AGB-Recht hat sich als ein zentrales Regelwerk für Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern bewährt. Es hat heute einen Grad an Transparenz, Ausgewogenheit und Vertrauen erreicht wie kaum ein anderer Rechtsrahmen. Die Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen Wirtschaftsteilnehmer ist diese Rechts- und Planungssicherheit essentiell. Insbesondere die mittelständische Wirtschaft braucht verlässliche und bürokratiearme Rahmenbedingungen. Das AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmern erfüllt diese Anforderung und ist mit seinen bewährten Regeln auch künftigen Herausforderungen gewachsen. Sie sorgen sowohl bei etablierten als auch bei neuartigen Geschäftsmodellen für einen angemessenen Interessenausgleich entlang der gesamten Liefer- und Leistungskette.

Geschäftsmodelle, deren wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, Risiken einseitig auf den Vertragspartner zu übertragen, sind weder innovativ noch schutzwürdig. Hieran ändern weder geopolitische noch technische Entwicklungen etwas. Insbesondere angesichts zunehmender Automatisierung ist ein wirksamer Schutz vor unangemessenen Risikoübertragungen besonders wichtig. Das AGB-Recht fördert auch die Digitalisierung und die Innovationstätigkeit des deutschen Mittelstandes, indem es die Transaktionskosten geringhält. Unternehmer können Verträge ohne Sorge vor Haftungsfallen und anderen unvorhersehbaren Risiken durch einseitig gestellte Klauseln ihrer Vertragspartner schließen. Beratungskosten wegen anwaltlicher Vertragsprüfungen entfallen oder werden in überschaubaren Grenzen gehalten. Dies ist ein großer Kosten- und Standortvorteil Deutschlands gegenüber anderen Rechtsordnungen. Das AGB-Recht schützt und bewahrt zudem die Vertragsfreiheit. Sie setzt voraus, dass sich die Vertragspartner auf Augenhöhe begegnen.

Wer aufgrund seiner Marktposition nicht in der Lage ist, die Vertragsbedingungen des Vertragspartners abzulehnen, verhandelt nicht und verhandelt vor allem nicht frei. Um auch in diesen Fällen die erforderliche Augenhöhe herzustellen, bedarf es des AGB-Rechts. Davon abgesehen kann jeder gesetzlich zulässige Vertragsinhalt individuell vereinbart werden. Das AGB-Recht schränkt diese Freiheit nicht ein. Die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen Wirtschaftsteilnehmer sind sich der Vorteile des Rechts „Made in Germany“, einschließlich des AGB-Rechts bewusst. Sie treten deshalb auch bei internationalen Geschäftsabschlüssen entschieden dafür ein, deutsches Recht zur Vertragsgrund-lage werden zu lassen. Von einer Flucht in fremde Rechtsregime kann in keiner der hier vertretenen Branchen die Rede sein. Eine Aufweichung der AGB-Kontrolle für bestimmte Unternehmer oder Geschäftsmodelle ist sachlich nicht geboten. Nutznießer wären einige wenige Marktbeteiligte. Diese einseitige Risikoverteilung und die damit verbundenen Folgekosten hätten alle, in besonderem Maße jedoch die kleinen und mittelständischen Unternehmer als wirtschaftlich unterlegene Vertragspartner zu tragen. Die Initiative pro AGB-Recht warnt eindringlich davor, die Klarheit und Sicherheit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den damit verbundenen Fairness-Schutz als einen wesentlichen Standortvorteil Deutschlands ohne Not leichtfertig aufs Spiel zu setzen.

Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V., Berlin
Markenverband e.V., Berlin
Deutscher Bauernverband e.V., Berlin
Deutscher Raiffeisenverband e.V., Berlin
Bundesarchitektenkammer e. V., Berlin
Bundesingenieurkammer e. V., Berlin
Verband Beratender Ingenieure, Berlin
Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e. V., Berlin
Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., Berlin
Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V., Bonn
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn
Zentralverband des Tankstellengewerbes e.V., Bonn
Händlerbund e. V., Leipzig
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb e.V., Berlin
Bundesverband Druck und Medien e.V., Berlin
Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V., Berlin
Verband der Deutschen Lederindustrie e.V., Frankfurt/Main
Bundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie e.V., Bonn

Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Düsseldorf
Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie, Hagen etc.
Deutscher Stahlbau-Verband DSTV e. V., Düsseldorf
bauforumstahl e.V., Düsseldorf
Bundesverband Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, Essen
Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie, Düsseldorf
Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V., Bad Homburg
Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V., Frankfurt/Main
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Berlin
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., Bad Honnef
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke, Frankfurt/Main
Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V., Bonn
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt/Main
Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin
Deutscher Asphaltverband e.V., Bonn
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Berlin
Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Berlin
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V., Bonn
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin (Verbände)

Zum materiell-rechtlichen Regelungsteil JVEG

Zum materiell-rechtlichen Regelungsteil JVEG 150 150 Bundesingenieurkammer

Grundsätzlich ist eine unkomplizierte Abrechnung der gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG ermittelten Stundensätzen festzustellen. Größere Probleme mit Einstufungen wurden nicht mitgeteilt. Dies spricht dafür, die grundsätzliche Struktur der Sachgebietseinteilung entsprechend der Anlage 1 zu § 9 und insbesondere hinsichtlich des Sachgebietes 4 beizubehalten. Eine gegensätzliche Ansicht einer nicht repräsentativen Fachgruppe des Verbandes Beratender Ingenieure VBI (Schreiben v. 11.12.2018) spiegelt insoweit nicht die Auffassung der in den Ingenieurkammern der Länder organisierten öffentlich bestellten Sachverständigen wider, sondern es haben sich nach diesseitiger Einschätzung das System des JVEG und die Sachgebietseinteilung der Anlage 1 zu § 9 grundsätzlich bewährt.

Darüber hinaus wurden Probleme und Änderungsbedarf insbesondere hinsichtlich des Abschnittes 2 sowie bei den §§ 10-13 geschildert, welche wir nachfolgend darstellen möchten.

  1. Kilometerpauschale

Neben der erforderlichen Anpassung der Honorarsätze wird insbesondere eine Anpassung der Kilometerpauschalen angeregt. Nach dem ADAC-Kostenvergleich Herbst/Winter 2018 gibt es praktisch keinen PKW, der für den in § 5 JVEG verankerten

Fahrtkostenersatz von 0,30 EUR/km wirtschaftlich gefahren werden kann. Aufgrund der erheblich gestiegenen Kosten für Anschaffung, Betriebsmittel, Versicherung und Wartung und Inspektion entstehen deutlich höheren Kosten je gefahrenen Kilometer. Insoweit sollte dringend eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen.

  1. Nebenkosten
    Die Abrechnung für den Ersatz von sonstigen Aufwendungen nach § 7 und besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG werden von den Gerichten unterschiedlich vorgenommen. Die Kostenbeamten der einzelnen Gerichte haben insbesondere im Rahmen des § 7 und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 unterschiedliche Zählweisen, so dass es immer wieder zu Kürzungen von Kleinbeträgen und damit zu Verzögerungen bei den Auszahlungen und einem erhöhten Aufwand bei Erstellung einer korrigierten Rechnung kommt. Der Aufwand für die Korrektur der Rechnung übersteigt dabei meistens den Kürzungsbetrag, der sich nur im minimalen ein- bis zweistelligen Eurobetrag bemisst. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Verwaltungsaufwand, sowohl für die Kostenbeamten als auch für den Sachverständigen.

Seitens der Sachverständigen wird daher vorgeschlagen, anstelle dieser sonstigen und besonderen Aufwendungen über eine prozentuale Nebenkostenpauschale für die einzelnen Positionen abzurechnen.

  1. Technische Geräte

Bei ingenieurtechnischen Begutachtungen ist oft der Einsatz von hochwertigen Messgeräten erforderlich. Die Kosten des Einsatzes sollten nicht nur im Falle deren Anmietung von Dritten sondern auch für eigene Messgeräte des Sachverständigen anteilig abgerechnet werden können, wie dies früher auch beim Zeuge- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) der Fall war.

Auch sollten hochwertige technische Geräte, die zum ersten Ortstermin mitgeführt werden müssen und die dann auch zum Einsatz kommen könnten, zugelassen werden, ohne vorherige Ankündigung an das Gericht, was ggfs. einen neuen Ortstermin provoziert. Diese Kosten sollten bei Anwendung der bereits mitgeführten technischen Geräte beim Ortstermin den Parteien angezeigt anzeigt werden. Das erspart Kosten und Zeit.

  1. Ersatz für besondere Aufwendungen – Hilfskräfte / Fremdleistungen 

Um Schäden sachverständig beurteilen zu können, sind zumeist gewerbliche Fremdleistungen, wie z. B. mikrobiologische Untersuchung, Bohrungen für Bodengutachten oder Asphaltanalysen, oder Hilfsgutachten, wie z. B. Baugrundgutachten, erforderlich, die von Dritten durchgeführt und vom Sachverständigen beauftragt werden müssen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass die Kosten für diese Leistungen, die Kosten für die eigentliche Sachverständigenleistung deutlich übersteigen. Diese Fremdleistungen können bis zu einem Drittel des Gesamtjahresumsatzes eines Sachverständigen ausmachen. Das Regressrisiko für deren Beauftragung trägt der Sachverständige.

Außerdem trägt der Sachverständig das Haftungsrisiko, wenn die Erbringer einer von ihm beauftragten gewerblichen Fremdleistung bei ihrer Arbeit weitere Schäden verursachen. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten zwar gesondert 1:1 ersetzt. Der gerichtlich tätige Sachverständige erhält aber keinen Risikoaufschlag, der sein Regress- und Haftungsrisiko abdeckt wie es bei der Weiterbeauftragung einer Teilleistung in der Privatwirtschaft marktüblich ist.

Bei der Einschaltung von Hilfskräften sieht § 12 Absatz 2 JVEG zwar vor, dass der auf diese entfallende Teil der Gemeinkosten durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, abgegolten wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei der Beauftragung gewerblicher Unternehmen wie Baufirmen oder Hilfsgutachtern, die keine Hilfskräfte des Sachverständigen im Sinne des § 12 Abs. 2 JVEG sind. Ein Risikoaufschlag ist bisher jedoch nicht vorgesehen.

Im Interesse einer Anpassung an die marktübliche Vereinbarung bei Privataufträgen und um das Haftungs- und Ausfallrisiko des Gerichtssachverständigen zu beschränken sollte hierzu eine Regelung ins JVEG aufgenommen werden. Diese sollte sicherstellen, dass dem Sachverständigen bei der Beauftragung von Hilfsgutachtern oder einer gewerblichen Fremdleistung entweder ein Risikoaufschlag gewährt wird oder alternativ notwendige Hilfsgutachter und gewerbliche Fremdleistungen direkt vom Gericht bestellt werden.

  1. Vergütung von „sachverständigen Zeugen“

In der Praxis ist vermehrt eine Anwendung der Regelung für „sachverständige Zeugen“ durch Gerichte festzustellen. Dabei wird vom sachverständigen Zeugen oft erwartet, dass er nicht nur Tatsachen mitteilt, sondern die wahrgenommenen Tatsachen auch sachverständig beurteilt, also eine originäre Sachverständigentätigkeit erbringt. Das JVEG enthält außerhalb der Regelung des § 10 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für Fälle, in denen der sachverständige Zeuge bei einem Übergang zur Sachverständigentätigkeit eine Vergütung nach JVEG erhält. Zwar sind in der Rechtsprechung Entscheidungen ergangen, die in solchen Fällen eine Sachverständigenvergütung zuerkennen, dennoch wäre es wünschenswert, wenn im JVEG selbst klar geregelt würde, dass Sachverständige, die als sogenannte „sachverständige Zeugen“ gehört werden, in der Sache jedoch wie Sachverständige gutachterliche Aussagen treffen für ihre Sachverständigentätigkeit nach den Regelungen des JVEG zu vergüten sind.

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung 150 150 Bundesingenieurkammer

Positiv hervorzuheben ist der Ansatz der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität der dualen beruflichen Bildung. Berufliche Bildung ist volkswirtschaftlich unverzichtbar zur Sicherung künftiger Fachkräftebedarfe. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Verwässerung bestehender und bewährter Abschlussbezeichnungen führen. Insbesondere die angedachten Abschlussbezeichnungen „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“ bergen die Gefahr, mit den Hochschulabschlüssen „Bachelor“ und „Master“ verwechselt zu werden. Dies schafft Rechtsunsicherheit etwa bei Fragen der Eingruppierung und konterkariert das Ziel, „eigenständige und attraktive Abschlussbezeichnungen“ schaffen zu wollen. Zudem ist nicht klar, wie durch die Einführung neuer Berufsabschlüsse bestehende Berufsbezeichnungen wie der „Meister“ eine Stärkung erfahren sollen.

Auch ist die Wortwahl kontraproduktiv: Durch die Verwendung der Begriffe „Bachelor“ und „Master“ wird gerade eine Assoziation mit den Hochschulabschlüssen „Bachelor“ und „Master“ und somit eben keine eigenständigen und signifikanten Abschlussbezeichnungen erzeugt. Hinzu kommt eine Steigerung des bürokratischen Aufwands, da zusätzlich ein dem Titelschutz hochschulischer Abschlüsse vergleichbares Schutzsystem vorgesehen ist.

Um ein ausgewogenes Verhältnis von Studierenden und Auszubildenden zu schaffen, bedarf es unzweifelhaft der Stärkung der (dualen) Ausbildung. Dies kann aber nicht durch bloße Bezeichnungen, sondern muss auf anderem Wege erfolgen. Beispielhaft seien hier eine stärkere finanzielle Unterstützung analog dem BAföG-System bei vergütungsschwachen Ausbildungsberufen oder auch die Hervorhebung der Vorteile einer Ausbildung gegenüber einem Studium – z.B. die Betonung der Praxisorientierung oder auch die zum Teil deutlich kürzere Dauer bis zur Erlangung der Berufsbefähigung – zu nennen.

Dieser Textauszug ist Teil der Zulieferung der BIngK an den Bundesverband der Freien Berufe, der eine gemeinsame Stellungnahme aller Organisationen der Freien Berufe koordiniert hat. 

BIngK-Stellungnahme zur Muster-Industriebaurichtlinie

BIngK-Stellungnahme zur Muster-Industriebaurichtlinie 150 150 Bundesingenieurkammer

Die als Technische Baubestimmung eingeführte Muster-Industriebau-Richtlinie (MindBauRL) ist als technische Regel für die brandschutztechnische Sicherheit und Genehmigungsfähigkeit von Bauten über die Regelungen der Landesbauordnungen hinaus von großer bauordnungsrechtlicher Bedeutung und für die von der Bundesingenieurkammer vertretenen Ingenieurinnen und Ingenieure von erheblicher berufspraktischer Relevanz. Die MindBauRL, verfolgt den Ansatz, Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung und den Behörden und Prüfingenieuren bzw. Prüfsachverständigen die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten zu erleichtern.

Die aktuelle Neufassung der MindBauRL trägt hierbei gegenüber der Fassung 2014 im Wesentlichen durch redaktionelle Änderungen und Klarstellungen zu einer besseren Anwendung der Richtlinie bei. Insgesamt werden die vorgenommenen Veränderungen der MindBauRL begrüßt und wird eine bundeseinheitliche Einführung der aktualisierten Fassung in allen Bundesländern empfohlen.

Aus den fachtechnischen Ausschüssen der Ingenieurkammern der Länder gingen zu dem übermittelten Entwurf der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz neben der grundsätzlichen Zustimmung zu den vorgelegten Änderungen lediglich einzelne ergänzende Anmerkungen und Vorschläge ein.

Zu 3    Begriffe

3.7       Geschoss, oberirdische Geschosse, Kellergeschosse

Die Definition der oberirdischen Geschosse und Kellergeschosse in Abschnitt 3.7 und der Wegfall der „erdgeschossigen Industriebauten“ zugunsten „eingeschossiger Industriebauten“ wird zukünftig die bauaufsichtlich konsequente Behandlung erleichtern, zumal in Abschnitt 5.6.2 nunmehr auch Regelungen zur Entfluchtung von Kellergeschossen vorgelegt werden. Insgesamt wird sich dadurch auch der Anwendungsbereich des Abschnitts 6 bzw. Tabelle 2 in der praktischen Umsetzung erhöhen.

3.8       Ebene

Der missverständlich verwendete Begriff „Ebene“ sollte im Zuge der Änderung ersetzt werden.

Eine Ebene ist eindeutig nach allgemeinem Verständnis und auch nach mathematischer Definition kein Raum sondern eine Fläche. Diese unglückliche Begriffswahl erschwert das Verständnis der MindBauRL sowie die Vermittlung ihrer Inhalte im Rahmen konkreter Projektarbeit an außenstehende Personen. Auch die Kommentarliteratur zur MindBauRL setzt beim Begriff „Ebene“ mit einer Begriffskorrektur ein.

Die Bezeichnung muss präzise, zutreffend und verständlich sein was zum Beispiel durch den Begriff „Teilgeschoss“ besser zum Ausdruck käme.

5.3       Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten

Redaktionelle Ergänzung: „…kann das obere Geschoss wie ein eingeschossiger Industriebau behandelt werden.“

Zu 5.13 Dächer

In Kapitel 5.13.1 wurde die Auflistung der „Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen“, die im Muster aus 2014 häufig zu Missverständnissen in der praktischen Anwendung führte, durch eine geeignete Beschreibung ergänzt.

Zu Tabelle 2

Die als wesentliche Zielstellung der Neufassung angestrebte erleichterte Anwendung der Holzbauweise dürfte mit der Ergänzung in Tabelle 2, Fußnote 5 sachgerecht umgesetzt sein. Auch seitens der Holzindustrie wurde darauf hingewiesen, dass eine vereinfachte Regelung im Verfahren ohne Brandlastermittlung ein zielorientiertes Vorgehen darstellt. Die dortige Beschreibung einer „robusten Holzbauweise“ dürfte ohne nennenswerten Zusatzaufwand die Verwendung des Baustoffs Holz für tragende Bauteile im Industriebau erleichtern und zur vermehrten Anwendung führen. Sie wird auch aus brandschutztechnischer Sicht für ausreichend bzw. risikogerecht erachtet, so dass der Regelung ganzheitlich zustimmt wird.

Zu Tabelle 5

Tabelle 5 ist die nunmehr veränderte Spalte für tä > 0 Minuten gerade für bestehende Hallenobjekte von großer praktischer Bedeutung, da die Regelungen der Fassung 2014 unbeabsichtigte Härten in verschiedenen konkreten Objekten gebracht haben und nunmehr korrigiert sind. Somit wird auch diese Regelung begrüßt.

Zu 7    Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungs-   abschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1

7.1       Grundsätze des Nachweises

Der letzte Absatz sollte beibehalten werden, da er statisch relevante Aussagen für die Konstruktion des Bauwerks enthält.

7.6       Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m²

Auch in Kapitel 7.6 trägt die Veränderung zur Vermeidung von Missverständnissen bei, die aus der Fassung 2014 resultierten. Auch die übrigen Anpassungen machen hier deutlich, dass dieser Abschnitt ein weiteres abgeschlossenes Brandschutz-Gesamtkonzept für die beschriebenen Nutzungen und Randbedingungen darstellt, mit welchem derartige Industriebauten sachgerecht bearbeitet werden können.

Sonstiges

Als weitere Fragestellung, die in vorliegender Ausarbeitung nicht behandelt ist, treten in Industriebauten aktuell Regale mit Bediengängen auf. Hier wäre es wünschenswert, bundeseinheitliche Regelungsvorschläge zu haben.

Berlin, Dezember 2018

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Ansatz des beauftragten Forschungsprojektes, die im Rahmen einer Energieberatung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten der derzeitigen unterschiedlichen Akteure im Bereich der Energieberatung analytisch zu vergleichen. Dem damit verfolgten Ziel, neben den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen über eine einheitliche Qualifikationsprüfung einen alternativen Zugangsweg zu einer qualitätsvollen und unabhängigen Energieberatung zu eröffnen, stehen wir grundsätzlich offen gegenüber soweit dies als Alternative zum Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen möglich sein soll. Als Alternative zu den nach § 21 EnEV erforderlichen Berufs- und Hochschulabschlüssen lehnen wir ein solche Zugangsmöglichkeit jedoch ab.

Im Anschluss an den Fachworkshop am 08.10.2018 zu „Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ möchten wir sowohl aus Sicht der in der Energieberatung tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure als auch aus Sicht der Ingenieurkammern zu dem vorgelegten Zwischenbericht und dem dazu erfolgten mündlichen Vortrag nochmals folgende Anmerkungen machen.

1.) Schnittstellen zu Fachplanung und KfW-Programmen
Die in der Energieberatung erbrachten Beratungsleistungen müssen grundsätzlich Maßnahmen identifizieren, die auch für eine evtl. anschließende Planung und Umsetzung im Rahmen von KfW-Förderprogrammen geeignet sind. Die BAFA-Energieberatung muss deshalb an das anschließende System der Energieeffizienzberatung im Rahmen der KfW-Förderprogramme angepasst sein und das Ineinander-Übergreifen mit den KfW-Förderprogrammen berücksichtigen. Von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die mit der energetischen Fachplanung beauftragt sind, wird immer wieder berichtet, dass Ergebnisse vorgelegter BAFA-Beratungen für die anschließende energetische Fachplanung und Maßnahmen im Rahmen von KfW-Förderprogrammen fachlich und tatsächlich oft nicht verwendbar sind. Die Anforderungen an die Energieberatung und den Energieberater müssen daher so aufeinander abgestimmt sein, dass die in der Energieberatung identifizierten Maßnahmen in der anschließenden energetischen Fachplanung auch tatsächlich umsetzbar sind. Dies kann nur gelingen, wenn auch die in der Vor-Ort-Energieberatung tätigen Personen über eine fachübergreifende Beratungskompetenz verfügen. Die in § 21 EnEV genannten Zulassungsvoraussetzungen werden daher für unabdingbar gehalten. Fachfremde Personen sollten über diesen Beraterkreis hinaus nicht in die Energieberatung einbezogen werden. Allein durch den angestrebten Anstieg der BAFA-Beratungszahlen wird ohne eine fachübergreifende Beratung im Anschluss keine qualitätsvolle energetische Sanierungsquote bewirkt.

2.) Beratungskompetenz
a) Um den sehr unterschiedlichen und komplexen Anforderungen an eine Energieberatung gerecht zu werden, benötigen Energieberater eine hohe fachliche Qualifikation, wie sie in Kapitel 3.5 des Zwischenberichtes im Einzelnen beschrieben wird. Deshalb hat der Verordnungsgeber mit § 21 EnEV fachliche Anforderungen beschrieben, die sich im Rahmen der Energieberatung auch bewährt haben. Eine Zulassung fachfremder Personen ohne einschlägigen beruflichen Hintergrund ist zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Energieberatung nicht zielführend. Ein alternativer Nachweis für die nach § 21 EnEV verlangten fachlichen Qualifikationen und absolvierten Ausbildungen und Hochschulabschlüsse kann insbesondere bei sog. „Quereinsteigern“ nicht durch die Beantwortung von Prüfungsfragen aus einem bereits vorab bekannten Fragenpool geführt werden. Ein auf dieser Grundlage ausgewiesener Energieberater wird auch bei den Beratungsempfängern nicht auf Akzeptanz stoßen.

Erst recht kann auf diesem Wege kein Qualifikationsnachweis im Bereich der Nichtwohngebäude sichergestellt werden. Nichtwohngebäude unterscheiden sich von den Wohngebäuden durch eine erheblich höhere Komplexität und einen qualitativ höheren Bearbeitungsaufwand der insbesondere in der Anwendung der Bilanzierungsnorm DIN V 18599 begründet liegt. Dieser Beratungsbereich ist für sog. „Quereinsteiger“ gänzlich ungeeignet.

b) Der vorgelegte Zwischenbericht verdeutlicht ferner, dass es bei der Energieberatung wichtig ist, Vertrauen und Akzeptanz bei den Beratungsempfängern zu schaffen. Zur Fachkompetenz eines Energieberaters gehört – wie es auch bei den KfW-Förderprogrammen des Bundes erforderlich ist die Unabhängigkeit des Beraters. Diese wird, wie der Zwischenbericht auf den Seiten 25, 40 darlegt, vom Beratungsempfänger ausdrücklich gewünscht. Die Unabhängigkeit des Energieberaters muss deshalb von Anfang an sichergestellt sein. Die Unabhängigkeit des Energieberaters ist Teil seiner Beratungskompetenz und muss bereits bei der BAFA-Beratung denselben Maßstäben an die fachübergreifende Beratungskompetenz entsprechen, wie sie auch in den Regelheften der KfW für den Eintrag in die Qualifizierte Expertenliste beschrieben und verlangt wird.

Der Verlauf der Beratungszahlen seit Aufgabe dieses Kriteriums für die BAFA-Energieberatung im Dezember 2017 zeigt, dass ein Weniger an Unabhängigkeit nicht wie gewünscht auch zu einem Mehr an Beratungen oder gar zu einem Anstieg der Sanierungsquote geführt hat.

3.) Studiengänge technischer Fachrichtungen
Bei Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen soll eine Qualifikationsprüfung neben der beruflichen Bildung auch die konkrete Berufserfahrung berücksichtigen (S. 89). Dieser Feststellung des Zwischenberichtes stimmen wir ausdrücklich zu. Unklar ist jedoch, wie konkret eine solche Berücksichtigung der beruflichen Bildung bei Absolventen technischer Studiengänge erfolgen soll. Für die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bereits geführten Energieberater ist eine Qualifikationsprüfung im Bereich der BAFA-Beratung aus unserer Sicht jedenfalls nicht erforderlich. Für alle anderen Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen sollte die bereits vorhandene Berufserfahrung auch außerhalb von rein stundenmäßig nachgewiesenen Fortbildungen zum Beispiel durch den Nachweis von Projekten berücksichtigt werden können.

4.) Dynamische Wissenselemente
Hinsichtlich der sog. „Dynamischen Wissenselemente“, deren Aktualität nicht bei allen Energieberatern gesichert erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass anders als bei anderen Energieberaten in den Berufsgesetzen der Länderkammern eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildungsverpflichtung mit Spezialisierungsmöglichkeiten in einzelnen Leistungsbereichen festgelegt ist. So werden bereits jetzt umfangreiche und fortlaufende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Länderkammern durchgeführt, wodurch ein umfassendes und aktuelles Fortbildungsangebot mit klar definierten Kriterien für die Berater in den jeweiligen Anwendungsbereichen sichergestellt wird. Mitglieder von Ingenieurkammern sind im Übrigen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.

5.) Qualitätssicherungskonzept
Ein schlüssiges Qualitätssicherungskonzept kann nach unserer Auffassung nur unter Einbindung der bestehenden Fort- und Weiterbildungsprogramme und -einrichtungen der Länderkammern sowie unter Anerkennung der auf Grundlage der Ländergesetze vergebenen Fachplanerbezeichnungen erfolgen.
Die Ingenieurkammern prüfen mit unabhängigen Eintragungs- und Fachausschüssen sowohl öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf der Grundlage von § 36 Gewerbeordnung als auch staatlich anerkannten Sachverständige und Nachweisberechtigte für Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz und Erd- und Grundbau auf Grundlage der Landesbauordnungen und Ingenieur- und Kammergesetze der Länder. Sie verfügen über eine eigene Prüfungs- und Fachkompetenz und sind durch ihre Eintragungsausschüsse, welche regelmäßig durch einen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet werden unabhängig und neutral tätig

Ingenieure erbringen auf Grundlage ihrer akademischen Ausbildung hochqualifizierte Beratungs- und Planungsleistungen, die ein Erreichen der hohen Klimaschutzanforderungen bei gleichzeitiger Sicherung des Verbraucherschutzes gewährleisten. Seit der Öffnung der BAFA-Energieberatung auch für andere Berufsgruppen haben sich fachlich hochqualifizierte Experten mit technischen Studienabschlüssen immer mehr aus diesem Beratungsgebiet zurückgezogen. Eine weitere Öffnung der Energieberatung für fachfremde Quereinsteiger, die ohne ausreichende fachübergreifende Kompetenz sowie eine Öffnung für den Bereich der komplexen Nichtwohngebäude würde zu einem weiteren Rückzug derjenigen fachlich qualifizierten Experten führen, die dringend für eine qualitäts- und wirkungsvolle Energieberatung und deren planerische Umsetzung gebraucht werden.

Wir empfehlen deshalb, statt einer weiteren Öffnung des Beratungsmarktes zur größeren Akzeptanz und Nachfrage nach Energieberatungen und Sanierungsmaßnahmen in den gesetzlichen Randbedingungen einen stärkeren Fokus auf die Beratungsqualität sowie auf belastbare und transparente Berechnungsstandards zum realen Energiebedarf und zur Wirtschaftlichkeit zu legen.

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Kammern und Verbände der planenden Berufe (Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure) begrüßen den Gesetzentwurf im Grundsatz ausdrücklich, weil er in besonderem Maße mittelstandsfreundlich ist. Das überhandnehmende Abmahnwesen, insbesondere durch auf das Abmahnwesen spezialisierte Vereine oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist ein besonderes Ärgernis für den Mittelstand. Die Betroffenen sehen sich mit anwaltlichen Schreiben konfrontiert, in denen sie zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und einer, meist strafbewehrten, Unterlassungserklärung aufgefordert werden. In aller Regel sollen auch noch die Kosten für den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt übernommen werden. Hinzu kommen häufig die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand.

Referentenentwurf ein erster Schritt in die richtige Richtung
Nach Auffassung der Planerverbände ist der vorliegende Referentenentwurf im Grundsatz ein richtiger und wichtiger Schritt hin zu einer sachgerechten Anwendung des Wettbewerbsrechts. Dieser Gesetzentwurf sollte aber nur ein erster Schritt sein.
Mit Blick auf die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der DSGVO möchten wir die Überlegung, insbesondere zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen Sonderregelungen für die Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße aufzunehmen, unbedingt unterstützen.

Klagebefugnis berufsständischer Kammern muss sichergestellt sein
Der Referentenentwurf enthält allerdings einen Punkt, der die freiberuflichen Interessen der verkammerten Berufe übergreifend betrifft und hoffentlich lediglich auf einem Versehen beruht. Nach bisherigem Recht wird die Klagebefugnis der berufsständischen Kammern der Freien Berufe aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hergeleitet. Sie werden nach ständiger Rechtsprechung als rechtsfähiger Verband im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass die Klagebefugnis nur noch solchen Verbänden zustehen soll, die in die vom Bundesamt für Justiz zu führende Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Ref-E). Eine solche Eintragung könnten nach § 8a Abs. 2 UWG-RefE aber nur eingetragene Vereine bestimmter Größe und Ausstattung erlangen. Da die berufsständischen Kammern der Freien Berufe, wie z.B. die Architektenkammern und Ingenieurkammern, keine eingetragenen Vereine, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wäre ihnen damit die Klagebefugnis genommen. Eine Klarstellung dahingehend, dass die berufsständischen Kammern weiterhin dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nebst dem neuen § 8a UWG Ref-E zuzuordnen sind, wäre allerdings nicht nur nicht ausreichend, sondern strikt abzulehnen. Die auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten berufsständischen Kammern dürfen mit Blick auf die in § 8a Abs. 2 UWG Ref-E genannten Anforderungen von vorherein nicht (mehr) mit klassischen Wirtschaftsverbänden auf eine Stufe gestellt werden.
Um eine funktionierende Rechtsdurchsetzung für die Kammern der Freien Berufe auch weiterhin zu gewährleisten, fordern wir daher, die für die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltende privilegierende Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E um die berufs-ständischen Kammern der Freien Berufe zu ergänzen oder in einer geson-derten Nr. 5. zu erfassen

Klare Abgrenzungskriterien statt unbestimmter Rechtsbegriffe
Neben den vorgenannten grundlegenden Forderungen bitten wir im Einzelnen zu prüfen, ob die angestrebten und begrüßenswerten Ziele mit den vorgeschlagenen Instrumenten tatsächlich wirksam erreicht werden können.
Aus unserer Sicht wären klare, nicht erneut auslegungsbedürftige Abgrenzungskriterien vorzugswürdig, die einerseits die Tätigkeit seriöser Abmahnorganisationen nicht behindern und andererseits unseriöse Abmahnvereine und Mitbewerber eindeutig ausschließen. Hier könnte zum Beispiel an konkrete Pflichtverletzungen angeknüpft werden, die generell oder zumindest den Mitbe-werbern als Aufhänger für Abmahnungen entzogen werden (z.B. Verstöße gegen formale Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet). Bedenken haben wir hingegen insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Ref-E, wonach der Anspruch der Anspruchsberechtigten auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei sogenannten „unerheblichen“ Zuwiderhandlungen ausgeschlossen sein soll. Dies dürfte nicht nur zu weiteren Auseinan-dersetzungen um die Frage führen, welche Zuwiderhandlung im Einzelfall uner-heblich ist, sondern wirkt insgesamt der Tätigkeit der seriösen Abmahnorganisationen entgegen.
In jedem Fall ausgeschlossen werden muss, dass berechtigte Abmahnungen oder wettbewerbliche Unterlassungsklagen der berufsständischen Kammern der Freien Berufe, insbesondere die Verfolgung missbräuchlich verwendeter geschützter Berufsbezeichnungen (wie z.B. Architekt), als ggf. unerheblich im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden könnten.
Da § 13 Abs. 4 UWG Ref-E nur für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UWG-Ref-E gelten soll, wäre dies ein weiterer Grund dafür, die Anspruchsberechtigung der berufsständischen Kammern der Freien Berufe in § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E oder einer neuen Nr. 5 ausdrücklich und gesondert zu kodifizieren.

5.10.2018

Bundesarchitektenkammer
Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung
Bundesingenieurkammer
Bund Deutscher Architekten
Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure
Bund Deutscher Innenarchitekten
Bund Deutscher Landschaftsarchitekten
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik
Bundesstiftung Baukultur

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Verband Deutscher Architekten und Ingenieurvereine
Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung
Deutsches Institut für Urbanistik
Informationskreis für Raumplanung
Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung
Verband beratender Ingenieure
Verband Deutscher Vermessungsingenieure
Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands
Zentralverband der Ingenieurvereine

Positionspapier der Aktion „Impulse für den Wohnungsbau“

Positionspapier der Aktion „Impulse für den Wohnungsbau“ 150 150 Bundesingenieurkammer

Koalitionsvertrag setzt richtige Wohnungsbauakzente – jetzt ist eine konsequente Umsetzung der Vorhaben erforderlich!

Die Große Koalition hat sich mit der „Wohnraum-Offensive“ von 1,5 Millionen Neubauwohnungen bis 2021 ein ambitioniertes Ziel gesetzt. Die Verbände und Organisationen der Aktion „Impulse für den Wohnungsbau“ unterstützen diesen politischen Entschluss ausdrücklich. Darüber hinaus wird begrüßt, dass der Bau sowohl in der Regierung durch Berufung eines Bau-Staatssekretärs als auch im Parlament durch Einrichtung eines Bau-Ausschusses gestärkt wird.

Verbändebündnis zu mehr bezahlbarem Wohnraum

Verbändebündnis zu mehr bezahlbarem Wohnraum 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Ballungsgebieten wird zunehmend zum sozialen Problem: Immer mehr Menschen können sich hier keine Wohnung mehr leisten. Zwar hat die Politik in der vergangenen Legislaturperiode eine Wohnungsbau-Offensive mit konstruktiven Vorschlägen zur Ankurbelung der Bautätigkeit gestartet. Um dem zunehmenden Nachfragedruck breiter Bevölkerungsschichten gerecht werden zu können, sind jedoch zusätzliche Anreize zum Neubau von mehr Wohnungen in allen Gebäudetypen und insbesondere von mehr bezahlbaren Mietwohnungen notwendig. Damit ist und bleibt der Wohnungsbau in der neuen Legislaturperiode eines der zentralen Handlungsfelder für die Politik.

Daher fordert die Bundesingenieurkammer in einer gemeinsamen Stellungnahme des Verbändebündnisses „Aktion Impulse“ die zukünftige Bundesregierung auf, die richtigen Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte Wohnraumversorgung zu schaffen, insbesondere für die Bezieher geringer und mittlerer Einkommen und damit einer zunehmenden sozialen Schieflage entgegenzutreten.

Stellungnahme der BIngK zum Normentwurf DIN 276

Stellungnahme der BIngK zum Normentwurf DIN 276 150 150 Bundesingenieurkammer

Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat im Juli 2017 einen Norm-Entwurf der DIN 276 veröffentlicht. Die DIN 276 betrifft die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kosten nach HOAI.

Gegenüber der bisherigen DIN 276 wurden im Entwurf dabei u.a. folgende Änderungen vorgenommen:

1.) Die DIN 276-1 und DIN 276-4 wurden zu einer Norm zusammengefasst, dementsprechend wurde der Titel der Norm angepasst. Ferner wurden die Regelungsinhalte der DIN 277-3 in die DIN 276 übernommen.

2.) Die Kostengruppen 300 und 400 wurden so überarbeitet, dass eine einheitliche Kostengliederung für Hochbauten und für Ingenieurbauwerke vorliegt.

3.) Die Kostengruppe 500 wurde neu gefasst, so dass sie sich nun auf Außenanlagen, selbstständige Freianlagen (unabhängig von Bauwerken), Verkehrsanlagen und selbstständige Anlagen der technischen Infrastruktur erstreckt.

Die Bundesingenieurkammer hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben und dabei insbesondere eine noch erforderliche Konkretisierung der Zuordnung der Kosten der Baukonstruktion eines Ingenieurbauwerks zu der KG 300 oder KG 500 geltend gemacht.

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

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