Am 6. September 2017 hat die Bundesregierung die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO) beschlossen. Damit wird die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen RL 2014/55/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Ingenieurbüros haben bis spätestens 27. November 2020 Zeit sich entsprechend umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.
Die Fristen stellen sich im Einzelnen stufenweise wie folgt dar:
Öffentliche Auftraggeber des Bundes sind seit dem 27. November 2018 verpflichtet, elektronisch gestellte Rechnungen, die der neuen EU-Norm entsprechen, zu akzeptieren und zu verarbeiten. Alle Unternehmen erhalten die Sicherheit, dass ihre elektronischen Rechnungen akzeptiert werden, sofern sie die EU-Norm beachten.
Alle anderen Bundesbehörden, d. h. subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind seit dem 27. November 2019 dazu verpflichtet und
die Länder spätestens ab dem 18. April 2020; die Umsetzung in den Ländern dazu erfolgt derzeit;
die Erstellung von Rechnungen ist ab dem 27. November 2020 für alle Auftragnehmer des Bundes, der Länder und Kommunen zwingend in elektronischer Form vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 ERechV).
Nach der ERechV müssen Auftragnehmer, die den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession erhalten haben, Rechnungen elektronisch einreichen. Dazu wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt und eingeführt (BAnz AT 10.10.2017 B1).
Neben dem Datenaustauschstandard XRechnung können auch andere etablierte Datenaustauschstandards verwendet werden, wenn sie – wie z-B. ZUGFeRD 2.0.1 – CEN-konform sind.