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Denise Banicke

Bundesingenieurkammer mit neuem Vorstand | Dr.-Ing. Heinrich Bökamp neuer Präsident

Bundesingenieurkammer mit neuem Vorstand | Dr.-Ing. Heinrich Bökamp neuer Präsident 150 150 Bundesingenieurkammer

Am 09. Oktober 2020 wählten die Delegierten der 66. Bundesingenieurkammer-Versammlung in Mainz turnusgemäß einen neuen Vorstand.

Neuer Präsident der Bundesingenieurkammer ist der Beratende Ingenieur Dr.-Ing. Heinrich Bökamp (Nordrhein-Westfalen). Er folgt auf Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, der nach achtjähriger Amtszeit nicht wieder als Präsident angetreten war.

Als Vizepräsident wiedergewählt wurde Dipl.-Ing. Ingolf Kluge (Hessen). Ebenfalls als Vorstandsmitglied bestätigt wurde Dipl.-Geol. Sylvia Reyer-Rohde (Thüringen), jetzt erstmals in der Position der Vizepräsidentin. Neu im Vorstand sind Dipl.-Ing. (FH) Wilhelmina Katzschmann (Rheinland-Pfalz), Dr.-Ing. Ulrich Scholz (Bayern), Prof. Dr.-Ing. Helmut Schmeitzner (Berlin) sowie Dipl.-Ing. Christoph F. J. Schröder (Hamburg).

In seiner Antrittsrede dankte Dr.-Ing. Heinrich Bökamp den Delegierten der Bundesingenieurkammer-Versammlung für das entgegengebrachte Vertrauen sowie dem ehemaligen Vorstand für die hervorragende Arbeit der vergangenen Jahre. Weiter sagte Dr.-Ing. Heinrich Bökamp: „Gemeinsam mit dem neuen Vorstand werde ich alles daransetzen, die entsprechenden Weichen zu stellen, um den Berufsstand auch weiterhin bestmöglich für die Zukunft aufzustellen. Digitalisierung, Klimawende, faire Vergabeverfahren, der Fachkräftemangel und nicht zuletzt angemessene Honorierung von Planungsleistungen sind hierbei nur einige der Themen, die wir jetzt angehen müssen und werden.“

Die Amtszeit des Vorstands sowie des Präsidenten der Bundesingenieurkammer beträgt jeweils vier Jahre.

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der 16 Länderingenieurkammern. Seit mehr als 30 Jahren setzt sie sich bundesweit und auf europäischer Ebene für die Belange von rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieuren ein. 

Bundestag beschließt Angemessenheitsregelung für Honorare von Ingenieur- und Architektenleistungen

Bundestag beschließt Angemessenheitsregelung für Honorare von Ingenieur- und Architektenleistungen 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Bundestag hat heute dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) zugestimmt. Darin festgeschrieben ist nun auch der Begriff der „Angemessenheit von Honoraren“. 

„Wir begrüßen die Entscheidung des Deutschen Bundestages, dass Ingenieur- und Architektenleistungen auch weiterhin angemessen honoriert werden sollen. Damit sind die Abgeordneten erfreulicherweise der gemeinsamen Forderung von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer und AHO gefolgt. Gute Qualität gibt es nicht zum Nulltarif. Das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher ist dies auch eine gute Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes“, kommentierte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer, den Beschluss.

Die Änderung des ArchLG war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt hatte. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI und musste daher geändert werden.

Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO zum Regierungsentwurf der HOAI

Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO zum Regierungsentwurf der HOAI 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Verordnungsentwurf beruht auf der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI, des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die zeitnahe Anpassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 notwendig geworden.

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur Änderung der Musterbauordnung (MBO)

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der 16 Länderingenieurkammern als berufsständische Selbstverwaltung und damit die Interessen der darin mitgliedschaftlich organisierten rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieure auf Bundes- und Europaebene. Die Bundesingenieurkammer unterstützt die Bestrebungen, Änderungen an den Bauordnungen der Länder über eine Änderung der MBO abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen. Die einheitliche Normierung bauordnungsrechtlicher Anforderungen und Sicherheitsstandards in allen Bundesländern liegt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der bundesweit tätigen Planer.

Zu dem mit Schreiben vom 25.08.2020 übermittelten Entwurf zur Änderung der MBO wird auf Grundlage der dazu aus den Fachgremien der Länderkammern eingegangenen Anmerkungen nachfolgend Stellung genommen.

Die Bundesingenieurkammer unterstützt insbesondere den im Entwurf der MBO verfolgten Ansatz, die Regelungen zur Barrierefreiheit weiter fortzuschreiben. Barrierefreies Bauen erhält eine immer größere Bedeutung, da aufgrund der demographischen Entwicklung die Zahl der Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen weiter steigt. Dennoch wurden insbesondere hinsichtlich der Belange der Barrierefreiheit im Entwurf Defizite festgestellt. Ferner gewährleistet der Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung aus der Sicht der Planerinnen und Planer hinsichtlich der Umsetzung der Barrierefreiheit nicht die Herstellung von Nutzerketten und ermöglicht dadurch keine nutzbare Barrierefreiheit. Darüber hinaus enthält der Entwurf Widersprüche zu Bundesgesetzen und teilweise auch innerhalb der MBO.

Zu den einzelnen Punkten nehmen wir wie folgt Stellung:

§ 2 Begriffe
In der Definition zur Barrierefreiheit in § 2 (9) E-MBO fehlt das in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) enthaltenen Merkmal der Auffindbarkeit. Beide Normen widersprechen sich bzw. sind nicht kohärent.
Ferner bleiben Infrastruktureinrichtungen barrierefreier Wohnungen unberücksichtigt. Damit ist die Nutzung der Wohnungen in der allgemein üblichen Weise (§ 2 MBO) nicht gewährleistet. Zu § 2 Abs. 3 und Abs. 4 wäre eine Legaldefinition des Begriffs „Nutzungseinheit“ wünschenswert und auch notwendig, da es in der Praxis erhebliche Unklarheiten gibt, wann eine Nutzungseinheit oder eine Teilnutzungseinheit vorliegt. Gleiches gilt auch für die Abgrenzung von Nutzungseinheiten und Gebäuden (z.B. Reihenhaus der GK 2).

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
In § 33 Abs. 1 sollte eine Ausnahmeregelung von der Notwendigkeit eines zweiten unabhängigen Rettungsweges ins Freie aufgenommen werden. Bei Nutzungseinheiten, aus denen von jeder Stelle des Aufenthaltsraumes aus nach 25 Metern direkt und sicher ins Freie gelangt werden kann ist diese zwingende Vorgabe nicht erforderlich.

§ 39 Aufzüge
Die Einschränkung in § 39 „dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ sollte gestrichen werden.
Grundsätzlich muss jedes mehrstöckige öffentlich zugängliche Gebäude in sinnvoller Weise mit Aufzügen erschlossen werden, die zur Evakuierung genutzt werden können. Alles andere widerspricht dem Gleichstellungsgrundsatz des Grundgesetzes und dem Benachteiligungsverbot des Behindertengleichstellungsgesetzes.
In der MBO findet sich außerdem nichts zur Nachrüstung von Aufzügen in Abstandsflächen bei Bestandsbauten. Es wird daher vorschlagen, bei den Abstandsflächen eine Formulierung entsprechend § 6 Abs. 9 der Landesbauordnung NRW von 2019 in die MBO zu übernehmen:
(9) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichteten Gebäuden mit Wohnungen bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als 0,50 m über dem oberen Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
Damit würden sich deutlich mehr Möglichkeiten ergeben, die barrierefreie Erreichbarkeit der Geschosse von Bestandsbauten zu verbessern.

§ 48 Wohnungen
In der Begründung zu § 48 Abs. 4 ist ausgeführt, dass eine Prüfung durch Sachverständige oder Sachkundige entbehrlich ist und ein Funktionstest (auch durch ungeschulte) Personen entsprechend der Herstellervorgaben ausreichend ist. Im Entwurf ist jedoch nicht geklärt, wer für das Vorhandensein und die Funktion des Rauchmelders verantwortlich ist. Eine bau- ordnungsrechtliche Maßnahme muss sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts bei der Störerauswahl vorrangig gegen den Verhaltens- und Zustandsstörer richten.
Im Falle der Rauchwarnmelder ist dies vorrangig der Bauherr bzw. Eigentümer. Setzt hingegen der Mieter einen einfachen Rauchwarnmelder in seiner Wohnung außer Betrieb (z.B. durch Entnahme der Batterie) so kommt dieser als Verhaltensstörer in Betracht.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, in § 48 Abs. 4 einen weiteren Satz (3) anzufügen, um diesen Verantwortungsbereich eindeutig zu regeln. Dies kann durch einen ergänzenden Satz 3 erfolgen, wie er sich z.B: auch in § 48 Abs. 4 Satz 3 der Bauordnung NRW wiederfindet:
„Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Damit würde klargestellt, dass auch der Eigentümer diese Verpflichtung übernehmen kann. Dies kommt üblicher Weise z.B. bei Wohnungsbauunternehmen in Frage, die ihrerseits dafür Sorge tragen, dass Rauchwarnmelder nicht nur eingebaut, sondern auch der Service über die Betriebsbereitschaft sichergestellt wird.

§ 50 Barrierefreies Bauen
Die Freisitzregelung in § 50 (Kommentar) ermöglicht keine zufriedenstellende Teilhabe. Mit einer eingeschränkten Nutzbarkeit ist die Nutzung der Wohnungen in der allgemein üblichen Weise (§ 2 MBO) nicht gewährleistet.
In § 50 Abs. 4 sollte die Mehraufwandsregelung kein Ausschlusskriterium für den Aufzugseinbau darstellen. Der Aufzugseinbau ist häufig eine essenziell notwendige Maßnahme zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude.
Auch Spielplätze sind wichtige Bildungsorte. Die Musterbauordnung enthält in § 8 jedoch keinen Hinweis auf die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Spielplätzen. Dies schließt Kinder und Eltern mit Behinderungen in eklatanter Weise von der Teilhabe in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld aus. Dies widerspricht den Benachteiligungsverboten des Grundgesetzes und des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes.
Ferner gibt es in der MBO keine Regelungen zum barrierefreien Brandschutz. § 33 Abs. 2 sieht nur Rettungswege über Treppen vor. Damit schließt er den Einsatz von Aufzügen als barrierefreie Rettungswege aus, obwohl diese als Sicherheits-, Evakuierungs- oder Feuerwehraufzüge sicher für die Rettung einsetzbar sind. Der Entwurf der MBO enthält auch nichts zur Nachrüstung von Aufzügen in Abstandsflächen von Bestandsbauten (siehe die o.g. Formulierung der LBO NRW). In der Folge geht für Menschen mit Behinderungen eine wichtige Rettungschance und die Möglichkeit der Selbstevakuierung verloren. Dies widerspricht auch der UN-BRK.
Ferner wird es für notwendig erachtet, dass zur Sicherstellung baulicher Barrierefreiheit die Abgabe eines „Konzeptes Barrierefreiheit“ mit den Baugenehmigungsunterlagen vorgeschrieben wird. Hier sollen barrierefreie Nutzungsketten und barrierefreie Rettungswege nachgewiesen werden.
Eine Prüfung dieser Unterlagen im Baugenehmigungsprozess durch qualifizierte Fachingenieure ist unverzichtbar, um sicher zu stellen, dass die Belange der Barrierefreiheit zukünftig ausreichende Berücksichtigung finden.
Die Bauordnung setzt grundsätzlich Mindestanforderungen fest, die von den Bauherren einzuhalten sind, aber auch übererfüllt werden dürfen. Leider ist in der Praxis festzustellen, dass die Regelungen der genau nachvollzogen werden und im Entwurf oft nur das Minimum Berücksichtigung findet.

§ 62 Genehmigungsfreistellung
Eine Erweiterung der Genehmigungsfreistellung auf alle Bauvorhaben außer Sonderbauten sollte vor dem Hintergrund zunehmender sicherheitstechnischer Anforderungen z.B. in den Bereichen Brandschutz, Standsicherheit sowie zur Energieeffizienz von Gebäuden unterbleiben.
Selbst im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung ist es unabdingbar erforderlich, dass Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 65 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind.
Die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die Fachplanerinnen oder Fachplaner nach § 55 Abs. 2 sollen die Erklärung abgeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Auch die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die die Anforderungen gemäß § 66 Abs. 1 und 2 erfüllen.
Wenn eine Entlastung des Baugenehmigungsverfahrens beabsichtigt wird, sollte der Gesetzgeber im Interesse erhöhter Sicherheit zumindest verlangen, dass die erforderlichen Vorlagen von Fachleuten mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung angefertigt und verantwortet werden (s. auch BVerfGE 68, 272-287).

§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung
In der Begründung zu § 73 Abs. 1 Nr. 2 – „Die Verlängerung der zulässigen Unterbrechung auf zwei Jahre“ – handelt es sich womöglich um einen Zitierfehler, da im Gesetzeswortlaut selbst ein Unterbrechungszeitraum von drei Jahren genannt wird.

Digitalisierung des Bauantragsverfahrens
Darüber hinaus wird im Hinblick auf die von der Bauministerkonferenz beschlossene Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren nochmals auf die gemeinsame Stellungnahme der Bundesingenieurkammer und der Bundesarchitektenkammer vom Dezember 2019 verwiesen. Die Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer bieten darin im Auftrag der Architekten,- und Ingenieurkammern der Länder an, für das digitale Baugenehmigungsverfahren eine zentrale Schnittstelle zur bauaufsichtlichen Prüfung der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers zur Verfügung zu stellen.
Die Länderkammern haben sich zur Entwicklung einer gemeinsamen Datenbank bereit erklärt, die über den XBau-Standard in den Digitalisierungsprozess eingebunden ist und den Baubehörden Auskunft über die Bauvorlageberechtigung gibt. Mit diesem Angebot bringen sich die Planerkammern aktiv in das Musterverfahren des IT-Planungsrates ein.

Berlin, 30.09.2020

Stadiondach – durchDACHt konstruiert! Neuer Schülerwettbewerb der Ingenieurkammern gestartet

Stadiondach – durchDACHt konstruiert! Neuer Schülerwettbewerb der Ingenieurkammern gestartet 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Schülerwettbewerb Junior.ING der Ingenieurkammern startet in eine neue Runde. Ab dem 11. September 2020 heißt es für Schülerinnen und Schüler bundesweit: Wer plant und baut das durchdachteste Stadiondach? Aufgabe ist es, das Dach einer Stadion-Zuschauertribüne zu entwerfen. Aber es muss auch halten, was es verspricht. Das heißt, die stabile Dachkonstruktion muss mindestens eine Last von 250 g tragen. Bei der Gestaltung sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt.

Zugelassen sind Einzel- und Gruppenarbeiten von Schülerinnen und Schülern allgemein- und berufsbildender Schulen. Ausgeschrieben ist der Wettbewerb in zwei Alterskategorien – Kategorie I bis Klasse 8 und Kategorie II ab Klasse 9. In einem ersten Schritt loben die teilnehmenden Ingenieurkammern den Wettbewerb für ihr Bundesland aus. Die Sieger des Landeswettbewerbs nehmen dann am Bundesentscheid teil und können sich auf das große Finale im Deutschen Technikmuseum in Berlin freuen. Darüber hinaus vergibt die Deutsche Bahn erneut einen Sonderpreis für ein besonders innovatives Projekt. Anmeldeschluss ist der 30. November 2020. Die fertigen Modelle müssen bis zum 12. Februar 2021 bei der jeweiligen Länderingenieurkammer eingereicht werden.

Der Wettbewerb

Der Schülerwettbewerb wird getragen von 15 Länderingenieurkammern sowie von der Bundesingenieurkammer. Mit rund 5.000 Teilnehmenden gehört Junior.ING zu einem der größten Schülerwettbewerbe deutschlandweit. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler ganz praktisch für Naturwissenschaft und Technik zu begeistern. Die Wettbewerbsthemen wechseln jährlich und zeigen so die Vielseitigkeit des Bauingenieurwesens. Damit setzen die Kammern dem bestehenden Fachkräftemangel etwas entgegen und werben für den Ingenieurberuf.

Der Bundeswettbewerb steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Architekten- und Ingenieurkammern gehen gemeinsam bei Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens voran

Architekten- und Ingenieurkammern gehen gemeinsam bei Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens voran 150 150 Bundesingenieurkammer

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Mit der Bereitstellung einer gemeinsamen Datenbank zur automatisierten Abfrage der Bauvorlageberechtigung unterstützen die Planerkammern dieses Vorhaben und bringen sich aktiv in das Musterverfahren des IT-Planungsrats ein.

Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer: „Die Digitalisierung ist aus dem Bau- und Planungswesen nicht mehr wegzudenken. Daher freuen wir uns, im Verbund mit den Architektenkammern und der Verwaltung den Digitalisierungsprozess zu gestalten und voranzubringen und uns mit einer gemeinsamen Datenbank aktiv in das digitale Baugenehmigungsverfahren einbringen zu können.“

Dipl.-Ing. Martin Müller, Vizepräsident der Bundesarchitektenkammer ergänzt: „Wir freuen uns, gemeinsam mit den Ingenieuren unseren Beitrag zu einem schnellen und effizienten Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des OZGs umzusetzen und so auch im Sinne des Verbrauchers zu agieren. Denn für den öffentlichen und privaten Bauherren bietet eine digitale Abfrage über Kammerlisten und Berufsverzeichnisse die Sicherheit, dass nur qualifizierte Planerinnen und Planer Baugenehmigungen beantragen.“

Die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens ist eine von 575 Verwaltungsleistungen, die im OZG-Umsetzungskatalog als zu digitalisierende Leistung genannt ist. Mit der Bereitstellung einer gemeinsamen Datenbank ist es möglich, über die Kammerzugehörigkeit Auskunft zu geben, auf deren Basis die Behörden die Bauvorlageberechtigung beurteilen können. Diese notwendige Information im Baugenehmigungsverfahren kann damit zukünftig über eine digitale Schnittstelle automatisiert in den Gesamtprozess eingebunden werden.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens haben sich 30 Architekten- und Ingenieurkammern zur Unterzeichnung eines „Letter of Intent“ (LoI) bereit erklärt. Gegenstand des LoI ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Länderkammern zur Entwicklung einer gemeinsamen Datenbank, die über den XBau-Standard in den Digitalisierungsprozess eingebunden ist und Auskunft über die Bauvorlageberechtigung gibt.

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnr. in die öffentliche Verwaltung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnr. in die öffentliche Verwaltung 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sind die Dachorganisationen der 31 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder. Diese erbringen als Körperschaften des öffentlichen Rechts landesgesetzlich zugewiesene Verwaltungsaufgaben und sind zugleich Selbstverwaltungskörperschaften für ihre mitgliedschaftlich organisierten Architekten aller Fachrichtungen, Stadtplaner und Ingenieure. Sie sind damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und von der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für die relevanten Verwaltungsregister der Länder unmittelbar in beiden Aufgabenbereichen betroffen.

BAK und BIngK befürworten das mit dem Gesetzentwurf verbundene Anliegen, die föderal-dezentrale Datenhaltung für die Verwaltung zu erhalten und dabei die Datenhaltung qualitativ zu verbessern und miteinander abzustimmen. Eine einheitliche Identifikationsnummer, die auf die vorhandenen Strukturen der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung aufsetzt, ist dabei grundsätzlich ein geeigneter Ansatz, der für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement ausgebaut werden kann. Damit kann aus Sicht der Kammern ein erleichterter digitaler Zugang ermöglicht und können Verwaltungsvorgänge transparent dargestellt werden. Dies betrifft bei den Länderkammern nicht nur die Verwaltungsvorgänge für die eigenen Mitglieder, sondern auch den erleichterten Zugang für Bürger, Bauherren und öffentliche Stellen, die sich aus den von den Kammern geführten Registern informieren möchten.

Allerdings wird die Erfassung der Identifikationsnummer sowie die Synchronisierung der Daten mit dem Registermodernisierungsbehörde einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Der Gesetzgeber selbst beziffert diesen Aufwand auf fast 640 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand pro Kammer auf einen 5-stelligen Betrag beläuft. Daher sollte eine Finanzierung über den Bund gestellt werden.

Unklar ist für uns bislang das Verfahren der Auskunftserteilung bei Datenänderungen. Werden die Daten von der Registermodernisierungsbehörde nur auf ein konkretes Ersuchen übermittelt? Um eine Vereinheitlichung der Datensätze bei allen betroffenen Behörden zu gewährleisten, sollte die Registermodernisierungsbehörde alle zuständigen registerführenden Stellen automatisch über jede Änderung von Daten der in den Registern befindlichen Personen unterrichten.

Ein wesentliches Element der gesetzlichen Aufgaben der Länderkammern als Selbstverwaltungskörperschaften ist insbesondere die Führung der nach den Landesbauordnungen bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure. Aus diesem Grund haben sich BAK und BIngK bereits mit der Leitstelle XPlanung / XBau auf die Bereitstellung einer zentralen Datenbank verständigt, die die Listen aller Länderkammern bündelt und die mittels einer Schnittstelle nach dem XBau-Standard in den digitalisierten Prozess des Baugenehmigungsverfahrens eingebunden wird.

Der in der Anlage des Identifikationsnummerngesetz – IDNrG gewählte Begriff der „Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse“ ist insoweit jedoch begrifflich unzutreffend und sachlich zu eingeschränkt gewählt.

Zum einen ist das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für die Änderung und Errichtung bestimmter baulicher Anlagen in den Landesbauordnungen geregelt. Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich dabei insbesondere aus den von den Länderkammern zu führenden Listen, deren Führung diesen Länderkammern als gesetzliche Aufgabe in den entsprechenden Kammergesetzen übertragen ist. Während die Ingenieurkammern hierüber eigene Listen führen, ergibt sich bei den Architekten die Bauvorlageberechtigung unmittelbar aus der Eintragung in die Architektenlisten. Ein gesondertes Verzeichnis wird darüber hinaus nicht geführt. Darüber hinaus ist die Beschränkung des Registerbegriffs auf die Bauvorlageberechtigung zu eng gefasst, denn die Architekten- und Ingenieurkammern führen weitere Listen bzw. Verzeichnisse oder Register auf gesetzlicher Grundlage, wie z.B. die Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen, die Listen der Tragwerksplaner sowie im Ingenieurbereich die Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen und sind darüber hinaus im Bereich übertragener staatlicher Aufgaben in Verwaltungsverfahren eingebunden.

Deshalb sollte in der Anlage zum IDNrG auf die von den Architekten- und Ingenieurkammern auf gesetzlicher Grundlage geführten Listen und Verzeichnisse Bezug genommen werden. Die Formulierung sollte konkret lauten:

Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind

  • sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register.

Ferner sind die Länderkammern teilweise auch zuständige Stellen nach § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Als solche sind sie insoweit von der in der Anlage zum IDNrG aufgeführten Aufzählung ebenfalls erfasst.

Abschließend möchten wir anregen zu prüfen, ob es mit Blick auf die Länderbetroffenheit der Anlage zum IDNrG ausreicht, in § 12 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.

Berlin, 31.08.2020

Deutscher Ingenieurbaupreis 2020 geht an Kienlesbergbrücke in Ulm

Deutscher Ingenieurbaupreis 2020 geht an Kienlesbergbrücke in Ulm 150 150 Bundesingenieurkammer

Bauwesen/ Ingenieurbaukunst

Gemeinsame Presseerklärung 

Die Kienlesbergbrücke in Ulm wird mit dem Deutschen Ingenieurbaupreis 2020 ausgezeichnet. Am 21. August 2020 wählte die Jury unter Vorsitz Prof. Dr. Dr. E.h. Dr. h.c. Werner Sobek das im Dezember 2018 fertiggestellte Siegerprojekt aus. Die Konzeptidee stammt vom Büro KREBS + KIEFER Ingenieure GmbH aus Karlsruhe in Zusammenarbeit mit Knight Architects, Großbritannien. Bauherr sind die Stadtwerke Ulm. Der Deutsche Ingenieurbaupreis ist als Staatspreis der bedeutendste Preis für Bauingenieure in Deutschland.

Anne Katrin Bohle, Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Die Arbeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren ist nicht nur bei der Entwicklung und Realisierung von Bauwerken innovativ – sie hat einen hohen baukulturellen Wert. Die Kienlesbergbrücke in Ulm steht für die Leistung, die wir mit dem Ingenieurpreis würdigen wollen: Sie schafft für Fußgänger, Radfahrer und ÖPNV-Nutzer einen öffentlichen Raum, der zum Verweilen einlädt. Das Projekt in Ulm steht dabei vorbildlich für die gesellschaftliche Funktion, die Ingenieurbaukunst haben kann.“

BIngK-Präsident Hans-Ullrich Kammeyer: „Es hat mich sehr gefreut, dass auch in diesem Jahr wieder so viele Beiträge von hoher ingenieurtechnischer Qualität zum Deutschen Ingenieurbaupreis eingereicht wurden. Das hat die Entscheidung erneut sehr schwer gemacht. Mit der Kienlesbergbrücke in Ulm gewinnt ein Projekt, dass Ingenieurinnen und Ingenieure durch die vielen schwierigen Rahmenbedingungen vor große Herausforderungen gestellt hat. Diese komplizierte Aufgabe wurde auf sehr überzeugende und Ressourcen schonende Art gelöst. Das Ergebnis ist eine Kombination aus zweigleisiger Straßenbahnbrücke und breiter Fußgängerbrücke, die konstruktiv und gestalterisch außerordentlich gut gelungen ist.“ 

Die Bandbreite der für den Preis 2020 eingereichten Arbeiten war groß. Neben Hochbau- und konstruktiven Ingenieurbauprojekten haben sich die Teilnehmer auch dem nachhaltigen Umgang mit Ressourcen wie Bauen im Bestand und bautechnische Lösungen aus nachwachsenden Rohstoffen gewidmet.

Insgesamt wurden 4 Auszeichnungen mit jeweils 5.000 Euro Preisgeld sowie 3 Anerkennungen mit je 3.000 Euro vergeben.

Der Deutsche Ingenieurbaupreis wurde in diesem Jahr bereits zum dritten Mal in gemeinsamer Trägerschaft durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Bundesingenieurkammer ausgelobt. Ausgezeichnet werden die Bauingenieure mit einem Geldpreis sowie einer Urkunde und die Bauherren mit einer Urkunde. Der Preis wird im Zweijahresrhythmus verliehen. Das Wettbewerbsverfahren wurde vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung durchgeführt.

Die feierliche Verleihung des Preises findet am 24. November 2020 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin statt.

Der Jury zum Deutschen Ingenieurbaupreis 2020 gehörten an:

  • Christine Hammann, Abteilungsleiterin BW im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin
  • Dr.-Ing Ralf Ruhnau, für die Bundesingenieurkammer e.V. Berlin
  • Dr.-Ing. Gudrun Djouahra, Saarbrücken
  • Dr.-Ing. Norbert Gebbeken, München
  • Dr.-Ing. Jeannette Ebers-Ernst, Hannover
  • Dr. Dr. E.h. Dr. h.c. Werner Sobek, Stuttgart
  • Dr.-Ing. habil. Natalie Stranghöner, Essen

Stellvertretende Jurymitglieder:

  • Dr.-Ing. Christian Müller, Berlin
  • Petra Wesseler, Präsidentin des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Berlin


Ergebnisse der Jurysitzung vom 21.August 2020

Deutscher Ingenieurbaupreis 2020 (30.000 Euro):

Projekt: Kienlesbergbrücke, Ulm
Ingenieurbüro: KREBS + KIEFER Ingenieure GmbH, Karlsruhe
Bauherr: SWU Verkehr GmbH, Ulm

Auszeichnungen (5.000 Euro):

Projekt: U-Bahn-Haltestelle Elbbrücken, Hamburg
Ingenieurbüro: schlaich bergermann partner, Stuttgart
Bauherr: Hamburger Hochbahn AG, Hamburg

Projekt: LYNAR – 7-Geschossiger Holzneubau, Berlin
Ingenieurbüro: schäferwennigerprojekt gmbh, Berlin
Bauherr: Wohnungsbaugenossenschaft „Am Ostseeplatz“ eG

Projekt: Holzschale Synagoge, Regensburg
Ingenieurbüro: Dr. Gollwitzer – Dr. Linse Ingenieure mbH, München
Bauherr: Jüdische Gemeinde Regensburg

Projekt: Rückbau der Lahntalbrücke Limburg, Limburg an der Lahn
Ingenieurbüro: MKP GmbH, Hannover
Bauherr: DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH in Vertretung des Landes Hessen für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin

Anerkennungen (3.000 Euro):

Projekt: Holzhaus Leipzig-Lindenau
Ingenieurbüro: HÜLS Ingenieure, Blankenfelde-Mahlow
Bauherr: Baugemeinschaft Z8 GbR

Projekt: Ertüchtigung Rheinbrücke Maxau, Karlsruhe-Maxau
Ingenieurbüro: Ingenieurgruppe Bauen, Karlsruhe
Bauherr: Regierungspräsidium Karlsruhe

Projekt: Erneuerung der Eisenbahnüberführung Lange-Feld-Straße, Hannover
Ingenieurbüro: MKP GmbH, Hannover
Bauherr: DB Netz AG

Entwurf einer Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien

Entwurf einer Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien 150 150 Bundesingenieurkammer

(Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV – Stand: 19.06.2020)

Die Bundesingenieurkammer begrüßt das Anliegen der Bundesregierung, eine bundesweite Grundstücksmarkttransparenz mittels einer vereinfachten steuerlichen Bewertung nach einheitlichen Grundsätzen herzustellen. Die Integration der wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwert-, Vergleichswert- und Ertragswertrichtlinie) sowie der nicht abgelösten Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 – in eine vollständig überarbeitete Verordnung ist dabei grundsätzlich geeignet, zu einer einheitlicheren Anwendung der Wertermittlungsgrundsätze beizutragen. Darüber hinaus trägt die Zusammenfassung der wesentlichen Grundsätze zur Wertermittlung und Bodenrichtwertermittlung in einer Verordnung zur Rechtssicherheit der anzuwendenden Bestimmungen bei. Deren Flankierung durch Muster-Anwendungshinweise der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz ist notwendig und sinnvoll um bestehende praktische Anwendungsfragen der Verordnungstatbestände zu erläutern.

Zu begrüßen ist ferner, dass die neue ImmoWertV keine grundlegenden inhaltlichen Abweichungen von der bisherigen Rechtslage zum Inhalt haben soll, auch wenn deren Inhalt und Umfang teilweise deutlich umfangreichere Regelungen wie z.B. zur Bodenrichtwertermittlung enthält. Es sollte bei der Neufassung der ImmoWertV aber die Übernahme bereits eingeführter und mit Rechtsprechung belegter Fachtermini sichergestellt werden. Daneben sollten weiterhin individuelle Einflüsse, regionale Besonderheiten des jeweiligen Grundstücksmarktes sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die für die Kaufpreisbildung relevant sind eine abweichende Beurteilung ermöglichen.

Zu einzelnen Punkten des Verordnungsentwurfes möchten wir darüber hinaus nachfolgende Hinweise geben:

Zu § 1 Abs. 2

Bei den Anwendern der ImmoWertV in der Praxis stößt der letzte Satz des § 1 Abs. 2, wonach eine Marktfähigkeit oder Marktgängigkeit des Wertermittlungsobjekts nicht erforderlich ist, auf Missverständnisse. Der Regelungsgehalt dieses Satzes ergibt sich erst aus der Verordnungsbegründung, wonach damit klargestellt werden soll, dass Gegenstand der Wertermittlung auch Wertermittlungsobjekte sein können, die nicht marktgängig oder nicht marktfähig sind.

Um dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Verordnungstextes Rechnung zu tragen wäre es sachgerecht und auch erforderlich, die Begründung zu § 1 Abs. 2 direkt in den Verordnungstext zu übernehmen.

Zu § 8 Abs. 3 Ziffer 6:

Es sollte klargestellt werden, dass neben den in Ziffer 6 genannten Bodenschätzen auch archäologische Funde im Boden erfasst werden, welche durch erforderliche Sicherungs- maßnahmen oder durch deren Verbleib auf den Grundstück erhebliche Kostenfolgen auslösen und sich damit wertbeeinflussend auswirken können.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ziffer 6 wie folgt zu formulieren:

  1. Bodenschätzen oder archäologischen Funden im Boden

oder dies zumindest in den geplanten Ausführungshinweisen mit aufzunehmen.

Die Bundesingenieurkammer vertritt die Interessen der Ingenieurkammern der Länder, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts in ihrer überwiegenden Zahl ermächtigt sind, Sachverständige in den Bereichen des Ingenieurwesens – insbesondere auch der Wertermittlung von Immobilien – auf der Grundlage von § 36 Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Mitglieder der Länderkammern sind ebenfalls die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI).

Berlin, August 2020

Breite Basis für digitale Planungsmethode BIM

Breite Basis für digitale Planungsmethode BIM 150 150 Bundesingenieurkammer

Gemeinsame Pressemitteilung

Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK) und Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) beschließen gemeinsames Vorangehen bei der BIM Fort- und Weiterbildung

Die zunehmende Digitalisierung bietet Planerinnen und Planern sowie den an der Bauausführung Beteiligten die Chance, ihre Leistungen aufeinander abgestimmt und somit noch effektiver zum Wohle der Auftraggeber zu erbringen. Voraussetzung hierfür sind jedoch qualifizierte und interdisziplinäre Fortbildungsangebote für die Berufsstände.

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Aus diesem Grund haben BAK, BIngK und ZDB beschlossen, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten und Fortbildungen zum Thema Building Information Modeling (BIM) künftig gemeinsam nach dem „BIM Standard Deutscher Architekten- und Ingenieurkammern“ anzubieten.

„Mit den gemeinschaftlich konzipierten Fortbildungen nach einheitlichen Standards ist ein weiterer Meilenstein erreicht, um eine transparente und effiziente Abstimmung aller an Planung und Bau Beteiligten mit Hilfe digitaler Methoden zu verbessern. Denn Qualität entsteht nur, wenn sie gemeinschaftlich angestrebt und umgesetzt wird“, sagte Dr. Tillman Prinz, Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer.

„Eine intensive Kooperation der an einem Bauwerk Beteiligten setzt voraus, dass Architekten, Planer und Bauunternehmer die Sichtweise des jeweils anderen kennen. Gerade durch das Arbeiten mit BIM können aufgrund frühzeitiger Abstimmung kostenträchtige Fehler und Kollisionen vermieden werden. Wie das effizient geschehen kann, erfahren die Beteiligten in den gemeinsamen Fortbildungen. Dass diese Abstimmung künftig digital stattfindet, macht den ganzen Prozess erst effizient“, so Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe.

„Der Erfolg von BIM-Projekten steht und fällt mit der Kooperation der Beteiligten. BIM setzt Interdisziplinarität voraus, ohne aber die Rollen von Planenden und Ausführenden in Frage zu stellen. Wichtig sind vielmehr das gemeinsame Miteinander und das Verständnis füreinander. Insofern ist diese nun eingegangene Kooperation absolut folgerichtig“, bekräftigte Martin Falenski, Hauptgeschäftsführer der Bundesingenieurkammer.

Bei der Methode BIM (Building Information Modeling) werden auf der Grundlage digitaler Bauwerksmodelle alle relevanten Informationen und Daten erfasst und verwaltet. Sie sind somit über alle Lebenszyklusphasen eines Bauwerks aktualisiert für alle Beteiligten verfügbar. Die Bundesarchitektenkammer und die Bundesingenieurkammer erarbeiten seit Januar 2018 gemeinsam Curricula zum BIM Standard Deutscher Architekten- und Ingenieurkammern nach der bs/VDI Richtlinie 2552 Blatt 8ff.

Der besondere Mehrwert der Kooperation und des gemeinsamen Zusammenwirkens besteht darin, dass die Planenden und die Bauausführenden von Anfang an in der BIM-Methodik geschult werden, um ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln und dem kooperativen Ansatz weiter mit Leben zu füllen.

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