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Denise Banicke

Bundesingenieurkammer: Ingenieurbüros brauchen jetzt schnelle und unbürokratische Hilfe

Bundesingenieurkammer: Ingenieurbüros brauchen jetzt schnelle und unbürokratische Hilfe 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer fordert mehr Soforthilfeprogramme für Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige. 

Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehenden Folgen betreffen auch Ingenieurbüros. Gerade kleine und mittlere Unternehmen müssen mit wirtschaftlichen und finanziellen Einbußen rechnen. „Einige Bundesländer haben bereits reagiert und Soforthilfeprogramme aufgelegt. Davon braucht es aber dringend mehr“, so Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer.

„Bei unseren Kammern melden sich verstärkt kleine Büros, die über wenig bis keine Kapitaldecke verfügen. Ein Auftragsstopp – sei es nun, weil sie selbst ‚lahmgelegt‘ werden oder sei es, weil es auf der Auftraggeberseite ‚hakt‘ – kann für sie unter Umständen schon die Insolvenz bedeuten“, führte Hans-Ullrich Kammeyer weiter aus. Wichtig seien daher schnell mehr verfügbare Töpfe, die ohne viel Bürokratie Hilfe bieten. „Wenn also ein Büro von heute auf morgen nicht mehr wie gewohnt arbeiten kann, müssen umgehend Mittel zur Verfügung stehen, die drohende Ausfälle quasi von heute auf morgen auffangen“, sagte der Präsident der Bundesingenieurkammer.

Es sei wichtig, trotz der aktuellen Situation heute schon an morgen zu denken. „Denn wenn uns jetzt die Planungskapazitäten wegbrechen, können nach der Coronakrise viele wichtige und dringend benötigte Infrastruktur- und Hochbauprojekte nicht realisiert werden“, betonte Hans-Ullrich Kammeyer.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt sei, dass die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Auftraggeber auch im Hinblick auf die Prozesse gewährleistet sein müsse. Dass Mittel zur Verfügung stehen, reiche an dieser Stelle nicht. Es müsse sichergestellt werden, dass ausstehende Rechnungen auch beglichen werden. Dies sei bereits jetzt im Alltag vieler Ingenieurbüros ein Problem.

Die Bundesingenieurkammer hat unter www.bingk.de weitere Informationen sowie eine Übersicht bereits jetzt bestehender Hilfsangebote zusammengestellt.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer vertritt als Dachverband der 16 Ingenieurkammern der Länder (Körperschaften des öffentlichen Rechts) rund 45.000 Ingenieure, in denen auch die von zwölf Länderkammern sowie von anderen Körperschaften öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Mitglied sind.

Wir begrüßen die Absicht der Bundesregierung, die Vergütung der Sachverständigen seit Durchführung der letzten Marktanalyse im Jahr 2009 an die aktuell auf dem freien Markt erzielbaren Preise für entsprechende Leistungen anzupassen und mit strukturellen Änderungen des Vergütungsrechts dazu beizutragen, das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Die Bundesingenieurkammer und die Ingenieurkammern der Länder mit Bestellungsrecht betreiben derzeit aktiv Nachwuchswerbung im Bereich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, um der Justiz auch weiterhin qualifizierte Sachverständige in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen zu können. In diesem Zusammenhang ist eine äquivalente marktgerechte Vergütung der Sachverständigenleistungen auch im Justizbereich ein wichtiges Signal für interessierte Bewerber, welche bisher durch das Konstrukt eines „Justizrabattes“ eher abgeschreckt wurden sich für diese anspruchsvolle Aufgabe zur Verfügung zu stellen. Die uneingeschränkte Fortschreibung der im Jahr 2018 ermittelten Vergütung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist dabei ein unverzichtbares Element nicht zuletzt auch zur Nachwuchsgewinnung.

Zu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfes nehmen wir wie folgt Stellung:

  • 3 JVEG Eine Reduzierung der Vorfinanzierungspflicht wird als sinnvoll, aber auch als notwendig erachtet. Aufgrund der teilweise langwierigen Verfahrensdauer eines Rechtsstreits sehen sich Sachverständige bis zur abschließenden Rechnungsstellung in Einzelfällen oft mit außergewöhnlich langen Wartezeiten bis zur Vergütung konfrontiert auf deren Dauer sie keinen Einfluss haben.
  • 5 JVEG Die Erhöhung der Kilometerpauschale ist ein zentrales Anliegen der von uns vertretenen Sachverständigen, die aufgrund der häufigen Beurteilung von Baumängeln nicht nur die Fahrten zu den Gerichten sondern insbesondere auch zu entfernt gelegenen Baustellen zurücklegen müssen. Eine Erhöhung dieser Pauschale ist sehr zu begrüßen auch wenn deren Angemessenheit im Hinblick auf die vom ADAC empfohlenen Sätze noch nicht gegeben ist.
  • 10 JVEG In der Praxis ist vermehrt eine Anwendung der Regelung für „sachverständige Zeugen“ durch Gerichte festzustellen. Dabei wird vom sachverständigen Zeugen oft erwartet, dass er nicht nur Tatsachen mitteilt, sondern die wahrgenommenen Tatsachen auch sachverständig beurteilt, also eine originäre Sachverständigentätigkeit erbringt. Das JVEG enthält außerhalb der Regelung des § 10 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für Fälle, in denen der sachverständige Zeuge bei einem Übergang zur Sachverständigentätigkeit eine Vergütung nach JVEG erhält. Zwar sind in der Rechtsprechung Entscheidungen ergangen, die in solchen Fällen eine Sachverständigenvergütung zuerkennen, dennoch wäre es wünschenswert, wenn im JVEG selbst klar geregelt würde, dass Sachverständige, die als sogenannte „sachverständige Zeugen“ gehört werden, in der Sache jedoch wie Sachverständige gutachterliche Aussagen treffen, für ihre Sachverständigentätigkeit nach den Regelungen des JVEG zu vergüten sind.
  • 12 JVEG Die Bundesingenieurkammer begrüßt strukturelle Änderungen des JVEG, die das Abrechnungsverfahren mit den Kostenbeamten der Gerichte vereinfachen und verkürzen und Streitigkeiten vermeiden. In diesem Zusammenhang unterstützen wir auch das Anliegen, die Zählung von einzelnen Leistungsteilen wie z.B. Fotos und Kopien durch Pauschalen abzudecken und nur in Einzelfällen aufgrund des besonderen Gutachtenumfanges auch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand zu ermöglichen.

Die jetzt vorgesehen Regelung, die Kosten für die Abrechnung von Fotos ersatzlos ohne die Möglichkeit einer pauschalen Abgeltung entfallen zu lassen, ist jedoch nicht im Interesse der von uns vertretenen Sachverständigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass anders als bei anderen Sachgebieten gerade bei Gutachten im Baubereich regelmäßig und teilweise auch aufwendig Fotodokumentationen gefertigt werden müssen, um den Gerichten die zu bewertenden Mängel zu veranschaulichen. Für im Baubereich tätige Sachverständige würde die Abgeltung dieser Leistung durch den Stundensatz im Einzelfall eine erhebliche Einbuße bedeuten, welche zu einem „Justizrabatt durch die Hintertür“ führen würde, der ausweislich der Gesetzesbegründung gerade vermieden werden soll.

Vor diesem Hintergrund schlagen wir hier eine Regelung analog zu § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG für die Abrechnung von Post- und Telekommunikationsleistungen vor, nach der die Abrechnung von Fotos durch eine Pauschale oder alternativ auch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand erfolgen kann.

Sonderfall: Ersatz für besondere Aufwendungen – Hilfskräfte / Fremdleistungen Hinweisen möchten wir im Rahmen von § 12 zur Abrechnung besonderer Aufwendungen nochmals auf einen Fall, der bei Sachverständigen des Bauwesens eine Regelungslücke im JVEG offenbart.

Um Schäden an Bauwerken sachverständig beurteilen zu können, sind oft gewerbliche Fremdleistungen, wie z. B. mikrobiologische Untersuchung, Bohrungen für Bodengutachten oder Asphaltanalysen, oder Hilfsgutachten, wie z. B. Baugrundgutachten, erforderlich, die von Dritten durchgeführt und vom Sachverständigen beauftragt werden müssen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass die Kosten für diese Leistungen, die Kosten für die eigentliche Sachverständigenleistung deutlich übersteigen. Diese Fremdleistungen können bis zu einem Drittel des Gesamtjahresumsatzes eines Sachverständigen ausmachen. Das Regressrisiko für deren Beauftragung trägt der Sachverständige. Außerdem trägt der Sachverständige hierbei das Haftungsrisiko, wenn die Erbringer einer von ihm beauftragten gewerblichen Fremdleistung bei ihrer Arbeit weitere Schäden verursachen.

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten zwar gesondert 1:1 ersetzt. Der gerichtlich tätige Sachverständige erhält aber keinen Risikoaufschlag, der sein Regress- und Haftungsrisiko abdeckt wie es bei der Weiterbeauftragung einer Teilleistung in der Privatwirtschaft marktüblich ist.

Bei der Einschaltung von Hilfskräften sieht § 12 Absatz 2 JVEG zwar vor, dass der auf diesen entfallende Teil der Gemeinkosten durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, abgegolten wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei der Beauftragung gewerblicher Unternehmen wie Baufirmen oder Hilfsgutachtern, die keine Hilfskräfte des Sachverständigen im Sinne des § 12 Abs. 2 JVEG sind. Ein Risikoaufschlag ist bisher jedoch nicht vorgesehen.

Im Interesse einer Anpassung an die marktübliche Vereinbarung bei Privataufträgen und um das Haftungs- und Ausfallrisiko des Gerichtssachverständigen zu beschränken sollte hierzu eine Regelung ins JVEG aufgenommen werden. Diese sollte sicherstellen, dass dem Sach-verständigen bei der Beauftragung von Hilfsgutachtern oder einer gewerblichen Fremdleistung entweder ein Risikoaufschlag gewährt wird oder alternativ notwendige Hilfsgutachter und gewerbliche Fremdleistungen direkt vom Gericht bestellt werden.

  • 13 JVEG Die Regelung des § 13 zur Vereinbarung einer besonderen Vergütung spielt für Sachverständige in den Gebieten des Bauwesens eine große Rolle. Tatsächlich haben sich bei dessen praktischer Anwendung im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG aber häufig Probleme ergeben, die mitunter sogar zu einer Nichtanwendung der gesamten Vorschrift geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist die jetzt vorgesehene Streichung von § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG uneingeschränkt zu begrüßen.

Anlage 1 – Sachgebiet 38.1 Bereits im Vorfeld hatten wir auf die fehlende Definition des Sachgebietes „Vermessungstechnik“ und dessen praktische Relevanz hingewiesen, die in der Praxis lediglich missverstanden wurde und zu fehlerhaften Eingruppierungen geführt hat. An unserem Vorschlag, dieses Sachgebiet ersatzlos zu streichen, halten wir nach wie vor fest und schließen uns insoweit ausdrücklich der Stellungnahme des Bund der Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) vom 17.02.2020 an.

Gute Luft für besseres Lernklima!

Gute Luft für besseres Lernklima! 150 150 Bundesingenieurkammer

Empfehlungen der Bundesingenieurkammer für eine bessere Luftqualität in Schulen und vergleichbaren Gebäuden

Die Bundesingenieurkammer hat ein Positionspapier zur Verbesserung der Luftqualität in Schulen und Kitas vorgestellt.  „Gerade erst hat der Bund 3,5 Mrd. Euro Unterstützung für kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden zugesichert. Dabei sollte die ausreichende Belüftung von Klassenzimmern unbedingt berücksichtigt werden“, so Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer. „Denn für ein gutes Lernklima braucht man gute Luft. Sie steigert nicht nur das Wohlbefinden und die Gesundheit, sondern auch die Leistungsfähigkeit.“

Nach wie vor setze man bei Schulgebäuden trotz voller Klassenzimmer auf Fensterlüftung, obwohl diese in der Praxis de facto kaum die Anforderungen an ausreichende Luftqualität sicherstellt. Daher empfiehlt die Bundesingenieurkammer in ihrem Positionspapier den Einsatz mechanischer Lüftungsanlagen. Diese sorgen nicht nur durch gute Luftqualität für bessere Lernbedingungen, sondern bringen auch weitere Vorteile, wie Schutz vor Außenlärm, Reduzierung von Außenluftschadstoffen und Pollen. Zusätzlich leisten effiziente Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung einen wichtigen Beitrag zu Heizenergieeinsparung und Klimaschutz.

Diese Empfehlung bezieht sich nicht nur auf Schulen, sondern gleichermaßen auf Kindergärten und alle anderen Einrichtungen, in denen größere Gruppen von Menschen sich über eine längere Zeit in geschlossenen Räumen aufhalten. „Was in Versammlungsstätten im Sinne guter Luftqualität gängige Praxis ist, sollten wir auch unseren Kindern nicht vorenthalten“, unterstrich der Präsident der Bundesingenieurkammer abschließend.

Deutscher Ingenieurbaupreis 2020 ausgelobt

Deutscher Ingenieurbaupreis 2020 ausgelobt 150 150 Bundesingenieurkammer

Bundesinnenministerium und Bundesingenieurkammer würdigen herausragende Ingenieurleistungen 

Staatssekretärin Anne Katrin Bohle und der Präsident der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer, haben heute auf der internationalen Baufachmesse bautec in Berlin den Startschuss für die Auslobung des Deutschen Ingenieurbaupreises 2020 gegeben. Sie riefen zur zahlreichen Teilnahme auf, Einsendeschluss ist der 28. April 2020.

Mit den Prämierungen des Deutschen Ingenieurbaupreises würdigen die Auslober herausragende Ingenieurleistungen, die Baukultur, Klimaschutz und Nachhaltigkeit vereinen und optimale ingenieurtechnische Lösungen zur Gestaltung der gebauten Umwelt bieten. Der Hauptpreis sowie die Auszeichnungen und Anerkennungen werden für die Bauingenieurleistungen vergeben.

Anne Katrin Bohle, Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Die Innovationen und Ingenieurleistungen Deutschlands genießen in der ganzen Welt hohes Ansehen. Mit dem Staatspreis für Ingenieurbaukunst zeichnen wir auch 2020 ideales Zusammenwirken von technischer Innovation und Gestaltungsqualität aus.“

Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer: „Der Deutsche Ingenieurbaupreis ist eine gute Gelegenheit, der Öffentlichkeit die gesamte Bandbreite moderner Ingenieurbaukunst zu präsentieren. Daher rufe ich alle Bauingenieurinnen und Bauingenieure dazu auf, sich zahlreich am Wettbewerb zu beteiligen.“

Zugelassen zur Teilnahme am Deutschen Ingenieurbaupreis 2020 sind Arbeiten auf dem Gebiet des Hochbaus sowie des konstruktiven Ingenieurbaus, Verkehrsanlagen und tiefbautechnische Anlagen, Ingenieurleistungen im Vermessungswesen, GIS-Technologien, Technologien zur Gewinnung neuer Bauprodukte, Gewinnungs- und Recyclinganlagen, Gebäudetechnik sowie Systeme und Anwendungsfälle für die Ertüchtigung von Bauwerken oder die Erhöhung der Energieeffizienz technischer Anlagen. Für alle Ingenieurleistungen muss die Anwendung an einem konkreten realisierten Bauprojekt nachgewiesen werden. Dieses soll in Deutschland oder im Namen oder aus Zuwendungsmitteln der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 18. Februar 2020 fertiggestellt worden sein.

Die Entscheidung der Jury ist für August 2020 vorgesehen. Ausgezeichnet werden die Ingenieurinnen und Ingenieure mit einem Geldpreis und einer Urkunde. Das Engagement der Bauherren wird mit einer Urkunde gewürdigt. Die Verleihung des Deutschen Ingenieurbaupreises findet Ende November 2020 in Berlin statt.

Der Deutsche Ingenieurbaupreis wird in diesem Jahr zum dritten Mal als Staatspreis in gemeinsamer Trägerschaft vom Bundesinnenministerium und der Bundesingenieurkammer ausgelobt. Der mit Preisgeldern von insgesamt 60.000 Euro ausgestattete Preis wurde 2016 aus der Taufe gehoben. Auslobung und Betreuung des Deutschen Ingenieurbaupreises werden vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) durchgeführt.

Weitere Details der Auslobung sowie die zur Teilnahme erforderlichen Unterlagen stehen online unter www.DIngBP.de zum Download bereit.

Dem Investitionshochlauf fehlen die Fachkräfte!

Dem Investitionshochlauf fehlen die Fachkräfte! 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer warnt vor Verzögerungen beim Bau von dringend benötigtem Wohnraum sowie bei Ausbau und Ertüchtigung der Infrastruktur. In seinem Grußwort anlässlich des Parlamentarischen Abends der Bundesingenieurkammer am 11. Februar 2020 in Berlin sagte ihr Präsident, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer: „Gerade erst haben der Bund und die Deutsche Bahn angekündigt, das Schienennetz massiv stärken zu wollen. Auch die neuesten Daten vom Statistischen Bundesamt zeigen, dass 2019 die Zahl der erteilten Baugenehmigungen erneut zugenommen hat. Viele Bauprojekte werden allerdings gar nicht realisiert oder erst sehr viel später fertiggestellt. Einer der Hauptgründe hierfür ist der weiter zunehmende Fachkräftemangel.“

Dem müsse man dringend Rechnung tragen und mehr junge Menschen für den Beruf der Bauingenieurin und des Bauingenieurs begeistern. „Dazu gehört auch, dass Ingenieurinnen und Ingenieure adäquat honoriert werden. Daher müssen wir nach dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts der HOAI gemeinsam mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung schnellstmöglich eine verlässliche und handhabbare Lösung finden, die allen Interessen gerecht wird und den planenden Berufen in Deutschland weiterhin auskömmliche Honorare sichert“, so Kammeyer.

Anne Katrin Bohle, Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, betonte in ihrem Grußwort: „Für die Bundesregierung steht die Ausschöpfung inländischer und europäischer Fachkräftepotenziale im Vordergrund. Gleichwohl ist die Bauwirtschaft aufgrund des hohen Bedarfs auf Fachkräfte aus Drittstaaten angewiesen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird ab dem 1. März 2020 der Rahmen für die gezielte und gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte geschaffen.“

Der Einladung der Bundesingenieurkammer zu ihrem Parlamentarischen Abend waren rund 200 Gäste aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Verbänden und den Ingenieurkammern gefolgt.

Bildmaterial sowie weitere Informationen stellen wir Ihnen gerne kostenfrei zur Verfügung.

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der 16 Länderingenieurkammern. Seit mehr als 30 Jahren setzt sie sich bundesweit und auf europäischer Ebene für die Belange von rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieuren ein. 

Änderung der MBO und MBauVorlV zur Erleichterung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren

Änderung der MBO und MBauVorlV zur Erleichterung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung vom 26. und 27.9.2019 beschlossen, dass die Musterbauordnung angepasst werden solle, um die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren zu erleichtern. Die Kommunikation soll in Zukunft ausschließlich und durchgängig elektronisch erfolgen.

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) begrüßen die Maßnahmen zur Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Grundsatz sehr und bietet gerne ihre Unterstützung bei der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens an.

Abzulehnen ist jedoch der Vorschlag, künftig auf die durchgängige bauaufsichtliche Prüfung der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers zu verzichten: Künftig soll es ausreichen, dass der Entwurfsverfasser seine Mitgliedsnummer bei der jeweiligen Architekten- bzw. Ingenieurkammer angibt. Als Argument wird insbesondere vorgebracht, dass eine bauaufsichtliche Prüfung der Bauvorlageberechtigung zu einer „Erschwernis“ des digitalen Verfahrens führe.

Dieses Argument ist nicht zutreffend.

BAK und BIngK stellen unentgeltlich zentrale Schnittstelle zur Verfügung

Die Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer bieten, im Auftrag der Architekten,- und Ingenieurkammern der Länder, der Bauministerkonferenz gerne an, für das digitale Baugenehmigungsverfahren eine zentrale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die Übereinstimmung der Mitgliedsnummer mit dem Berufsverzeichnis der entsprechenden Länderkammer kann damit im digitalen Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörden unkompliziert, weil automatisiert und mithin ohne jegliche „Erschwernis“, geprüft werden. Da die entsprechenden Datensätze aufgrund der den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder übertragenen Aufgabe, die Listen der bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure zu führen, ohnehin vorhanden sind, vgl. z.B. § 14 S. 1 Nr. 3 BauKaG NRW, und der Zugriff der Bauaufsichtsbehörden auf diese Daten datenschutzrechtlich schon heute unbedenklich vorgenommen werden kann, vgl. z.B. § 24 Abs. 3 S. 1 BauKaG NRW, und regelmäßig wird, kann diese Schnittstelle sehr zügig eingerichtet werden.

Bundesverfassungsgericht: Bauvorlageberechtigung stellt Qualität und Baukultur sicher

Diesen Service bieten die Architekten- und Ingenieurkammern der Bauministerkonferenz – selbstverständlich unentgeltlich – an, weil sie, um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sagen, überzeugt sind, dass durch die Bauvorlageberechtigung „im öffentlichen Interesse etwas bewirkt [wird], was sich durch die Bauaufsicht nicht erreichen lasse, nämlich eine allgemeine Verbesserung der baulichen Qualität im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, rationelle Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Gebäude, nicht zuletzt aber auch im Hinblick auf die Baukultur.“(BVerfGE 68, 272-287).

Weiter führt das BVerfG wörtlich aus: „Wenn auch die Baugenehmigungsbehörden verpflichtet sind, Bauvorlagen zurückzuweisen, die entgegen den Regeln der Baukunst, aufgrund falscher statischer Berechnungen oder unter Mißachtung baurechtlicher Vorschriften entworfen wurden, so kann der Gesetzgeber doch im Interesse erhöhter Sicherheit und auch zur Entlastung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen, daß die erforderlichen Vorlagen bereits von Fachleuten mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung angefertigt und verantwortet werden.“ (BVerfGE 68, 272-287)

Auf die von den Kammern unentgeltlich zur Verfügung gestellte zentrale Schnittstelle zu verzichten, hieße also – ohne Not – auf Qualität, Wirtschaftlichkeit, Rationalität, Funktionsfähigkeit, Sicherheit und nicht zuletzt Baukultur im Planungsprozess zu verzichten.

Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer
Berlin, 16. Dezember 2019

Deutscher Brückenbaupreis 2020 | Sechs Bauwerke im Finale

Deutscher Brückenbaupreis 2020 | Sechs Bauwerke im Finale 150 150 Bundesingenieurkammer

Bundesingenieurkammer und VBI stellen die nominierten Bauwerke für den Deutschen Brückenbaupreis 2020 vor. Jury wählte aus 42 eingereichten Wettbewerbsbeiträgen sechs Brücken in die Endrunde.

Mit Bekanntgabe der sechs Finalisten im Wettbewerb um den deutschen Brückenbaupreis 2020 haben der Verband Beratender Ingenieure VBI und die Bundesingenieurkammer die Endrunde im aktuellen Wettbewerb eröffnet. Die Jury wählte dafür auf einer ersten Sitzung im Oktober aus insgesamt 42 eingereichten Brücken die sechs schönsten und innovativsten Bauwerke für die finale Entscheidung aus – je drei in der Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken sowie in der Kategorie Fuß- und Radwegbrücken.

Für den Deutschen Brückenbaupreis 2020 in der Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken sind nominiert:

  • die Retheklappbrücke, Hamburg
  • die Brücke bei Schwaig im Zuge der A 3 bei Nürnberg und
  • die Elster-Brücke im Zuge der L 673 bei Neudeck, Land Brandenburg

Zur Begründung urteilt die Jury:
„Die Retheklappbrücke besticht durch eine innovative Konstruktion zur Lösung einer anspruchsvollen Aufgabe – die schiefwinklige Querung von Straße und Schiene im Hamburger Hafen. Die vierflügelige Klappbrücke ist aufgrund ihres neuartigen, wartungsarmen Schließmechanismus europaweit einzigartig.“

„Die Brücke bei Schwaig ist mit ihrer Leichtigkeit und Effizienz ein herausragendes Beispiel modernen Brückenbaus. Aufgrund seiner wartungsarmen integralen Bauweise und der Art der Ausbildung überzeugt das funktionale wie nachhaltige Bauwerk durch Einfachheit und Eleganz.

„Mit der Sanierung der Brücke über die Schwarze Elster bei Neudeck im südlichen Brandenburg gelang ein beispielgebender, behutsamer Bauwerksumbau, der nicht nur eine vollwertige Nutzung des Bauwerks sichert, sondern auch das ursprüngliche Erscheinungsbild der Stampfbeton-Bogenbrücke für die Nachwelt erhält.“

Um den Preis in der Kategorie Fuß- und Radwegbrücken konkurrieren:

  • der Trumpf-Steg Ditzingen
  • die Stuttgarter Holzbrücke an der Birkelspitze in Weinstadt
  • die König-Ludwig-Brücke in Kempten

In der Jurywertung heißt es:
„Der Trumpf-Steg ist eine hochelegante Brücke, deren Konstruktion – eine nur 20 mm dicke, doppelt gekrümmte Edelstahlschale – den virtuosen Umgang der Ingenieure mit Tragwirkungen und Fertigungsverfahren veranschaulicht und zugleich einen überzeugenden Bezug zu Ort und Bauherr schafft.“

„Die integrale Massivholzbrücke mit frei sichtbarem und nur konstruktiv geschütztem Holzüberbau betont ihren Anspruch auf nachhaltiges Bauen. Sie ist ein ebenso innovatives wie schönes Bauwerk. Mit ihrer sanft geschwungenen Gestalt fügt sie sich hervorragend in die Parklandschaft der Rems ein“.

„Die sanierte König-Ludwig-Brücke vereint in gelungener Weise Denkmalschutz und Anforderungen an eine moderne Holzbrücke. Fortschrittliche Ingenieurmethoden in Kombination mit experimentellen Versuchstechniken ermöglichen eine geschickte Symbiose aus Bautechnikgeschichte und moderner Stadtplanung.“

Aus den nominierten Bauwerken wählt die Jury Anfang 2020 die beiden Siegerbrücken aus. Zur feierlichen Preisverleihung am 9. März 2020 in Dresden erwarten VBI und Bundesingenieurkammer als Veranstalter des Wettbewerbs erneut mehr als 1.000 Gäste aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft. Bis dahin bleiben die Preisträger geheim.

Das Bundesverkehrsministerium fördert den Deutschen Brückenbaupreis und hat erneut die Schirmherrschaft übernommen.

Zur Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung (EffSTRA)

Zur Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung (EffSTRA) 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt die Absicht der Bundesregierung, durch eine kontinuierliche Steigerung der Energieeffizienz Energiewende und Klimastrategie wirksam und insbesondere kosteneffizient umzusetzen. Insbesondere für das ambitionierte Ziel, den Gebäudebestand bis 2050 nahezu klimaneutral zu gestalten lässt sich nur mit umfassenden, auf einander abgestimmten Maßnahmen erreichen.

Die Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung adressiert viele wesentliche Aspekte, die für die Erreichung der Klimaschutzziele 2030 und 2050 berücksichtigt werden müssen. Das Konzept weist hierfür zu Recht auf die Notwendigkeit einer stärkeren Vernetzung und Kopplung der Sektoren hin. Die Bedeutung des Gebäudesektors, welcher für 35 % des Endenergieverbrauchs und 25 % der CO2-Emissionen verantwortlich zeichnet, wird deutlich herausgestellt. Im Weiteren wird festgestellt, dass zur Erreichung der Klimaschutzziele der CO2-Ausstoß im Gebäudesektor um 67% gegenüber 1990 reduziert werden muss. Dazu bedarf es nach dem Strategiekonzept zunächst einer deutlichen Effizienzsteigerung, also einer Minderung des Wärme- und Kältebedarfs von Gebäuden. Der verbleibende Bedarf soll weitgehend regenerativ und klimaneutral bereitgestellt werden.

Die aktuellen und künftigen gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden (EnEV, sowie in Kürze GEG) sind aus Sicht der Ingenieurinnen und Ingenieure jedoch nicht geeignet, diese formulierten Ziele zu erreichen. Schärfere Anforderungen wurden bisher und werden weiterhin durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verhindert. Hierauf hatten wir bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vom 28.06.2019 hingewiesen. Durch die Beschränkung der Bewertung der Wirtschaftlichkeit auf das Verhältnis zwischen Investition und Einspareffekt und werde die Folgekosten der Klimaveränderungen nicht mit einbezogen. Dies ist ein Bewertungsfehler, dessen Folgen die Allgemeinheit tragen muss – die kommenden Generationen möglicherweise mehr als die heutigen. Diese Folgen bestehen aktuell bereits konkret in Strafzahlungen in Höhe mehrerer Hundert Millionen Euro – begründet durch die Verfehlung verbindlicher CO2-Reduktionsziele der EU.

Die Bundesregierung setzt anstelle einer Etablierung höherer gesetzlicher Standards stattdessen auf eine Ausweitung der Fördermaßnahmen.

In diesem Zusammenhang verdient die Erkenntnis Zustimmung, dass die Förderlandschaft im Gebäudesektor deutlich vereinfacht und entbürokratisiert werden muss, und dass es einer deutlichen Ausweitung von Zuschussförderungen (losgelöst vom Zwang einer Kreditaufnahme) kommen muss.

Ob mit den avisierten Förderanreizen der Zielpfad gehalten wird, bleibt indes fraglich. Eine nachvollziehbare Prognose hierzu wurde bisher nicht vorgelegt.

In etlichen Studien der Vergangenheit, auch den im Auftrag der zuständigen Bundesministerien erstellten, wird aufgezeigt, dass es zur Erreichung eines im Jahre 2050 weitgehend klimaneutralen Gebäudebestands zu einem massiven und raschen Umbau des Gebäudebestands in Richtung des „KfW 40 – Standards“ und besser kommen muss. Dieser rasche Umbau ist aktuell nicht erkennbar.

Die von vielen Seiten kritisierte und für nicht ausreichend erachtete CO2-Bepreisung ist vorerst nicht geeignet, eine spürbare Lenkungswirkung zu entfalten. Auch wird die Deckelung auf viel zu geringem Niveau festgelegt (65 €/to CO2).

Solange Anreize zu zielführenden (nämlich energetisch ambitionierten) Investitionen zu zögerlich ausfallen, werden keine zielführenden Investitionen getätigt, was Lock-In-Effekte zur Folge hat. Denn kaum ein Entscheider wird beispielsweise ein 2-fach verglastes Fenster vor Ablauf einer sehr langen Nutzungsdauer durch ein 3-fach verglastes ersetzen.

Bei der in Ziffer 1 Absatz 4 (S. 18) vorgesehene „effizient betriebenen Sektorkopplung“ wird die Möglichkeit des effizienten Einsatzes von elektrischen Wärmepumpen kritisch gesehen. Grundsätzlich ist zu hinterfragen, wieviel Strom aus erneuerbaren Energien im Winter bei erhöhtem Strombedarf erzeugt werden kann. Untersuchungen zeigen hier lediglich einen realen Anstieg des Primärenergiefaktors von 1,8 auf 2,0 wenn ein großer Teil des Wärmebedarfs mit Wärmepumpen gedeckt werden soll.

Im Übrigen ließe sich bei der energetischen Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen, von denen derzeit lediglich maximal 4 % oder 5 % aller Anlagen in Deutschland geprüft werden durch eine regelmäßige Inspektion ein erhebliches Energieeinsparpotential realisieren. Insoweit ebenso wie zu den Qualifikationsanforderungen an die Ausstellung von Energieausweisen wird nochmals explizit auf die Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz vom 28.09.2017 verwiesen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung im Gebäudesektor zwar alle wesentlichen Aspekte aufgreift, diese aber zu zaghaft verfolgt.

Bundesingenieurkammer
Berlin, November 2019

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer vertritt die sechzehn Ingenieurkammern der Länder als Körperschaften des öffentlichen Rechts, von denen zwölf Kammern auf der Grundlage von § 36 Gewerbeordnung zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ermächtigt sind. Diese sind von der geplanten Gesetzesänderung in Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung) unmittelbar betroffen.

Die Bundesingenieurkammer und die Ingenieurkammern der Länder begrüßen die dem vorliegenden Referentenentwurf zugrundeliegende grundsätzliche Absicht der Bundesregierung, europarechtliche Vorgaben zur Vermeidung überbordender Bürokratie im 1:1-Maßstab umzusetzen.

Mit Blick auf die Umsetzung der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie jedoch, ist die beabsichtige Änderung der Gewerbeordnung bereits nach den Maßstäben des nationalen Grundgesetzes hierfür ungeeignet. Es besteht für die beabsichtigte Änderung kein Umsetzungserfordernis, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist!

Dies kann exemplarisch anhand der gesetzlichen Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgezeigt werden:

Nach § 36 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) werden Personen als Sachverständige für bestimmte Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt. Sie werden nach § 404 Absatz 3 der Zivilprozessordnung vorrangig für die Erstellung von Gutachten in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht bestellt. Gemäß § 36 Absatz 4 GewO i.V.m. § 39 Absatz 1 Nummer 8 Baukammerngesetz NRW hat die Ingenieurkammer-Bau NRW die Aufgabe, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen. Hierzu kann die Ingenieurkammer-Bau NRW durch Satzung die in § 36 Absatz 3 GewO genannten Vorschriften erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Ingenieurkammer-Bau NRW in der Sachverständigenordnung (SVO IK-Bau NRW) vom 09.11.2010 Gebrauch gemacht. Auf Grundlage dieser Satzung werden durch die Ingenieurkammer-Bau regelmäßig Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt.

Unter „B. Lösung“ auf Seite 1f. heißt es in dem Gesetzesentwurf:

„Im Hinblick auf die Tatsache, dass bereits jetzt Berufsreglementierungen nach geltendem Verfassungsrecht und Europarecht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müssen, soll die Richtlinie (EU) 2018/958 so umgesetzt werden, dass den europarechtlichen Anforderungen an die Umsetzung der Richtlinie genüge getan, hierüber aber auch nicht hinausgegangen wird (1:1-Umsetzung).“

Weiter heißt es in der Begründung unter „A. Allgemeiner Teil – I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen“ auf Seite 9 des Entwurfes:

„Die Richtlinie (EU) 2018/958 gilt für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.“

Zusammenfassend soll der der Gesetzentwurf der 1:1- Umsetzung der Verhältnismäßigkeits-richtlinie 2018/958 und gilt (entsprechend deren Anwendungsbereich) für Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem Anwendungsbereich der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG dienen.

Jedoch geht der Gesetzentwurf mit der in Artikel 6 beabsichtigten Änderung der Gewerbeordnung über dieses Ziel hinaus. Die beabsichtigte Installation einer Verhältnismäßigkeitsprüfung liegt außerhalb der europarechtlichen Anforderungen an die Umsetzung der Richtlinie. Die §§ 36 und 36a GewO liegen nicht im Anwendungsbereich der Berufsanerkennungsrichtlinie, sondern allein im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Soweit sich aus der derzeitigen Gesetzesbegründung zu den §§ 36 bzw. 36a GewO die Absicht ergibt, sowohl die Dienstleistungs- als auch die Berufsanerkennungsrichtlinie umzusetzen, steht dies im Widerspruch zu der rechtlichen Systematik beider Richtlinien. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie gilt die Dienstleistungsrichtlinie im Verhältnis zum Berufsanerkennungsrichtlinie subsidiär. Dabei findet die Berufsanerkennungsrichtlinie auf die öffentliche Bestellung und Anerkennung von Sachverständigen keine Anwendung, weil diese den Zugang zu bestimmten (reglementierten) Berufen allein von qualifikationsbasierten Merkmalen wie Ausbildungsnachweisen oder Berufserfahrung abhängig macht (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Berufsanerkennungsrichtlinie). Die öffentliche Bestellung hingegen erfordert zusätzlich weitergehende Anforderungen, die unabhängig von der durch Qualifikationen zu belegenden Sachkunde erfüllt werden müssen. Konkret sind dies die Erfordernisse von Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit, die in der Person selbst liegen, nicht jedoch aus dessen beruflicher Qualifikation abgeleitet werden. Sofern also der Gesetzgeber die Dienstleistungsrichtlinie (zutreffend) für anwendbar hält, schließt dies eine gleichzeitige Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie aus. In der Folge besteht mangels Anwendungsbereichs der Berufsanerkennungsrichtlinie kein Regelungsbedürfnis für die Umsetzung der an die Berufsanerkennungsrichtlinie gekoppelte Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Es wird gebeten, dies zu prüfen und zur Vermeidung von Überregulierung auf eine Änderung des § 36 GewO zu verzichten.

Darüber hinaus würde ein Festhalten an dem Referentenentwurf – im Widerspruch zum Verhältnis der genannten Richtlinien und in nicht beabsichtigter Übererfüllung der Umsetzungsverpflichtung – die Gefahr einer veränderten Rechtsprechungspraxis zu Lasten der betroffenen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bergen. Die Ursache hierfür liegt in einer fehlerhaften Begründung im Referentenentwurf zu Artikel 6 auf Seite 21. Dort heißt es:

„Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2018/958 auf Berufszugangs- und -ausübungsregeln für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Satzung über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, die die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung nach § 36 Absatz 4 GewO erlassen können.“

Die Begründung kann in diesem Zusammenhang so verstanden werden, dass aus Sicht des Gesetzgebers die zu erlassenden Satzungen im Schrankengefüge des Artikels 12 Grundgesetz sowohl Berufsausübungs- als auch Berufswahlregelungen enthalten. Bekanntermaßen sind die Rechtfertigungshürden für Berufswahlregelungen ungleich höher, wobei es sich vorliegend schon nicht um Regelungen handelt, welche den Zugang zu einem bestimmten Beruf reglementieren.

Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wird nicht als eigenes Berufsbild eingeordnet. Der Beruf des Sachverständigen steht jedermann offen. Die Rechtsnatur der öffentlichen Bestellung führt dazu, dass eine zuvor schon ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit öffentlich-rechtlich besonders herausgestellt wird, indem der einzelne Sachverständige hinsichtlich seiner Eignung und Sachkunde überprüft und sodann einem besonderen Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung unterworfen wird. Es handelt sich nicht um eine Berufszulassung oder um eine Einschränkung der Berufswahl, sondern um die öffentlich-rechtliche Zuerkennung einer besonderen beruflichen Qualifikation, die den betreffenden Sachverständigen aus dem Kreis der übrigen Sachverständigen heraushebt und seinen Gutachten einen hohen Grad von Glaubwürdigkeit verleiht (vgl. hierzu auch BVerwG NVwZ 1991, 268, GewO § 36a Rn. 5, BeckOK GewO/Rickert, 47. Ed. 1.7.2018). Die öffentliche Bestellung ist daher als Maßnahme zur Qualitätssicherung von Sachverständigenleistungen anzusehen, wie sie auch in Art. 26 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt von den Mitgliedstaaten erwartet wird. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen keine subjektive Berufszulassungsschranke, sondern ordnet sie lediglich als eine Regelung der Berufsausübung ein. Ausdrücklich spricht das Gericht davon, dass öffentlich vereidigte Sachverständige keinen eigenständigen Beruf ausüben. Mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen ändere sich das Bild seiner beruflichen Tätigkeit nicht (vgl. BVerfGE 86, 28 [38] NJW 1992, 2621). Der Zugang zur Betätigung als Sachverständiger ist dem freien Sachverständigen auch auf den Gebieten, für die Sachverständige öffentlich bestellt werden, nicht verwehrt. Auch den Gerichten, die zum Zwecke der Beweisaufnahme bevorzugt auf öffentliche Sachverständige zurückgreifen sollen (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 98 VwGO), ist es durch diese Vorschriften nicht verwehrt, freie Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen.

Mit dem Gesetzentwurf ist ausweislich der Begründung eine Umsetzung der zugrunde-liegenden Richtlinie beabsichtigt. Keine Absicht besteht hingegen, im Widerspruch zu den bisherigen Leitlinien in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Berufsausübungsregelungen in Berufswahlregelungen umzudefinieren. Vor diesem Hintergrund regen wir dringend an, dies in der Begründung zu Artikel 6 klarzustellen.

Eine entsprechende Begründung wäre abweichend vom bisherigen Referentenentwurf allenfalls wie folgt zu fassen:

„Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2018/958 auf Berufszugangs- und -ausübungsregeln für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Zu derartigen Regelungen über eine bestimmte Art der Ausübung eines reglementierten Berufes gehören die Vorschriften einer Satzung über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, die die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung nach § 36 Absatz 4 GewO erlassen können.“

Bundesingenieurkammer
Berlin, November 2019

Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung

Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung 150 150 Bundesingenieurkammer

Gemeinsame Pressemitteilung der in der Energieberatung tätigen Verbände Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer, BAKA Bundesverband Altbauerneuerung, Deutsches Energieberater-Netzwerk (DEN), Energieberaterverband GIH und Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger (ZDS)

Die steuerliche Anrechenbarkeit energieeffizienter Gebäudesanierungen ist auf dem Weg. Allerdings droht bei der Umsetzung des Klimaschutzprogramms ins Steuerrecht die Qualitätssicherung am Bau Schaden zu nehmen. Die derzeit obligatorische Einbindung eines qualifizierten Energieeffizienzexperten soll zwar zukünftig bei der steuerlichen Abschreibung energetischer Sanierungen gefördert werden, aber nicht mehr zwingende Voraussetzung sein. Es sollen in Zukunft Fachunternehmererklärungen für das jeweilige Gewerk im Antragsverfahren ausreichen. 

Der Bundestag hat am 15. November 2019  in zweiter und dritter Lesung dieses Gesetz inklusive des Änderungsantrags aus dem Finanzausschuss beschlossen. Es soll zum ersten Januar 2020 in Kraft treten, sofern der Bundesrat diesem zustimmt.

Energieberater, Architekten und Ingenieure sind sich einig: Die Qualität am Bau ist ein hohes Gut, das über Jahre hinweg mühevoll aufgebaut wurde. Insbesondere bei geförderten Sanierungen sei sie unerlässlich: „Wenn Steuermilliarden fließen, muss auch gewährleistet sein, dass ihr Einsatz maximal nachhaltig ist und alle politischen Ziele berücksichtigt, so auch die Baukultur“, sagt Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer.

„Das bislang bei der KfW-Förderung gängige Vier-Augen-Prinzip, bei dem ein Handwerker umsetzt und ein Energieberater plant und prüft, hat sich als Mittel der Qualitätssicherung hervorragend bewährt“, begründet Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, die Kritik an der geplanten Neuregelung.

Das EBS-Prüftool der KfW mit dem zweistufigen Antragsverfahren biete hohe Prozessqualität und verbinde technische Plausibilitätsprüfung und Authentifizierung der Sachverständigen, ergänzt Jürgen Leppig, Bundesvorsitzender des Energieberaterverbands GIH aus der Praxis. „Dies ist eine saubere Schnittstelle zwischen Energieberatern und Bauherren. Zudem gewährleistet es Planungssicherheit und Qualität für die Kunden“, so Leppig weiter.

„Dass ein Energieberater mit im Boot ist, beugt aber nicht nur Bauschäden vor und sorgt für Verbraucherschutz, sondern gewährleistet auch, dass der Hausbesitzer Potenziale voll ausschöpft“, weist Ulrich Zink, Vorstandsvorsitzender des BAKA Bundesverband Altbauerneuerung, auf einen weiteren Vorteil der Baubegleitung hin. Ohne einen strategischen, vom Energieberater erstellen Maßnahmenplan für das ganze Gebäude könnten auch die Einzelmaßnahmen nicht effizient umgesetzt werden. Nur so wirke sich Klimaschutz auch nachhaltig aus, führt Zink weiter aus.

Eine ganzheitliche Sichtweise verhindere diese Lock-In-Effekte: „Bei einer defekten Heizung kann es beispielsweise Sinn machen, diese noch zu reparieren und vor einem Austausch zuerst das Gebäude zu dämmen. Dadurch kann die neue Heizung kleiner dimensioniert oder eine effizientere Technik eingesetzt werden. Dies senkt den CO2-Ausstoß und spart dem Kunden dauerhaft Kosten“, führt Daniel Fürst, 1. Vorsitzender des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger, aus.

Das technische Prüftool der KfW sollte zu einem zentralen Register für alle Durchführungsbestätigungen weiterentwickelt werden, schlägt Hermann Dannecker, Vorstand des Deutschen Energieberater-Netzwerks, vor. „Damit ist hohe Betrugsprävention in allen steuerfinanzierten Gebäudeförderprogrammen gewährleistet und Transparenz über die Inanspruchnahme der jeweiligen Fördermittel möglich“, erklärt Dannecker weiter. Das ermögliche Bund und Ländern zudem Steuerungsmöglichkeiten bei der Finanzplanung. Zeitgleich bietet das System die Datengrundlage für das im Klimapaket geforderte Monitoring und eine weitgehende Digitalisierung des Antragsverfahrens.

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