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Denise Banicke

EU-Wahlen 2019 | Wahlprüfsteine der planenden Berufe

EU-Wahlen 2019 | Wahlprüfsteine der planenden Berufe 400 400 Bundesingenieurkammer

Angesichts der großen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Planungs- und Bausektors und der immensen Aufgaben wollen auch Architekten und Ingenieure aller Fachrichtungen einen Beitrag zur gegenwärtigen Debatte um die Zukunft der EU leisten. Wir benötigen dabei die Unterstützung des Europäischen Parlaments, um gemeinsam die Herausforderungen zu bewältigen. Mit den Wahlprüfsteinen haben wir die Parteien aufgefordert, im Vorfeld der Wahlen Stellung zu beziehen.

Welweit betriebsältestes Planetarium in Jena wird Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst

Welweit betriebsältestes Planetarium in Jena wird Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst 150 150 Bundesingenieurkammer

Himmlische Konstruktion!
ZEISS-PLANETARIUM in Jena erhält Titel „Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“

Es wurde am 18. Juli 1926 eröffnet und ist das betriebsälteste Planetarium weltweit. Mit der Titelverleihung „Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ ehren Bundesingenieurkammer und Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam am 25. April 2019 das ZEISS-PLANETARIUM in Jena als historisch bedeutendes Ingenieurbauwerk.

Sowohl die revolutionäre Projektionstechnologie als auch die damit zusammenhängende Stahlbeton-Schalenbauweise „System ZEISS-DYWIDAG“ sind mit dem Namen des Ingenieurs Walther Bauersfeld (1879-1959) verbunden. Die Herausforderung bei der Planung des Planetariums bestand darin, Projektionsapparat und Kuppel ideal aufeinander abzustimmen. Bauersfeld hatte daher im Auftrag des Deutschen Museums nicht nur eine neuartige Maschine zur Projektion des Sternenhimmels entwickelt, sondern auch ein räumliches Stabnetzwerk als Projektionsfläche. In Zusammenarbeit mit dem Dywidag-Oberingenieur August Mergler entstand schließlich eine Kuppel mit einem Durchmesser von 25 m und einer Oberfläche von 981 m2. Das Eisenfachwerk wurde mit einer 6 cm starken Betonschicht ausgefüllt und umkleidet. Der moderne Schalenbau war damit erfunden und stellte eine bahnbrechende Entwicklung in der Geschichte des Stahlbetonbaus im 20. Jahrhundert dar.

Der Publikumserfolg des ZEISS-PLANETARIUMS war groß. Innerhalb von zehn Jahren wurden weltweit zahlreiche ähnliche Bauten errichtet, beispielsweise die Planetarien in Berlin (1926), Mailand (1930) oder New York (1934).

Bodo Ramelow, Ministerpräsident von Thüringen, betonte in seinem Grußwort: „Die Initiative der Ingenieurkammern, eine besondere Auszeichnung zu verleihen für „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“, stärkt nicht nur das öffentliche Bewusstsein für die Ingenieurbaukunst. Sie leistet damit zugleich einen wichtigen Beitrag, gerade auch junge Menschen für entsprechende berufliche Laufbahnen zu begeistern. Auch deshalb gilt den Kammern mein Dank für dieses Engagement.“

Der Präsident der Ingenieurkammer Thüringen, Dipl.-Ing. Elmar Dräger, erläuterte den Grundgedanken der Titelverleihung: „Das historische Solitär ZEISS-PLANETARIUM ist ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, dass anwendungsbereites und belastbares Ingenieur-Knowhow die Grundlage für die Realisierung komplexer und funktional anspruchsvoller Bauvorhaben ist. Ich würde mich freuen, wenn mit der Würdigung derartiger Bauwerke dazu beigetragen werden kann, die Bedeutung des Ingenieurberufs in der Gesellschaft wahrnehmbarer zu positionieren. Mit dem Schlagen von Brücken aus der Vergangenheit über die Gegenwart in die Zukunft wird deutlich, welchen Einfluss Ingenieurinnen und Ingenieure auf die Ausgestaltung unserer Welt haben.“

Auch Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, unterstrich in seiner Rede die Einzigartigkeit des ZEISS-PLANETARIUMS und sagte: „Die Bauwerke vergangener Zeiten verhelfen uns zu interessanten Erkenntnissen über die damalige Ingenieurbaukunst. Durch ihre Einzigartigkeit ermöglichen sie uns aber auch, bei der jüngeren Generation für den verantwortungsvollen und vielseitigen Beruf der Bauingenieurinnen und Bauingenieure zu werben. In Zeiten von großem Fachkräftemangel ist uns das ein besonderes Anliegen.“

Alle technischen und historischen Hintergründe zum ZEISS-PLANETARIUM in Jena sind in der Publikation von Dr. Bertram Kurze zusammengefasst, die in der Schriftenreihe „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ Mitte Mai erscheint. Seit 2007 erhielten 24 Bauwerke eine solche Auszeichnung. Die eigens hierzu herausgebrachte Schriftenreihe porträtiert alle ausgezeichneten Bauwerke. Weitere Informationen zu den Wahrzeichen sowie den jeweiligen Publikationen finden Sie unter:
wahrzeichen.ingenieurbaukunst.de/

Die Auszeichnungsreihe „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ wird unterstützt vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Ingenieurkammern der Länder und dem gemeinnützigen Förderverein „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“.

Deutscher Brückenbaupreis 2020 ausgelobt

Deutscher Brückenbaupreis 2020 ausgelobt 150 150 Bundesingenieurkammer

Bereits zum 8. Mal rufen die Bundesingenieurkammer und der Verband Beratender Ingenieure VBI zur Beteiligung am Deutschen Brückenbaupreis auf. Gesucht werden Deutschlands beste Bauingenieurleistungen im Brückenbau.

Auch 2020 vergeben VBI und Bundesingenieurkammer den Preis in den Wettbewerbskategorien „Straßen- und Eisenbahnbrücken“ sowie „Fuß- und Radwegbrücken“. Dabei sind innovative Großprojekte genauso gefragt wie gelungene kleine Konstruktionen oder herausragende Sanierungen. Der Wettbewerb würdigt die besten Brücken, die in den vergangenen vier Jahren in Deutschland entstanden sind und zeichnet die Bauingenieurinnen und Bauingenieure aus, deren außerordentliche Leistungen den Bau dieser Brücken ermöglicht haben.

Eingereicht werden können Bauwerke, deren Fertigstellung, Umbau oder Instandsetzung zwischen dem 1. September 2015 und dem 1. September 2019 abgeschlossen wurden. Der Einsendeschluss ist der 14. September 2019.

Der 2006 von Bundesingenieurkammer und VBI ins Leben gerufene Deutsche Brückenbaupreis zählt zu den bedeutendsten Auszeichnungen für Bauingenieurinnen und Bauingenieure in Deutschland und steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

BIngK warnt: Wegfall von verbindlichem Preisrecht gefährdet Qualität am Bau

BIngK warnt: Wegfall von verbindlichem Preisrecht gefährdet Qualität am Bau 150 150 Bundesingenieurkammer

Generalanwalt hält Mindest- und Höchstsätze für EU-rechtswidrig

Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Ingenieuren und Architekten nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrigere Preise im Markt zu etablieren.

Sollte der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts folgen, befürchtet die Bundesingenieurkammer große Nachteile vor allem für die Verbraucher. „Ein Wegfall des Preisrahmens, den die HOAI vorgibt, würde die Qualität beim Planen und Bauen massiv gefährden“, betonte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer. “Jeder weiß, dass für einen zu niedrigen Preis keine hinreichende Qualität geliefert werden kann – das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher befürchten wir, dass nach einem Wegfall der Mindestsätze der HOAI nur noch der Preis darüber entscheidet, was bzw. wie geplant und gebaut wird. Die Qualität wäre dann zweitrangig. Wer beim Planen spart, zahlt hinterher beim Bauen drauf“, führt Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer ergänzend aus.

Zuvor haben die Planerorganisationen gemeinsam mit der Bundesregierung alles für den Erhalt der Mindest- und Höchstsätze der HOAI getan. Daher dankte Hans-Ullrich Kammeyer der Bundesregierung und insbesondere dem Bundeswirtschaftsministerium für ihr Engagement und sagte: „Ich hoffe sehr, dass das letzte Wort in dem Verfahren noch nicht gesprochen ist.“

Das Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.

Neue Studie: 1,2 Mio. zusätzliche Wohnungen möglich

Neue Studie: 1,2 Mio. zusätzliche Wohnungen möglich 150 150 Bundesingenieurkammer

Gemeinsam mit 15 weiteren Verbänden hat die Bundesingenieurkammer am 27. Februar 2019 in Berlin auf einer Pressekonferenz eine Studie vorgestellt, die das Potenzial für 1,2 Millionen zusätzliche Wohnungen durch Aufstocken, Umnutzung und Bebauung von Fehlflächen aufzeigt. Der Fokus der Studie liegt auf „Nichtwohngebäuden“, wie eingeschossige Einzelhandels- und Discounter-Märkten, Büro- und Verwaltungsgebäude oder Parkhäuser.

„Um dieses Potential tatsächlich nutzen zu können, brauchen wir jedoch dringend bessere Rahmenbedingungen. Das heißt, es müssen zahlreiche bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Vorgaben weiterentwickelt werden. Hier ist die Politik gefragt“, so Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer.

Erforderliche Maßnahmen sind u.a.:

  • Erleichterung von Genehmigungsverfahren
  • Zulassen der Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) für Aufstockungen ohne Ausgleichsmaßnahmen
  • Reduzieren von Anforderungen (z.B. im Bereich Schall, Wärme, Barrierefreiheit), wenn die statischen und technischen Voraussetzungen nachgewiesen werden
  • Anpassung von Trauf- oder Firsthöhen

Neben der Tragwerkstruktur sind bei der Aufstockung von Nichtwohngebäuden weitere Aspekte aus der Bauphysik zu berücksichtigen. „Darüber hinaus sind energetische Richtlinien sowie Brandschutz- und Schallschutzanforderungen für die bestehenden Nichtwohngebäude und die neuen Wohnungen zu erfüllen. Hier müsste politisch schnellstmöglich nachjustiert werden“, fasst der Präsident der Bundesingenieurkammer die Ergebnisse zusammen.

Die von Prof. Karsten Tichelmann (TU Darmstadt) erstellte Studie zeigt anhand von 20 Best-Practice-Beispielen, wie durch Aufstockungen und Umnutzungen von Nichtwohngebäuden ein wesentlicher und qualitätsvoller Beitrag zum Wohnungsmarkt in urbanen Räumen geschaffen werden kann.

30 Jahre Bundesingenieurkammer

30 Jahre Bundesingenieurkammer 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer feiert ihr 30-jähriges Bestehen. Seit ihrer Gründung am 17. Februar 1989 setzt sie sich bundesweit und auf europäischer Ebene für die Belange von Ingenieurinnen und Ingenieuren ein. Während dieser Zeit hat sie zahlreiche Gesetze und Verordnungen mit ihrer Expertise unterstützt und damit wesentlich zur Beachtung sicherheitsrelevanter ingenieurtechnischer Grundsätze beitragen. Mit dem ‚Deutschen Ingenieurbaupreis‘ oder den Titelverleihungen für die ‚Historischen Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland‘ hat die Bundesingenieurkammer darüber hinaus Formate ins Leben gerufen, um für den vielseitigen Beruf der Ingenieurin/des Ingenieurs zu werben.

Marco Wanderwitz, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Für die stets gute Zusammenarbeit möchte ich mich herzlich bedanken und Ihnen meine Glückwünsche zum 30-jährigen Bestehen der Bundesingenieurkammer überbringen. Die Ingenieurinnen und Ingenieure in unserem Land leisten mit großem Verantwortungsbewusstsein eine hervorragende Arbeit bei wichtigen gesellschaftlichen Anliegen. Ingenieurinnen und Ingenieure formen Lebensräume aktiv; sie entwickeln, planen und bauen für die Zukunft. Um die Herausforderungen der Zukunft zu meistern, brauchen wir in Deutschland gut ausgebildete Ingenieurinnen und Ingenieure. Menschen, die um die Ecke denken, die kreativ sind und immer wieder von neuem bestrebt sind, unsere komplexe, schnelllebige Welt lebenswert zu formen, zu gestalten und zu erhalten. Das Bundesinnenministerium wird stets ein zuverlässiger Partner für die in Deutschland tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sein.“

Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer: „Dass wir uns in den vergangenen drei Jahrzehnten zu gefragten Ansprechpartnern von Politik, Wirtschaft und Verwaltung für alle ingenieurspezifischen Fragestellungen entwickelt haben, zeigt, dass wir vieles richtig gemacht haben und auf einem sehr guten Weg sind. Mehr denn je gilt es aber auch, sich den Herausforderungen der Zukunft zu stellen, beispielsweise dem Thema Digitalisierung und deren Auswirkungen auf den Berufsstand, oder aber dafür Sorge zu tragen, dass auch künftige Generationen eine qualitativ hochwertige Ingenieurausbildung erhalten. Dafür werden wir uns weiterhin stark machen. Ich danke allen, die die Arbeit der Bundesingenieurkammer unterstützt haben und weiterhin unterstützen.“

Gefeiert wird das Jubiläum während des Parlamentarischen Abends am 19. Februar 2019, zu dem die Bundesingenieurkammer 150 geladene Gäste aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung und Länderingenieurkammern erwartet.

Standortvorteil AGB-Recht | Fair, rechtssicher, innovationsfördernd

Standortvorteil AGB-Recht | Fair, rechtssicher, innovationsfördernd 150 150 Bundesingenieurkammer

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fördert seit Jahrzehnten Gerechtigkeit und Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Es verhindert unfaire Vertragsbedingungen und schützt den wirtschaftlich unterlegenen Vertragspartner vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risikoübertragungen.

Die Initiative pro AGB-Recht besteht aus über 30 Wirtschaftsverbänden fast aller Branchen. Wir treten mit Nachdruck dafür ein, den Fairness-Schutz des AGB-Rechts insgesamt zu erhalten. Das deutsche AGB-Recht hat sich als ein zentrales Regelwerk für Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern bewährt. Es hat heute einen Grad an Transparenz, Ausgewogenheit und Vertrauen erreicht wie kaum ein anderer Rechtsrahmen. Die Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen Wirtschaftsteilnehmer ist diese Rechts- und Planungssicherheit essentiell. Insbesondere die mittelständische Wirtschaft braucht verlässliche und bürokratiearme Rahmenbedingungen. Das AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmern erfüllt diese Anforderung und ist mit seinen bewährten Regeln auch künftigen Herausforderungen gewachsen. Sie sorgen sowohl bei etablierten als auch bei neuartigen Geschäftsmodellen für einen angemessenen Interessenausgleich entlang der gesamten Liefer- und Leistungskette.

Geschäftsmodelle, deren wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, Risiken einseitig auf den Vertragspartner zu übertragen, sind weder innovativ noch schutzwürdig. Hieran ändern weder geopolitische noch technische Entwicklungen etwas. Insbesondere angesichts zunehmender Automatisierung ist ein wirksamer Schutz vor unangemessenen Risikoübertragungen besonders wichtig. Das AGB-Recht fördert auch die Digitalisierung und die Innovationstätigkeit des deutschen Mittelstandes, indem es die Transaktionskosten geringhält. Unternehmer können Verträge ohne Sorge vor Haftungsfallen und anderen unvorhersehbaren Risiken durch einseitig gestellte Klauseln ihrer Vertragspartner schließen. Beratungskosten wegen anwaltlicher Vertragsprüfungen entfallen oder werden in überschaubaren Grenzen gehalten. Dies ist ein großer Kosten- und Standortvorteil Deutschlands gegenüber anderen Rechtsordnungen. Das AGB-Recht schützt und bewahrt zudem die Vertragsfreiheit. Sie setzt voraus, dass sich die Vertragspartner auf Augenhöhe begegnen.

Wer aufgrund seiner Marktposition nicht in der Lage ist, die Vertragsbedingungen des Vertragspartners abzulehnen, verhandelt nicht und verhandelt vor allem nicht frei. Um auch in diesen Fällen die erforderliche Augenhöhe herzustellen, bedarf es des AGB-Rechts. Davon abgesehen kann jeder gesetzlich zulässige Vertragsinhalt individuell vereinbart werden. Das AGB-Recht schränkt diese Freiheit nicht ein. Die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen Wirtschaftsteilnehmer sind sich der Vorteile des Rechts „Made in Germany“, einschließlich des AGB-Rechts bewusst. Sie treten deshalb auch bei internationalen Geschäftsabschlüssen entschieden dafür ein, deutsches Recht zur Vertragsgrund-lage werden zu lassen. Von einer Flucht in fremde Rechtsregime kann in keiner der hier vertretenen Branchen die Rede sein. Eine Aufweichung der AGB-Kontrolle für bestimmte Unternehmer oder Geschäftsmodelle ist sachlich nicht geboten. Nutznießer wären einige wenige Marktbeteiligte. Diese einseitige Risikoverteilung und die damit verbundenen Folgekosten hätten alle, in besonderem Maße jedoch die kleinen und mittelständischen Unternehmer als wirtschaftlich unterlegene Vertragspartner zu tragen. Die Initiative pro AGB-Recht warnt eindringlich davor, die Klarheit und Sicherheit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den damit verbundenen Fairness-Schutz als einen wesentlichen Standortvorteil Deutschlands ohne Not leichtfertig aufs Spiel zu setzen.

Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V., Berlin
Markenverband e.V., Berlin
Deutscher Bauernverband e.V., Berlin
Deutscher Raiffeisenverband e.V., Berlin
Bundesarchitektenkammer e. V., Berlin
Bundesingenieurkammer e. V., Berlin
Verband Beratender Ingenieure, Berlin
Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e. V., Berlin
Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., Berlin
Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V., Bonn
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn
Zentralverband des Tankstellengewerbes e.V., Bonn
Händlerbund e. V., Leipzig
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb e.V., Berlin
Bundesverband Druck und Medien e.V., Berlin
Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V., Berlin
Verband der Deutschen Lederindustrie e.V., Frankfurt/Main
Bundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie e.V., Bonn

Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Düsseldorf
Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie, Hagen etc.
Deutscher Stahlbau-Verband DSTV e. V., Düsseldorf
bauforumstahl e.V., Düsseldorf
Bundesverband Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, Essen
Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie, Düsseldorf
Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V., Bad Homburg
Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V., Frankfurt/Main
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Berlin
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., Bad Honnef
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke, Frankfurt/Main
Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V., Bonn
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt/Main
Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin
Deutscher Asphaltverband e.V., Bonn
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Berlin
Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Berlin
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V., Bonn
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin (Verbände)

Zum materiell-rechtlichen Regelungsteil JVEG

Zum materiell-rechtlichen Regelungsteil JVEG 150 150 Bundesingenieurkammer

Grundsätzlich ist eine unkomplizierte Abrechnung der gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG ermittelten Stundensätzen festzustellen. Größere Probleme mit Einstufungen wurden nicht mitgeteilt. Dies spricht dafür, die grundsätzliche Struktur der Sachgebietseinteilung entsprechend der Anlage 1 zu § 9 und insbesondere hinsichtlich des Sachgebietes 4 beizubehalten. Eine gegensätzliche Ansicht einer nicht repräsentativen Fachgruppe des Verbandes Beratender Ingenieure VBI (Schreiben v. 11.12.2018) spiegelt insoweit nicht die Auffassung der in den Ingenieurkammern der Länder organisierten öffentlich bestellten Sachverständigen wider, sondern es haben sich nach diesseitiger Einschätzung das System des JVEG und die Sachgebietseinteilung der Anlage 1 zu § 9 grundsätzlich bewährt.

Darüber hinaus wurden Probleme und Änderungsbedarf insbesondere hinsichtlich des Abschnittes 2 sowie bei den §§ 10-13 geschildert, welche wir nachfolgend darstellen möchten.

  1. Kilometerpauschale

Neben der erforderlichen Anpassung der Honorarsätze wird insbesondere eine Anpassung der Kilometerpauschalen angeregt. Nach dem ADAC-Kostenvergleich Herbst/Winter 2018 gibt es praktisch keinen PKW, der für den in § 5 JVEG verankerten

Fahrtkostenersatz von 0,30 EUR/km wirtschaftlich gefahren werden kann. Aufgrund der erheblich gestiegenen Kosten für Anschaffung, Betriebsmittel, Versicherung und Wartung und Inspektion entstehen deutlich höheren Kosten je gefahrenen Kilometer. Insoweit sollte dringend eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen.

  1. Nebenkosten
    Die Abrechnung für den Ersatz von sonstigen Aufwendungen nach § 7 und besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG werden von den Gerichten unterschiedlich vorgenommen. Die Kostenbeamten der einzelnen Gerichte haben insbesondere im Rahmen des § 7 und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 unterschiedliche Zählweisen, so dass es immer wieder zu Kürzungen von Kleinbeträgen und damit zu Verzögerungen bei den Auszahlungen und einem erhöhten Aufwand bei Erstellung einer korrigierten Rechnung kommt. Der Aufwand für die Korrektur der Rechnung übersteigt dabei meistens den Kürzungsbetrag, der sich nur im minimalen ein- bis zweistelligen Eurobetrag bemisst. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Verwaltungsaufwand, sowohl für die Kostenbeamten als auch für den Sachverständigen.

Seitens der Sachverständigen wird daher vorgeschlagen, anstelle dieser sonstigen und besonderen Aufwendungen über eine prozentuale Nebenkostenpauschale für die einzelnen Positionen abzurechnen.

  1. Technische Geräte

Bei ingenieurtechnischen Begutachtungen ist oft der Einsatz von hochwertigen Messgeräten erforderlich. Die Kosten des Einsatzes sollten nicht nur im Falle deren Anmietung von Dritten sondern auch für eigene Messgeräte des Sachverständigen anteilig abgerechnet werden können, wie dies früher auch beim Zeuge- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) der Fall war.

Auch sollten hochwertige technische Geräte, die zum ersten Ortstermin mitgeführt werden müssen und die dann auch zum Einsatz kommen könnten, zugelassen werden, ohne vorherige Ankündigung an das Gericht, was ggfs. einen neuen Ortstermin provoziert. Diese Kosten sollten bei Anwendung der bereits mitgeführten technischen Geräte beim Ortstermin den Parteien angezeigt anzeigt werden. Das erspart Kosten und Zeit.

  1. Ersatz für besondere Aufwendungen – Hilfskräfte / Fremdleistungen 

Um Schäden sachverständig beurteilen zu können, sind zumeist gewerbliche Fremdleistungen, wie z. B. mikrobiologische Untersuchung, Bohrungen für Bodengutachten oder Asphaltanalysen, oder Hilfsgutachten, wie z. B. Baugrundgutachten, erforderlich, die von Dritten durchgeführt und vom Sachverständigen beauftragt werden müssen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass die Kosten für diese Leistungen, die Kosten für die eigentliche Sachverständigenleistung deutlich übersteigen. Diese Fremdleistungen können bis zu einem Drittel des Gesamtjahresumsatzes eines Sachverständigen ausmachen. Das Regressrisiko für deren Beauftragung trägt der Sachverständige.

Außerdem trägt der Sachverständig das Haftungsrisiko, wenn die Erbringer einer von ihm beauftragten gewerblichen Fremdleistung bei ihrer Arbeit weitere Schäden verursachen. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten zwar gesondert 1:1 ersetzt. Der gerichtlich tätige Sachverständige erhält aber keinen Risikoaufschlag, der sein Regress- und Haftungsrisiko abdeckt wie es bei der Weiterbeauftragung einer Teilleistung in der Privatwirtschaft marktüblich ist.

Bei der Einschaltung von Hilfskräften sieht § 12 Absatz 2 JVEG zwar vor, dass der auf diese entfallende Teil der Gemeinkosten durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, abgegolten wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei der Beauftragung gewerblicher Unternehmen wie Baufirmen oder Hilfsgutachtern, die keine Hilfskräfte des Sachverständigen im Sinne des § 12 Abs. 2 JVEG sind. Ein Risikoaufschlag ist bisher jedoch nicht vorgesehen.

Im Interesse einer Anpassung an die marktübliche Vereinbarung bei Privataufträgen und um das Haftungs- und Ausfallrisiko des Gerichtssachverständigen zu beschränken sollte hierzu eine Regelung ins JVEG aufgenommen werden. Diese sollte sicherstellen, dass dem Sachverständigen bei der Beauftragung von Hilfsgutachtern oder einer gewerblichen Fremdleistung entweder ein Risikoaufschlag gewährt wird oder alternativ notwendige Hilfsgutachter und gewerbliche Fremdleistungen direkt vom Gericht bestellt werden.

  1. Vergütung von „sachverständigen Zeugen“

In der Praxis ist vermehrt eine Anwendung der Regelung für „sachverständige Zeugen“ durch Gerichte festzustellen. Dabei wird vom sachverständigen Zeugen oft erwartet, dass er nicht nur Tatsachen mitteilt, sondern die wahrgenommenen Tatsachen auch sachverständig beurteilt, also eine originäre Sachverständigentätigkeit erbringt. Das JVEG enthält außerhalb der Regelung des § 10 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für Fälle, in denen der sachverständige Zeuge bei einem Übergang zur Sachverständigentätigkeit eine Vergütung nach JVEG erhält. Zwar sind in der Rechtsprechung Entscheidungen ergangen, die in solchen Fällen eine Sachverständigenvergütung zuerkennen, dennoch wäre es wünschenswert, wenn im JVEG selbst klar geregelt würde, dass Sachverständige, die als sogenannte „sachverständige Zeugen“ gehört werden, in der Sache jedoch wie Sachverständige gutachterliche Aussagen treffen für ihre Sachverständigentätigkeit nach den Regelungen des JVEG zu vergüten sind.

ASBau-Referenzrahmen verbessert Vergleichbarkeit von Bauingenieurstudiengängen

ASBau-Referenzrahmen verbessert Vergleichbarkeit von Bauingenieurstudiengängen 150 150 Bundesingenieurkammer

Der Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens (ASBau) hat am 16. Januar 2019 anlässlich der BAU in München seinen „Referenzrahmen für die Bachelorstudiengänge im Bauwesen“ vorgestellt. Dieser enthält die von den ASBau-Mitgliedern gemeinsam erarbeiteten qualitativen und quantitativen Mindestanforderungen einer berufsbefähigenden Bauingenieurausbildung. Mitglieder des ASBau sind die wesentlichen Verbände und Kammern aus Bauplanung und -wirtschaft sowie Hochschulen und Universitäten.

Der Referenzrahmen soll einerseits Studierenden die Orientierung im Dschungel der inzwischen 272 angebotenen Bauingenieurstudiengänge erleichtern und andererseits Personalabteilungen und Geschäftsführern die Bewertung der Qualifikation von Absolventen erleichtern. Wichtigster Adressatenkreis des Referenzrahmens sind Hochschulen und Universitäten, die Bauingenieurstudiengänge anbieten, neu- oder weiterentwickeln. Außerdem will der ASBau mit der Broschüre Fachgutachtern in Akkreditierungsverfahren Unterstützung und Orientierung geben, indem erstmalig in einer Ingenieurdisziplin definiert wird, welche Anforderungen an die Beruflichkeit der Absolventen gestellt werden.

Herzstück des Referenzrahmens, der auf den ASBau-Studienstandards für Bauingenieurstudiengänge von 2010 aufbaut und diese weiterentwickelt, ist daher die sogenannte Studiengangsmatrix, die ab sofort auch online zur Verfügung steht. Sie gibt Auskunft über Inhalt und Umfang der in einem Studiengang angebotenen und zu absolvierenden Module. Das schafft einerseits Transparenz hinsichtlich der von den Absolventen erworbenen Kompetenzen und sorgt zugleich für eine bessere Vergleichbarkeit der Bachelorstudiengänge.

Die Mitglieder des ASBau definieren in dem Referenzrahmen Kompetenzfelder, die das unverzichtbare Grundlagenwissen sowie fachspezifische Wissen und die dazugehörigen Fertigkeiten und Kompetenzen einer berufsbefähigenden Bauingenieurausbildung umfassen. Sie empfehlen, dass 40 % des gesamten Studiums den Grundlagenkompetenzen gelten sollen, und dazu jeweils 20 % den Kompetenzbereichen Planung, Bemessung und Baumanagement. So erreichen Studiengänge, deren Inhalt dem Referenzrahmen entsprechen, einen „MINT“-Anteil von mindestens 75 % – Fundament einer qualitativ hochwertigen Ingenieurausbildung wie sie Ingenieurbüros und Bauunternehmen benötigen.

Die Bundesingenieurkammer unterstützt das Modell der Anforderungsdokumente

Die Bundesingenieurkammer unterstützt das Modell der Anforderungsdokumente 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer unterstützt das mit den Akteuren der Wertschöpfungskette Bau entwickelte Modell der Anforderungsdokumente. Mit diesem können zukünftig alle notwendigen Anforderungen an Bauprodukte zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen privatrechtlich vereinbart werden. „Das Konzept der Anforderungsdokumente stellt sicher, dass von der Planung bis zur Ausführung alle bauaufsichtlich notwendigen Beschreibungen, Nachweise und Bestätigungen von Bauprodukteherstellern und Bauunternehmen für den Bauherren und die Baubehörden vorliegen“, betont Markus Balkow, stellvertretender Geschäftsführer der Bundesingenieurkammer.

Die Entwicklung des Modells der Anforderungsdokumente war aus Sicht der am Bau Beteiligten nach dem Urteil C‐100/13 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16.10.2014 notwendig geworden. Denn durch die daraufhin erfolgte Änderung der Landesbauordnungen und die Einführung der neuen Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) vom 31.08.2017 dürfen lediglich bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Bauwerk, nicht aber an das Bauprodukt, gestellt werden. Dies stellt alle Akteure der Wertschöpfungskette Bau vor große Herausforderungen und betrifft die Baustoffhersteller genauso wie die Bauausführenden und die Planer.

Eigentlich folgt die europäische Bauproduktenverordnung dem Grundsatz, dass ein freier Markt für Güter auch für den Bereich der Bauprodukte gewährleistet werden soll. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich selbst für die Sicherheit und Beschaffenheit ihrer Gebäude Sorge tragen und Anforderungen an die Sicherheit von Bauwerken (z.B. Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz) stellen können. Anforderungsdokumente und die darin enthaltenen Produktbeschreibungen gewährleisten eine rechtssichere Verwendung von Bauprodukten im Interesse der Bauwerkssicherheit und der am Bau tätigen Akteure.

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