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Denise Banicke

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung 150 150 Bundesingenieurkammer

Positiv hervorzuheben ist der Ansatz der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität der dualen beruflichen Bildung. Berufliche Bildung ist volkswirtschaftlich unverzichtbar zur Sicherung künftiger Fachkräftebedarfe. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Verwässerung bestehender und bewährter Abschlussbezeichnungen führen. Insbesondere die angedachten Abschlussbezeichnungen „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“ bergen die Gefahr, mit den Hochschulabschlüssen „Bachelor“ und „Master“ verwechselt zu werden. Dies schafft Rechtsunsicherheit etwa bei Fragen der Eingruppierung und konterkariert das Ziel, „eigenständige und attraktive Abschlussbezeichnungen“ schaffen zu wollen. Zudem ist nicht klar, wie durch die Einführung neuer Berufsabschlüsse bestehende Berufsbezeichnungen wie der „Meister“ eine Stärkung erfahren sollen.

Auch ist die Wortwahl kontraproduktiv: Durch die Verwendung der Begriffe „Bachelor“ und „Master“ wird gerade eine Assoziation mit den Hochschulabschlüssen „Bachelor“ und „Master“ und somit eben keine eigenständigen und signifikanten Abschlussbezeichnungen erzeugt. Hinzu kommt eine Steigerung des bürokratischen Aufwands, da zusätzlich ein dem Titelschutz hochschulischer Abschlüsse vergleichbares Schutzsystem vorgesehen ist.

Um ein ausgewogenes Verhältnis von Studierenden und Auszubildenden zu schaffen, bedarf es unzweifelhaft der Stärkung der (dualen) Ausbildung. Dies kann aber nicht durch bloße Bezeichnungen, sondern muss auf anderem Wege erfolgen. Beispielhaft seien hier eine stärkere finanzielle Unterstützung analog dem BAföG-System bei vergütungsschwachen Ausbildungsberufen oder auch die Hervorhebung der Vorteile einer Ausbildung gegenüber einem Studium – z.B. die Betonung der Praxisorientierung oder auch die zum Teil deutlich kürzere Dauer bis zur Erlangung der Berufsbefähigung – zu nennen.

Dieser Textauszug ist Teil der Zulieferung der BIngK an den Bundesverband der Freien Berufe, der eine gemeinsame Stellungnahme aller Organisationen der Freien Berufe koordiniert hat. 

BIngK-Stellungnahme zur Muster-Industriebaurichtlinie

BIngK-Stellungnahme zur Muster-Industriebaurichtlinie 150 150 Bundesingenieurkammer

Die als Technische Baubestimmung eingeführte Muster-Industriebau-Richtlinie (MindBauRL) ist als technische Regel für die brandschutztechnische Sicherheit und Genehmigungsfähigkeit von Bauten über die Regelungen der Landesbauordnungen hinaus von großer bauordnungsrechtlicher Bedeutung und für die von der Bundesingenieurkammer vertretenen Ingenieurinnen und Ingenieure von erheblicher berufspraktischer Relevanz. Die MindBauRL, verfolgt den Ansatz, Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung und den Behörden und Prüfingenieuren bzw. Prüfsachverständigen die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten zu erleichtern.

Die aktuelle Neufassung der MindBauRL trägt hierbei gegenüber der Fassung 2014 im Wesentlichen durch redaktionelle Änderungen und Klarstellungen zu einer besseren Anwendung der Richtlinie bei. Insgesamt werden die vorgenommenen Veränderungen der MindBauRL begrüßt und wird eine bundeseinheitliche Einführung der aktualisierten Fassung in allen Bundesländern empfohlen.

Aus den fachtechnischen Ausschüssen der Ingenieurkammern der Länder gingen zu dem übermittelten Entwurf der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz neben der grundsätzlichen Zustimmung zu den vorgelegten Änderungen lediglich einzelne ergänzende Anmerkungen und Vorschläge ein.

Zu 3    Begriffe

3.7       Geschoss, oberirdische Geschosse, Kellergeschosse

Die Definition der oberirdischen Geschosse und Kellergeschosse in Abschnitt 3.7 und der Wegfall der „erdgeschossigen Industriebauten“ zugunsten „eingeschossiger Industriebauten“ wird zukünftig die bauaufsichtlich konsequente Behandlung erleichtern, zumal in Abschnitt 5.6.2 nunmehr auch Regelungen zur Entfluchtung von Kellergeschossen vorgelegt werden. Insgesamt wird sich dadurch auch der Anwendungsbereich des Abschnitts 6 bzw. Tabelle 2 in der praktischen Umsetzung erhöhen.

3.8       Ebene

Der missverständlich verwendete Begriff „Ebene“ sollte im Zuge der Änderung ersetzt werden.

Eine Ebene ist eindeutig nach allgemeinem Verständnis und auch nach mathematischer Definition kein Raum sondern eine Fläche. Diese unglückliche Begriffswahl erschwert das Verständnis der MindBauRL sowie die Vermittlung ihrer Inhalte im Rahmen konkreter Projektarbeit an außenstehende Personen. Auch die Kommentarliteratur zur MindBauRL setzt beim Begriff „Ebene“ mit einer Begriffskorrektur ein.

Die Bezeichnung muss präzise, zutreffend und verständlich sein was zum Beispiel durch den Begriff „Teilgeschoss“ besser zum Ausdruck käme.

5.3       Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten

Redaktionelle Ergänzung: „…kann das obere Geschoss wie ein eingeschossiger Industriebau behandelt werden.“

Zu 5.13 Dächer

In Kapitel 5.13.1 wurde die Auflistung der „Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen“, die im Muster aus 2014 häufig zu Missverständnissen in der praktischen Anwendung führte, durch eine geeignete Beschreibung ergänzt.

Zu Tabelle 2

Die als wesentliche Zielstellung der Neufassung angestrebte erleichterte Anwendung der Holzbauweise dürfte mit der Ergänzung in Tabelle 2, Fußnote 5 sachgerecht umgesetzt sein. Auch seitens der Holzindustrie wurde darauf hingewiesen, dass eine vereinfachte Regelung im Verfahren ohne Brandlastermittlung ein zielorientiertes Vorgehen darstellt. Die dortige Beschreibung einer „robusten Holzbauweise“ dürfte ohne nennenswerten Zusatzaufwand die Verwendung des Baustoffs Holz für tragende Bauteile im Industriebau erleichtern und zur vermehrten Anwendung führen. Sie wird auch aus brandschutztechnischer Sicht für ausreichend bzw. risikogerecht erachtet, so dass der Regelung ganzheitlich zustimmt wird.

Zu Tabelle 5

Tabelle 5 ist die nunmehr veränderte Spalte für tä > 0 Minuten gerade für bestehende Hallenobjekte von großer praktischer Bedeutung, da die Regelungen der Fassung 2014 unbeabsichtigte Härten in verschiedenen konkreten Objekten gebracht haben und nunmehr korrigiert sind. Somit wird auch diese Regelung begrüßt.

Zu 7    Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungs-   abschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1

7.1       Grundsätze des Nachweises

Der letzte Absatz sollte beibehalten werden, da er statisch relevante Aussagen für die Konstruktion des Bauwerks enthält.

7.6       Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m²

Auch in Kapitel 7.6 trägt die Veränderung zur Vermeidung von Missverständnissen bei, die aus der Fassung 2014 resultierten. Auch die übrigen Anpassungen machen hier deutlich, dass dieser Abschnitt ein weiteres abgeschlossenes Brandschutz-Gesamtkonzept für die beschriebenen Nutzungen und Randbedingungen darstellt, mit welchem derartige Industriebauten sachgerecht bearbeitet werden können.

Sonstiges

Als weitere Fragestellung, die in vorliegender Ausarbeitung nicht behandelt ist, treten in Industriebauten aktuell Regale mit Bediengängen auf. Hier wäre es wünschenswert, bundeseinheitliche Regelungsvorschläge zu haben.

Berlin, Dezember 2018

Ingenieurbaukunst 2019

Ingenieurbaukunst 2019 768 768 Bundesingenieurkammer

Das neue Jahrbuch „Ingenieurbaukunst 2019 – Made in Germany“ ist erschienen. In der aktuellen Ausgabe werden erneut herausragende Ingenieurbauprojekte weltweit vorgestellt, an denen deutsche Ingenieure weltweit beteiligt waren. Dazu gehören unter anderem beeindruckende Brückenbauten oder ungewöhnliche Dachkonstruktionen genaus so wie Bauwerke, die für die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung von Bedeutung sind. Alle dargestellt in beeindruckenden Bildern und ergänzt durch lesenswerte Essays.

Das Jahrbuch der Ingenieurbaukunst wird seit 2001 von der Bundesingenieurkammer herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterstützt.

Werner Sobek mit dem Deutschen Ingenieurbaupreis 2018 ausgezeichnet

Werner Sobek mit dem Deutschen Ingenieurbaupreis 2018 ausgezeichnet 150 150 Bundesingenieurkammer

Am 27.11.2018 verliehen Baustaatssekretär Gunther Adler und Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, in der Staatsgalerie in Stuttgart den Deutschen Ingenieurbaupreis 2018. Der Staatspreis wurde zum zweiten Mal ausgelobt und ist die bedeutendste Auszeichnung für Bauingenieure in Deutschland. Der mit 30.000 Euro dotierte Preis ging an das Ingenieurbüro Werner Sobek Stuttgart AG für den Neubau des Testturms für Hochgeschwindigkeitsaufzüge in Rottweil. Bauherr des Projekts ist die ThyssenKrupp Business Service AG aus Essen.

Baustaatssekretär Gunther Adler sagte anlässlich der Preisverleihung: „Deutsche Ingenieurbaukunst ist ein weltweit bekanntes Markenzeichen. Sie ist Ausdruck einer lebendigen, seit Langem bestehenden Forschungslandschaft und Leistungskraft. Der prämierte Entwurf des Ingenieurbüros Werner Sobek Stuttgart für den Testturm in Rottweil verdeutlicht eindrucksvoll, wie wichtig innovative Ingenieurbaulösungen für Städte und Gemeinden sind. Im Spannungsfeld zwischen traditionellem Stadtbild, Veränderung und Innovation überzeugt das Ingenieurbauwerk durch eine innovative Konstruktion und Fassade.  Schon nach kurzer Betriebszeit etabliert es sich als Attraktion und Touristenmagnet.“

BIngK-Präsident Hans-Ullrich Kammeyer betonte: „Die Ingenieurinnen und Ingenieure unseres Landes leisten hervorragende Arbeit und sind international geschätzte Experten. Die Einreichungen zum Deutschen Ingenieurbaupreis 2018 belegen dies auf beeindruckende Weise. Um das hohe Qualitätsniveau auch in Zukunft zu sichern, gilt es jedoch den „Rohstoff Geist“ zu erhalten und fortzuentwickeln. Mit diesem Staatspreis ehren wir herausragende Ingenieurbauprojekte und werben bei jungen Menschen für die vielseitige Profession des Bauingenieurs. Auch deshalb ist der Deutsche Ingenieurbaupreis so wichtig. „

Die Jury unter dem Vorsitz der Hamburger Universitätsprofessorin Dr.-Ing. Annette Bögle würdigte zum einen die hochkomplexe und innovativ bahnbrechende Ingenieurleistung der Entwickler des sehr schlanken, aktiv verformungskontrollierten Testturms. Zudem erkannten die Juroren die Gestaltung des prämierten Turms in hohem Maße an. Die entwickelte Membranhülle präge nicht nur das Erscheinungsbild maßgeblich, sondern wirke gleichzeitig aerodynamisch und verformungsreduzierend.

Neben Hochbau- und konstruktiven Ingenieurbauprojekten überzeugten die Jury in diesem Jahr auch Technologien zur Gewinnung neuer Bauprodukte und innovative Fertigungstechniken.

Der Deutsche Ingenieurbaupreis wird in gemeinsamer Trägerschaft durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Bundesingenieurkammer ausgelobt. Durchgeführt wurde das Verfahren vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR).

Zugelassen zur Einreichung 2018 waren Ingenieurbauwerke und Ingenieurleistungen in Deutschland, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 29. Februar 2018 fertiggestellt wurden und deren Anwendung an einem konkreten realisierten Bauprojekt nachgewiesen werden konnte.  Der Preis wird im Zweijahresrhythmus verliehen.

Bildmaterial stellen wir gerne kostenfrei zur Verfügung.

Bundesingenieurkammer weist Vorwürfe des BER-Chefs entschieden zurück

Bundesingenieurkammer weist Vorwürfe des BER-Chefs entschieden zurück 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer kritisiert die Vorwürfe des Berliner Flughafenchefs Engelbert Lütke Daldrup als zu kurz gefasst.

Die Behauptung Lütke Daldrups, dass „Eigeninteresse von Ingenieuren in Nor­mungsausschüssen, die auf Gutachteraufträge hofften“ hinter der wachsenden Zahl von Normen stünden, wies der Hauptgeschäftsführer der Bundesingenieurkammer, Martin Falenski, entschieden zurück.

Tatsächlich habe sich die Zahl neuer Normen in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdoppelt. „Die Fülle der einzuhaltenden Normen macht Bauvorhaben immer komplexer und damit auch teurer. Dies ist definitiv nicht zielführend. Auch die Planerinnen und Planer leiden unter den immer umfangreicheren Vorgaben. Daher setzt sich die Bundesingenieurkammer verstärkt für die Eindämmung der Normenflut ein“, kommentierte Martin Falenski, die Aussagen des Flughafenchefs in der Architekturzeitschrift „ARCH+“. Dies geschehe beispielsweise im Rahmen der Initiative „Praxisgerechte Regelwerke im Bauwesen e.V.“ (PRB).

Auf dem Wohngipfel der Bundesregierung hatte sich die Bundesingenieurkammer für eine verpflichtende Folgenabschätzung von neuen Normvorgaben ausgesprochen. „Es geht nicht darum, das Sicherheitsniveau abzusenken, aber Bemessungsregeln müssen anwendbarer und praxisgerechter gestaltet werden“, so Falenski abschließend.

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“

Forschungsprojekt „ Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Ansatz des beauftragten Forschungsprojektes, die im Rahmen einer Energieberatung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten der derzeitigen unterschiedlichen Akteure im Bereich der Energieberatung analytisch zu vergleichen. Dem damit verfolgten Ziel, neben den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen über eine einheitliche Qualifikationsprüfung einen alternativen Zugangsweg zu einer qualitätsvollen und unabhängigen Energieberatung zu eröffnen, stehen wir grundsätzlich offen gegenüber soweit dies als Alternative zum Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen möglich sein soll. Als Alternative zu den nach § 21 EnEV erforderlichen Berufs- und Hochschulabschlüssen lehnen wir ein solche Zugangsmöglichkeit jedoch ab.

Im Anschluss an den Fachworkshop am 08.10.2018 zu „Qualifikationsanforderungen in der Energieberatung“ möchten wir sowohl aus Sicht der in der Energieberatung tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure als auch aus Sicht der Ingenieurkammern zu dem vorgelegten Zwischenbericht und dem dazu erfolgten mündlichen Vortrag nochmals folgende Anmerkungen machen.

1.) Schnittstellen zu Fachplanung und KfW-Programmen
Die in der Energieberatung erbrachten Beratungsleistungen müssen grundsätzlich Maßnahmen identifizieren, die auch für eine evtl. anschließende Planung und Umsetzung im Rahmen von KfW-Förderprogrammen geeignet sind. Die BAFA-Energieberatung muss deshalb an das anschließende System der Energieeffizienzberatung im Rahmen der KfW-Förderprogramme angepasst sein und das Ineinander-Übergreifen mit den KfW-Förderprogrammen berücksichtigen. Von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die mit der energetischen Fachplanung beauftragt sind, wird immer wieder berichtet, dass Ergebnisse vorgelegter BAFA-Beratungen für die anschließende energetische Fachplanung und Maßnahmen im Rahmen von KfW-Förderprogrammen fachlich und tatsächlich oft nicht verwendbar sind. Die Anforderungen an die Energieberatung und den Energieberater müssen daher so aufeinander abgestimmt sein, dass die in der Energieberatung identifizierten Maßnahmen in der anschließenden energetischen Fachplanung auch tatsächlich umsetzbar sind. Dies kann nur gelingen, wenn auch die in der Vor-Ort-Energieberatung tätigen Personen über eine fachübergreifende Beratungskompetenz verfügen. Die in § 21 EnEV genannten Zulassungsvoraussetzungen werden daher für unabdingbar gehalten. Fachfremde Personen sollten über diesen Beraterkreis hinaus nicht in die Energieberatung einbezogen werden. Allein durch den angestrebten Anstieg der BAFA-Beratungszahlen wird ohne eine fachübergreifende Beratung im Anschluss keine qualitätsvolle energetische Sanierungsquote bewirkt.

2.) Beratungskompetenz
a) Um den sehr unterschiedlichen und komplexen Anforderungen an eine Energieberatung gerecht zu werden, benötigen Energieberater eine hohe fachliche Qualifikation, wie sie in Kapitel 3.5 des Zwischenberichtes im Einzelnen beschrieben wird. Deshalb hat der Verordnungsgeber mit § 21 EnEV fachliche Anforderungen beschrieben, die sich im Rahmen der Energieberatung auch bewährt haben. Eine Zulassung fachfremder Personen ohne einschlägigen beruflichen Hintergrund ist zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Energieberatung nicht zielführend. Ein alternativer Nachweis für die nach § 21 EnEV verlangten fachlichen Qualifikationen und absolvierten Ausbildungen und Hochschulabschlüsse kann insbesondere bei sog. „Quereinsteigern“ nicht durch die Beantwortung von Prüfungsfragen aus einem bereits vorab bekannten Fragenpool geführt werden. Ein auf dieser Grundlage ausgewiesener Energieberater wird auch bei den Beratungsempfängern nicht auf Akzeptanz stoßen.

Erst recht kann auf diesem Wege kein Qualifikationsnachweis im Bereich der Nichtwohngebäude sichergestellt werden. Nichtwohngebäude unterscheiden sich von den Wohngebäuden durch eine erheblich höhere Komplexität und einen qualitativ höheren Bearbeitungsaufwand der insbesondere in der Anwendung der Bilanzierungsnorm DIN V 18599 begründet liegt. Dieser Beratungsbereich ist für sog. „Quereinsteiger“ gänzlich ungeeignet.

b) Der vorgelegte Zwischenbericht verdeutlicht ferner, dass es bei der Energieberatung wichtig ist, Vertrauen und Akzeptanz bei den Beratungsempfängern zu schaffen. Zur Fachkompetenz eines Energieberaters gehört – wie es auch bei den KfW-Förderprogrammen des Bundes erforderlich ist die Unabhängigkeit des Beraters. Diese wird, wie der Zwischenbericht auf den Seiten 25, 40 darlegt, vom Beratungsempfänger ausdrücklich gewünscht. Die Unabhängigkeit des Energieberaters muss deshalb von Anfang an sichergestellt sein. Die Unabhängigkeit des Energieberaters ist Teil seiner Beratungskompetenz und muss bereits bei der BAFA-Beratung denselben Maßstäben an die fachübergreifende Beratungskompetenz entsprechen, wie sie auch in den Regelheften der KfW für den Eintrag in die Qualifizierte Expertenliste beschrieben und verlangt wird.

Der Verlauf der Beratungszahlen seit Aufgabe dieses Kriteriums für die BAFA-Energieberatung im Dezember 2017 zeigt, dass ein Weniger an Unabhängigkeit nicht wie gewünscht auch zu einem Mehr an Beratungen oder gar zu einem Anstieg der Sanierungsquote geführt hat.

3.) Studiengänge technischer Fachrichtungen
Bei Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen soll eine Qualifikationsprüfung neben der beruflichen Bildung auch die konkrete Berufserfahrung berücksichtigen (S. 89). Dieser Feststellung des Zwischenberichtes stimmen wir ausdrücklich zu. Unklar ist jedoch, wie konkret eine solche Berücksichtigung der beruflichen Bildung bei Absolventen technischer Studiengänge erfolgen soll. Für die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bereits geführten Energieberater ist eine Qualifikationsprüfung im Bereich der BAFA-Beratung aus unserer Sicht jedenfalls nicht erforderlich. Für alle anderen Absolventen von Studiengängen der technischen Fachrichtungen sollte die bereits vorhandene Berufserfahrung auch außerhalb von rein stundenmäßig nachgewiesenen Fortbildungen zum Beispiel durch den Nachweis von Projekten berücksichtigt werden können.

4.) Dynamische Wissenselemente
Hinsichtlich der sog. „Dynamischen Wissenselemente“, deren Aktualität nicht bei allen Energieberatern gesichert erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass anders als bei anderen Energieberaten in den Berufsgesetzen der Länderkammern eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildungsverpflichtung mit Spezialisierungsmöglichkeiten in einzelnen Leistungsbereichen festgelegt ist. So werden bereits jetzt umfangreiche und fortlaufende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Länderkammern durchgeführt, wodurch ein umfassendes und aktuelles Fortbildungsangebot mit klar definierten Kriterien für die Berater in den jeweiligen Anwendungsbereichen sichergestellt wird. Mitglieder von Ingenieurkammern sind im Übrigen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.

5.) Qualitätssicherungskonzept
Ein schlüssiges Qualitätssicherungskonzept kann nach unserer Auffassung nur unter Einbindung der bestehenden Fort- und Weiterbildungsprogramme und -einrichtungen der Länderkammern sowie unter Anerkennung der auf Grundlage der Ländergesetze vergebenen Fachplanerbezeichnungen erfolgen.
Die Ingenieurkammern prüfen mit unabhängigen Eintragungs- und Fachausschüssen sowohl öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf der Grundlage von § 36 Gewerbeordnung als auch staatlich anerkannten Sachverständige und Nachweisberechtigte für Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz und Erd- und Grundbau auf Grundlage der Landesbauordnungen und Ingenieur- und Kammergesetze der Länder. Sie verfügen über eine eigene Prüfungs- und Fachkompetenz und sind durch ihre Eintragungsausschüsse, welche regelmäßig durch einen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet werden unabhängig und neutral tätig

Ingenieure erbringen auf Grundlage ihrer akademischen Ausbildung hochqualifizierte Beratungs- und Planungsleistungen, die ein Erreichen der hohen Klimaschutzanforderungen bei gleichzeitiger Sicherung des Verbraucherschutzes gewährleisten. Seit der Öffnung der BAFA-Energieberatung auch für andere Berufsgruppen haben sich fachlich hochqualifizierte Experten mit technischen Studienabschlüssen immer mehr aus diesem Beratungsgebiet zurückgezogen. Eine weitere Öffnung der Energieberatung für fachfremde Quereinsteiger, die ohne ausreichende fachübergreifende Kompetenz sowie eine Öffnung für den Bereich der komplexen Nichtwohngebäude würde zu einem weiteren Rückzug derjenigen fachlich qualifizierten Experten führen, die dringend für eine qualitäts- und wirkungsvolle Energieberatung und deren planerische Umsetzung gebraucht werden.

Wir empfehlen deshalb, statt einer weiteren Öffnung des Beratungsmarktes zur größeren Akzeptanz und Nachfrage nach Energieberatungen und Sanierungsmaßnahmen in den gesetzlichen Randbedingungen einen stärkeren Fokus auf die Beratungsqualität sowie auf belastbare und transparente Berechnungsstandards zum realen Energiebedarf und zur Wirtschaftlichkeit zu legen.

Teepott in Rostock-Warnemünde | Ehrung als historisch bedeutendes Ingenieurbauwerk

Teepott in Rostock-Warnemünde | Ehrung als historisch bedeutendes Ingenieurbauwerk 150 150 Bundesingenieurkammer

Wahrzeichen mit Aussicht | Der Teepott in Rostock-Warnemünde trägt ab sofort den Titel  „Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“

Er ist eines der beliebtesten Fotomotive in Mecklenburg-Vorpommern und ziert Postkarten ebenso wie Briefmarken. Nun darf sich der Teepott in Rostock-Warnemünde auch „Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ nennen. Mit der Verleihung dieses Titels am 18. Oktober 2018 ehrte die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern den markanten Rundbau als historisch bedeutendes Ingenieurbauwerk.

Geprägt wird die Ansicht des Teepotts durch das Hyparschalen-Dach von Bauingenieur Ulrich Müther. Ähnlich wie bei Brückenbauten, Überdachungen oder Türmen wirkt sich die Konstruktion maßgeblich auf die Gesamtform des Gebäudes aus. Als eines der wichtigsten DDR-Bauwerke im Norden wurde der Teepott 1984 unter Denkmalschutz gestellt.

„Wir haben viele bekannte Bauwerke in Rostock-Warnemünde. Aber der Teepott ist über die Landesgrenzen hinaus bekannt. Das Bauwerk von Ulrich Müther ist bis heute modern und zeitlos und ich möchte allen danken, die in den vergangenen 50 Jahren zur Erhaltung dieses Kleinods beigetragen haben“, sagte Roland Methling, Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock.

„Der Teepott verkörpert nicht nur Baugeschichte, sondern er gehört als ein Gegenstück zur Architektur der Plattenbauten auch untrennbar zur Geschichte der vergangenen DDR. Mit der Auszeichnung ehren wir aber nicht nur das Bauwerk, sondern gleichzeitig auch Ulrich Müther, einen der bedeutendsten Bauingenieure der ehemaligen DDR, der – und darauf sind wir stolz – bis zu seinem Tod Mitglied der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern war“, so Dipl.-Ing. Wulf Kawan, Präsident der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.

Auch Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, betonte die herausragenden Leistungen des außergewöhnlichen Baumeisters: „Ulrich Müther hat mit seinen Betonschalenbauten wie dem Teepott die Moderne in der DDR maßgeblich mitgestaltet und ein reiches Erbe hinterlassen. Beides gilt es zu würdigen und damit auch kommende Generationen von Ingenieurinnen und Ingenieuren zu motivieren, mutig und kreativ unsere gebaute Umwelt mitzugestalten.“

Alle technischen und historischen Hintergründe zum Teepott in Rostock-Warnemünde sind in der Publikation der Schriftenreihe „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ nachzulesen. Eine eigens hierzu herausgebrachte Schriftenreihe porträtiert alle 23 seit 2007 ausgezeichneten Bauwerke.

Die Auszeichnungsreihe „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ wird unterstützt vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Ingenieurkammern der Länder und dem gemeinnützigen Förderverein „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“.

Bildmaterial stellen wir Ihnen gerne kostenfrei zur Verfügung.

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs

Referentenentwurf eines Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Kammern und Verbände der planenden Berufe (Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure) begrüßen den Gesetzentwurf im Grundsatz ausdrücklich, weil er in besonderem Maße mittelstandsfreundlich ist. Das überhandnehmende Abmahnwesen, insbesondere durch auf das Abmahnwesen spezialisierte Vereine oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist ein besonderes Ärgernis für den Mittelstand. Die Betroffenen sehen sich mit anwaltlichen Schreiben konfrontiert, in denen sie zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und einer, meist strafbewehrten, Unterlassungserklärung aufgefordert werden. In aller Regel sollen auch noch die Kosten für den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt übernommen werden. Hinzu kommen häufig die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand.

Referentenentwurf ein erster Schritt in die richtige Richtung
Nach Auffassung der Planerverbände ist der vorliegende Referentenentwurf im Grundsatz ein richtiger und wichtiger Schritt hin zu einer sachgerechten Anwendung des Wettbewerbsrechts. Dieser Gesetzentwurf sollte aber nur ein erster Schritt sein.
Mit Blick auf die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der DSGVO möchten wir die Überlegung, insbesondere zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen Sonderregelungen für die Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße aufzunehmen, unbedingt unterstützen.

Klagebefugnis berufsständischer Kammern muss sichergestellt sein
Der Referentenentwurf enthält allerdings einen Punkt, der die freiberuflichen Interessen der verkammerten Berufe übergreifend betrifft und hoffentlich lediglich auf einem Versehen beruht. Nach bisherigem Recht wird die Klagebefugnis der berufsständischen Kammern der Freien Berufe aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hergeleitet. Sie werden nach ständiger Rechtsprechung als rechtsfähiger Verband im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass die Klagebefugnis nur noch solchen Verbänden zustehen soll, die in die vom Bundesamt für Justiz zu führende Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Ref-E). Eine solche Eintragung könnten nach § 8a Abs. 2 UWG-RefE aber nur eingetragene Vereine bestimmter Größe und Ausstattung erlangen. Da die berufsständischen Kammern der Freien Berufe, wie z.B. die Architektenkammern und Ingenieurkammern, keine eingetragenen Vereine, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wäre ihnen damit die Klagebefugnis genommen. Eine Klarstellung dahingehend, dass die berufsständischen Kammern weiterhin dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nebst dem neuen § 8a UWG Ref-E zuzuordnen sind, wäre allerdings nicht nur nicht ausreichend, sondern strikt abzulehnen. Die auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten berufsständischen Kammern dürfen mit Blick auf die in § 8a Abs. 2 UWG Ref-E genannten Anforderungen von vorherein nicht (mehr) mit klassischen Wirtschaftsverbänden auf eine Stufe gestellt werden.
Um eine funktionierende Rechtsdurchsetzung für die Kammern der Freien Berufe auch weiterhin zu gewährleisten, fordern wir daher, die für die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltende privilegierende Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E um die berufs-ständischen Kammern der Freien Berufe zu ergänzen oder in einer geson-derten Nr. 5. zu erfassen

Klare Abgrenzungskriterien statt unbestimmter Rechtsbegriffe
Neben den vorgenannten grundlegenden Forderungen bitten wir im Einzelnen zu prüfen, ob die angestrebten und begrüßenswerten Ziele mit den vorgeschlagenen Instrumenten tatsächlich wirksam erreicht werden können.
Aus unserer Sicht wären klare, nicht erneut auslegungsbedürftige Abgrenzungskriterien vorzugswürdig, die einerseits die Tätigkeit seriöser Abmahnorganisationen nicht behindern und andererseits unseriöse Abmahnvereine und Mitbewerber eindeutig ausschließen. Hier könnte zum Beispiel an konkrete Pflichtverletzungen angeknüpft werden, die generell oder zumindest den Mitbe-werbern als Aufhänger für Abmahnungen entzogen werden (z.B. Verstöße gegen formale Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet). Bedenken haben wir hingegen insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Ref-E, wonach der Anspruch der Anspruchsberechtigten auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei sogenannten „unerheblichen“ Zuwiderhandlungen ausgeschlossen sein soll. Dies dürfte nicht nur zu weiteren Auseinan-dersetzungen um die Frage führen, welche Zuwiderhandlung im Einzelfall uner-heblich ist, sondern wirkt insgesamt der Tätigkeit der seriösen Abmahnorganisationen entgegen.
In jedem Fall ausgeschlossen werden muss, dass berechtigte Abmahnungen oder wettbewerbliche Unterlassungsklagen der berufsständischen Kammern der Freien Berufe, insbesondere die Verfolgung missbräuchlich verwendeter geschützter Berufsbezeichnungen (wie z.B. Architekt), als ggf. unerheblich im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden könnten.
Da § 13 Abs. 4 UWG Ref-E nur für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UWG-Ref-E gelten soll, wäre dies ein weiterer Grund dafür, die Anspruchsberechtigung der berufsständischen Kammern der Freien Berufe in § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Ref-E oder einer neuen Nr. 5 ausdrücklich und gesondert zu kodifizieren.

5.10.2018

Bundesarchitektenkammer
Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung
Bundesingenieurkammer
Bund Deutscher Architekten
Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure
Bund Deutscher Innenarchitekten
Bund Deutscher Landschaftsarchitekten
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik
Bundesstiftung Baukultur

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Verband Deutscher Architekten und Ingenieurvereine
Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung
Deutsches Institut für Urbanistik
Informationskreis für Raumplanung
Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung
Verband beratender Ingenieure
Verband Deutscher Vermessungsingenieure
Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands
Zentralverband der Ingenieurvereine

Wohngipfel 2018 | Vorschläge der BIngK für mehr bezahlbaren Wohnraum

Wohngipfel 2018 | Vorschläge der BIngK für mehr bezahlbaren Wohnraum 150 150 Bundesingenieurkammer

Am 21. September 2018 findet im Bundeskanzleramt der Wohngipfel statt, zu dem Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Bundesminister Horst Seehofer geladen haben. Vertreter aus Politik, Wirtschaft und von Verbänden wollen dort Vorschläge zur Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum diskutieren.

„Aus Sicht von Ingenieurinnen und Ingenieuren gibt es eine Reihe geeigneter Maßnahmen, um Wohnen wieder bezahlbar zu machen, ohne die Qualität des Planens und Bauens zu senken“, sagte Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, im Vorfeld des Treffens.

Vorschläge der Bundesingenieurkammer für mehr bezahlbaren Wohnraum sind unter anderem:

  • Vereinheitlichung der Landesbauordnungen
  • eine verstärkte Auslobung interdisziplinärer Wettbewerbe
  • Stärkung digitaler Planungsmethoden unter Beibehaltung der Unabhängigkeit von Planung und Bau
  • Sicherstellung mittelstandsfreundlicher Ausschreibungs- und Vergabepraxis
  • Einführung praxisgerechterer Normungsziele
  • Modernisierung bestehender modernisierungsfähiger Gebäudesub­stanz
  • Förderung von Maßnahmen, die dem Fachkräftemangel langfristig begegnen, ohne die Qualität in der Ausbildung abzusenken
  • Aufstockung des Fachpersonals in der Verwaltung

Darüber hinaus muss die Bildung von Wohneigentum gefördert werden. Dazu ist aus Sicht der Bundesingenieurkammer eine Beendigung des Wettlaufs bei der Grunderwerbssteuer und die Einführung von Freigrenzen für selbstgenutztes Wohneigentum zwingend notwendig. „Denn derzeit neutralisiert die Grunderwerbssteuer jegliche Förderung“, führte Hans-Ullrich Kammeyer weiter aus.

Des Weiteren äußerte der Präsident der Bundesingenieurkammer sein Bedauern über die Ablösung von Staatssekretär Gunther Adler. „Mit Gunther Adler verliert das Bundesinnenministerium einen versierten Wohnungs- und Baupolitiker, der parteiübergreifend und in der Branche selbst hohes Ansehen genießt. Auch der Zeitpunkt so kurz vor dem Wohngipfel könnte nicht schlechter sein. Im Namen der Bundesingenieurkammer danke ich Staatssekretär Adler für die allzeit gute und zielführende Zusammenarbeit.“

Achterbahn – schwungvoll konstruiert | „Junior.ING“ 2018/2019 gestartet

Achterbahn – schwungvoll konstruiert | „Junior.ING“ 2018/2019 gestartet 150 150 Bundesingenieurkammer

Der bundesweite Wettbewerb „Junior.ING“ der Ingenieurkammern geht in seine 14. Runde. Ab sofort sind Schülerinnen und Schüler wieder aufgerufen, zu planen und zu bauen. Das diesjährige Thema lautet: „Achterbahn – schwungvoll konstruiert“. Aufgabe ist es, eine Achterbahn zu entwerfen und mit einfachen Materialien zu bauen. Zugelassen sind Einzel- und Gruppenarbeiten von Schülerinnen und Schülern allgemein- und berufsbildender Schulen. Ausgeschrieben ist der Wettbewerb in zwei Alterskategorien, Kategorie I bis Klasse 8 und Kategorie II ab Klasse 9. Anmeldeschluss ist der 30. November 2018.

Bei dem zweistufigen Schülerwettbewerb „Junior.ING“ loben die jeweiligen Kammern den Landeswettbewerb für ihr Bundesland aus. Die Sieger des Landeswettbewerbs nehmen anschließend am Bundesentscheid und der Bundespreisverleihung in Berlin teil. Darüber hinaus vergibt die Deutsche Bahn erneut einen Sonderpreis für ein besonders gutes Mädchenteam.

Der Wettbewerb

Der Schülerwettbewerb wird getragen von 15 Länderingenieurkammern sowie von der Bundesingenieurkammer. Mit rund 6.000 Teilnehmenden gehört Junior.ING zu einem der größten Schülerwettbewerbe deutschlandweit. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler auf spielerische Art und Weise für Naturwissenschaft und Technik zu begeistern. Die Wettbewerbsthemen wechseln jährlich und zeigen so die Vielseitigkeit der Bauingenieurtätigkeit. Auf diesem Weg werben die Kammern für den Ingenieurberuf, um langfristig dem Fachkräftemangel in den technischen Berufen zu begegnen. Im vergangenen Jahr beteiligten sich 6.630 Schülerinnen und Schüler aus zwölf Bundesländern und investierten rund 50.000 Arbeitsstunden in ihre 2.459 eingereichten Modelle. Der Anteil der angemeldeten Schülerinnen lag bei 38 Prozent.

Der Bundeswettbewerb steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

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