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Denise Banicke

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Planungsbeschleunigungsgesetzes

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Planungsbeschleunigungsgesetzes 150 150 Bundesingenieurkammer

Aus berufspolitischer Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die angestrebte Planungsbeschleunigung im Infrastrukturbereich grundsätzlich zu begrüßen. Ob die Wiedereinführung der Präklusion aufgrund der gegenläufigen Pendelbewegung in der Rechtssache „protect“ mit Unionsrecht vereinbar ist, bleibt unbeschadet des Rechtsgutachtens von Herrn Prof. Durner einer zu erwartenden Klärung durch den EuGH vorbehalten.

Zweckmäßig erscheinen unabhängig davon jedoch Ergänzungen im Zusammenhang mit den Betretungsrechten, welche nach Artikel 1 in § 22b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und nach Artikel 2 in § 31 des Bundesfernstraßengesetzes eingeführt werden sollen. Hinsichtlich Absatz 1 wird dort allein das Betretungsrecht für Grundstücke geregelt, nicht jedoch für die darauf belegenen Häuser bzw. Wohnungen. Im Vergleich ist in § 16a Absatz 1 Satz 2 FStrG auch klarstellend geregelt, dass Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen. Sowohl aus rechtssystematischen Gründen wie auch zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sollte diese Regelung parallel eingepflegt werden. Darüber hinaus sieht der jeweilige Absatz 2 einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden durch das Betreten der Grundstücke vor. Erfahrungsgemäß sind trassenbezogene Infrastrukturmaßnahmen für die betroffenen Anlieger ein erheblich emotionsaufgeladenes Thema, was zu Forderungen nach Ersatzpflichten bereits minimalinvasivster Beeinträchtigungen führen kann.

Aufgrund der gleich gelagerten Interessenlage scheint eine Übernahme des Satz 2 sinnvoll. Zusammenfassend könnte die beabsichtigte Regelung wie folgt gefasst werden:

(1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht im Verkehrsbereich

Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht im Verkehrsbereich 150 150 Bundesingenieurkammer

Das Ansinnen des Gesetzentwurfes, zur Herstellung einer größeren Akzeptanz von Infrastrukturprojekten und insbesondere zu einer Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren beizutragen wird ausdrücklich unterstützt. Pilotprojekte können hierzu ein geeignetes Mittel sein, um Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln, die in die zukünftigen gesetzlichen Regelungen ergänzend aufgenommen werden können.

Festzuhalten ist, dass die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Aspekte eines solchen Vorhabens derzeit noch nicht abschließend geklärt sind.

Problematisch könnte dabei insbesondere sein, dass der Gesetzgeber nach dem Referentenentwurf z.B. von Regelungen wie z.B. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) abweichen könnte, welche in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben geschaffen wurden. Die europarechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung erscheint insoweit fraglich.

Daneben können auch die in dem Gutachten von Prof. Ziekow dargelegten Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung letztlich erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich festgestellt werden.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Zu § 5:

Zur Erreichung der gesetzlich angestrebten Ziele ist eine fachliche Begleitung des Prozesses nicht nur durch behördeninterne Fachleute erforderlich. Aus unserer Sicht sollte der Träger des Vorhabens in einer möglichst frühen Phase der Planung der Projekte oder von Teilen der Projekte vor der Beteiligung der Öffentlichkeit insbesondere eine frühzeitige Beteiligung der erforderlichen Fachplaner der verschiedenen Fachrichtungen sicherstellen. Die Herstellung einer zur Bewertung des Vorhabens ausreichend detaillierten Planungstiefe ist insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem planfeststellenden Gesetz verbundenen Minderung des gerichtlichen Rechtsschutzes geboten.

Zu § 7 Absatz 1

In dieser Vorschrift kann die Figur eines Projektmanagers eine grundsätzlich sinnvolle Ergänzung sein, um widerstreitende Interessen in Einklang zu bringen, könnte dies auch hier sinnvoll vorgesehen werden. Die Regelung ist vergleichbar auch in § 17h Planungsbeschleunigungsgesetz enthalten und lautet:

„Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere […] auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. …“

Zu § 8 Absatz 2

Hier ist vorgesehen, dass soweit Belange der Landeskultur oder Wasserwirtschaft berührt sind, der Abschlussbericht dem Einvernehmen der zuständigen Behörde bedarf, über deren Erteilung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist. Das Gesetz soll der Verfahrensbeschleunigung dienen. Hier wäre es sinnvoll, eine Erteilungsfiktion vorzusehen, welche auch in den Landesbauordnungen zur Bauvorlageberechtigung (z.B. § 67 Absatz 4 BauO NRW 2018) vorgesehen ist. Satz 2 wäre dann sinngemäß wie folgt zu fassen:

„Das Einvernehmen gilt als erteilt, sofern die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs des Abschlussberichts darüber entschieden hat.“

Klimaschutzprogramm 2030 | Bundesingenieurkammer fordert mehr Mut!

Klimaschutzprogramm 2030 | Bundesingenieurkammer fordert mehr Mut! 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung, fordert jedoch mehr Mut bei der Ausgestaltung.

Positiv zu sehen ist, dass das Programm sektorübergreifend und technologieoffen angelegt ist. Dass für den Gebäudebereich die steuerliche Förderung selbstgenutzten Eigentums eingeführt werden soll, ist ebenfalls zu begrüßen. Eine zentrale Bedeutung kommt zweifellos der CO2-Bepreisung zu, da diese – wenn richtig angelegt – eine schnelle und zuverlässige Lenkungswirkung entfalten kann: Wer viel CO2 emittiert, zahlt mehr.

Dennoch dürften die Reduktionsziele für 2030 aus Sicht der Bundesingenieurkammer kaum erreichbar sein. So wird beispielsweise ein Hausbesitzer, dessen Gasheizung 20.000 kWh/a verbraucht, bei 10 €/to CO2 mit Mehrkosten von 0,2 Cent je kWh bzw. 40 € pro Jahr konfrontiert. Es ist zu bezweifeln, dass dies eine Lenkungswirkung im Sinne des Klimaschutzes hat. Auch die bis 2025 auf 35 €/to CO2 ansteigenden Emissionspreise gehen bei den gängigen fossilen Brennstoffen sehr wahrscheinlich im Zuge der allgemeinen Energiepreisentwicklung unter. Eine mittelfristig ausreichende Lenkungswirkung ist hier ebenfalls nicht zu erwarten.

Die Fest-Bepreisung der Emissionen unterlaufe zudem ein wesentliches Ziel des Zertifikatshandels – nämlich die Deckelung der Emissionen und damit einhergehend die marktregulierte Verteuerung bei Verknappung der Rest-Emissionsrechte, kritisiert die Bundesingenieurkammer.

Daher lautet das Fazit der Bundesingenieurkammer: Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung ist ein erster Schritt in die richtige Richtung – wenngleich ein zu zaghafter. Die Faktenlage und die Verantwortung gegenüber den kommenden Generationen erfordern ein mutigeres Vorgehen und wesentlich mehr Tempo.

Schöne Aussicht | Ingenieurkammern starten neuen Schülerwettbewerb

Schöne Aussicht | Ingenieurkammern starten neuen Schülerwettbewerb 150 150 Bundesingenieurkammer

Ab heute sind Schülerinnen und Schüler wieder bundesweit aufgerufen, sich am Wettbewerb Junior.ING zu beteiligen. Damit startet der Schülerwettbewerb in seine 15. Runde. In diesem Jahr geht es darum, einen Aussichtsturm zu planen und als Modell zu bauen. Gefragt ist neben der Tragkonstruktion auch eine Aussichtsplattform sowie jede Menge Spaß am Tüfteln und natürlich Fantasie.

Zugelassen sind Einzel- und Gruppenarbeiten von Schülerinnen und Schülern allgemein- und berufsbildender Schulen. Ausgeschrieben ist der Wettbewerb in zwei Alterskategorien – Kategorie I bis Klasse 8 und Kategorie II ab Klasse 9. Anmeldeschluss ist der 30. November 2019. In einem ersten Schritt loben die teilnehmenden Ingenieurkammern den Wettbewerb für ihr Bundesland aus. Die Sieger des Landeswettbewerbs nehmen dann am Bundesentscheid teil und können sich auf das große Finale im Deutschen Technikmuseum in Berlin freuen. Darüber hinaus vergibt die Deutsche Bahn erneut einen Sonderpreis für ein besonders innovatives Projekt.

Der Wettbewerb
Der Schülerwettbewerb wird getragen von 15 Länderingenieurkammern sowie von der Bundesingenieurkammer. Mit rund 5.000 Teilnehmenden gehört Junior.ING zu einem der größten Schülerwettbewerbe deutschlandweit. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler ganz praktisch für Naturwissenschaft und Technik zu begeistern. Die Wettbewerbsthemen wechseln jährlich und zeigen so die Vielseitigkeit des Bauingenieurwesens. Damit setzen die Kammern dem bestehenden Fachkräftemangel etwas entgegen und werben für den Ingenieurberuf.

Der Bundeswettbewerb steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.junioring.ingenieure.de

Einfach riesig! Der Gasometer Oberhausen trägt ab sofort den Titel „Historisches Wahrzeichen“

Einfach riesig! Der Gasometer Oberhausen trägt ab sofort den Titel „Historisches Wahrzeichen“ 150 150 Bundesingenieurkammer

Bei seiner Inbetriebnahme am 15. Mai 1929 war er der größte Gasbehälter Europas – der Gasometer in Oberhausen. Nun feiert er sein 90-jähriges Jubiläum. In diesem Rahmen ehren die Bundesingenieurkammer und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen den „Riesen am Kanal“ am 06. September 2019 mit dem Titel „Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“.

Errichtet wurde der Gasometer Oberhausen als Scheibengasbehälter – einer für die damalige Zeit innovativen und wegweisenden Technik. Damit ließ sich das Gichtgas aus den nahegelegenen Hochöfen zwischenspeichern. Nach Zerstörungen durch zahlreiche Granateinschläge sowie durch einen Brand bei Bauarbeiten konnte der Gasometer von 1947 bis 1949 wieder aufgebaut werden und blieb bis 1988 in Betrieb. Danach entging er nur knapp dem Abriss. Dies konnte jedoch in letzter Minute durch den Rat der Stadt verhindert werden. 1994 wurde aus dem Wahrzeichen von Oberhausen eine außergewöhnliche Ausstellungshalle. Das technische Bauwerk entsprechend umzugestalten war weltweit ein Pilotprojekt und eine Herausforderung. Bis heute gilt der Gasometer Oberhausen als Symbol für ein bedeutendes Stück Industriegeschichte.

„Vor 90 Jahren war der Gasometer Oberhausen ein technisches Meisterwerk. Sein Umbau zur höchsten Ausstellungshalle Europas vor 25 Jahren setzte kulturpolitisch ein Zeichen weit über die Region hinaus. Wir freuen uns daher doppelt, als 25. ‚Historisches Wahrzeichen‘ in eine wahrhaft beeindruckende Liste von Bauwerken aufgenommen zu werden“, sagt Jeanette Schmitz, Geschäftsführerin der Gasometer Oberhausen GmbH.

Anlässlich der Titelverleihung sowie der Feierlichkeiten zum 90-jährigen Jubiläums des Gasometers sagte Dr. Heinrich Bökamp, Präsident der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen: „Der Gasometer zählt zu den herausragenden Insignien der nordrhein-westfälischen Industriebaukultur. Mit seinen wegweisenden konstruktiven, ingenieurtechnischen und funktionalen Merkmalen hat er seinerzeit ebenso europaweit Maßstäbe gesetzt wie in seiner heutigen als moderne Kulturstätte. Ermöglicht hat dies eine herausragende und mutige Ingenieurleistung, die es mehr als verdient hat, mit dem Titel ‚Historisches Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland‘ geehrt zu werden.“

Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, würdigte in seinem Grußwort ebenfalls die Strahlkraft des Industriebaus: „Der Gasometer Oberhausen hat eine bewegte und bewegende Vergangenheit. Ingenieurinnen und Ingenieure haben hier gleich mehrfach ihr Können unter Beweis gestellt. Der für damalige Verhältnisse mächtige und innovative Gasspeicher ist bis heute ein eindrucksvolles Symbol der industriellen Entwicklung und des Strukturwandels und damit ein würdiges ‚Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland‘!“.

Alle technischen und historischen Hintergründe zum Gasometer in Oberhausen sind in der Publikation von Norbert Gilson zusammengefasst, die in der Schriftenreihe „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ erscheint. Seit 2007 erhielten 25 Bauwerke eine solche Auszeichnung. Die eigens hierzu herausgebrachte Schriftenreihe porträtiert alle ausgezeichneten Bauwerke.

Die Auszeichnungsreihe „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“ wird unterstützt vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Ingenieurkammern der Länder und dem gemeinnützigen Förderverein „Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland“.

Bildmaterial sowie weitere Informationen stellen wir Ihnen gerne kostenfrei zur Verfügung.

Deutschlands beste Brücken gesucht!

Deutschlands beste Brücken gesucht! 150 150 Bundesingenieurkammer

Auch 2020 vergeben VBI und Bundesingenieurkammer wieder den Deutschen Brückenbaupreis. Gesucht werden Deutschlands beste Bauingenieurleistungen in den Wettbewerbskategorien „Straßen- und Eisenbahnbrücken“ sowie „Fuß- und Radwegbrücken“. Dabei sind innovative Großprojekte genauso gefragt wie gelungene kleine Konstruktionen oder herausragende Sanierungen.

Eingereicht werden können Bauwerke, deren Fertigstellung, Umbau oder Instandsetzung zwischen dem 1. September 2015 und dem 1. September 2019 abgeschlossen wurde. Einsendeschluss ist der 14. September 2019.

Der 2006 von Bundesingenieurkammer und VBI ins Leben gerufene Deutsche Brückenbaupreis zählt zu den bedeutendsten Auszeichnungen für Bauingenieurinnen und Bauingenieure in Deutschland und steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Nach HOAI-Urteil des Europäischen Gerichtshofs | Bundesingenieurkammer fordert: Qualität erhalten!

Nach HOAI-Urteil des Europäischen Gerichtshofs | Bundesingenieurkammer fordert: Qualität erhalten! 150 150 Bundesingenieurkammer

Wer beim Planen spart, zahlt beim Bauen drauf  – Urteil ist falsches Signal für Verbraucherschutz

Am 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gesprochen.

Darin kommt der EuGH zu dem Schluss, dass diese nicht mit EU-Recht vereinbar seien. Die Bundesregierung ist jetzt verpflichtet, das Urteil umzusetzen.

„Es ist sehr bedauerlich, dass der EuGH den Preisrahmen, den die HOAI vorgibt, gekippt hat. Denn der Ausgang des Verfahrens ist weder im Sinne der Planerinnen und Planer noch im Sinne des Verbraucherschutzes“, kommentierte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer das heutige Urteil. „Es ist allgemein bekannt, dass für einen zu niedrigen Preis keine hinreichende Qualität geliefert werden kann – das gilt auch für Ingenieurleistungen.“ Daher habe die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer und dem AHO stellvertretend für die Planerorganisationen in Deutschland in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung alles dafür getan, um die HOAI in ihrer bisherigen Form zu erhalten.

Aber alles Lamentieren helfe nicht. „Jetzt muss es darum gehen, den Verbrauchern Sicherheit und den planenden Berufen in Deutschland eine verlässliche und handhabbare Grundlage an die Hand zu geben. Aus diesem Grund werden wir nun gemeinsam mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung an einer Lösung arbeiten“, so Kammeyer weiter. Denkbar wäre ein Ansatz analog dem der Steuerberater, wonach statt eines Mindestsatzes von einem Regelsatz auszugehen ist und ein Angemessenheitsvorbehalt im Hinblick auf die zu erbringende Leistung gilt. „Natürlich ist das Model kein vollwertiger Ersatz für die Mindestsätze. Aber es könnte helfen, Preisdumping, das am Ende allen schadet, zu verhindern. Denn eins ist ganz klar: Qualität hat ihren Preis. Wer beim Planen spart, zahlt hinterher beim Bauen drauf!“, erklärte der Präsident der Bundesingenieurkammer abschließend.

Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz – GEG

Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz – GEG 150 150 Bundesingenieurkammer

Entwurf eines Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) – Stand: 28.05.2019

Die Bundesingenieurkammer unterstützt das Ziel der Bundesregierung bis 2050 einen nahe-zu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen und den Anteil erneuerbarer Energien Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern. Dazu ist eine Zusammenfassung der maßgeblichen bestehenden Rechtsgrundlagen des EnEG und EEWärmeG und der EnEV grundsätzlich sinnvoll. Die Regelungen des GEG-E müssen sich dabei am Ziel der Erreichung eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 und der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 messen lassen. Sie müssen deshalb geeignet sein, zur Einhaltung der in einem Klimaschutzgesetz festgelegten Jahresemissionsmengen einen entscheidenden Beitrag zu leisten.

Die Ingenieurinnen und Ingenieure der sechzehn Ingenieurkammern der Länder können und wollen durch ihre Planungs- und Beratungsleistungen den hierfür erforderlichen Beitrag zur CO2-Einsparung und Ressourcenschonung bei Gebäuden leisten. Sie verfügen über die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur das im Gesetzentwurf gewählte Anforderungsniveau zu erfüllen sondern sind auch in der Lage, zur Erreichung ambitionierterer Einsparziele und zu einer größeren Steigerung der Energieeinsparung beizutragen als dies im aktuellen Gesetzentwurf bisher vorgesehen und zur Erreichung der klimapolitischen Ziele auch notwendig ist. Außerdem sollte auch der unsanierte Gebäudebestand stärker in den Focus genommen werden.

Zum Gesetzentwurf nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:

§ 3 Begriffsbestimmungen
1. In Absatz 1 Nr. 23 ist der Begriff für ein „Niedrigstenergiegebäude“ definiert. Diese Definition bleibt hinter dem in der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) verwendeten Begriff des „Nearly-Zero-Energy-Building“ und der Definition in der EPBD (Art. 2 Nr. 2) zurück. Danach ist ein Niedrigstenergiegebäude „ein Gebäude, das eine sehr hohe … Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden“.

Auch in der Empfehlung der EU-Kommission 2016/1318 vom 29. Juli 2016 über Leitlinien der Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren zur Erreichung dieses Energiestandards für alle neuen Gebäude bis 2020 wird dazu ausgeführt:
Der mit der EPBD eingeführte Begriff des „fast bei null liegenden oder sehr geringen Energiebedarfs“ gibt jedoch Aufschluss über das Ausmaß und die Grenzen des Er-messungsspielraums der Mitgliedsstaaten. Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden sollten auf eine nahezu ausgeglichene Energiebilanz abzielen. Dieser Ansatz wird im GEG-E bereits bei der Begriffsdefinition außer Acht gelassen und soll-te entsprechend der europäischen Vorgaben in § 3 Abs. 1 Nr. 23 ergänzt und in den weiteren Regelungen konsequent umgesetzt werden.

2. „gebäudenah erzeugter Strom“
Die Neuregelung, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann wird begrüßt. Wünschenswert wäre jedoch, eine ausdrückliche Begriffsbestimmung für „gebäudenah erzeugter Strom“ (§§ 23, 36 GEG-E) in § 3 GEG-E aufzunehmen.

§4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ist nach unserer Auffassung zu konkretisieren. Gebäude der öffentlichen Hand müssen stufenweise die Klimaneutralität erreichen. Diese „Stufen“ sind für Neubauten und für die Sanierung von Bestandsgebäuden unter Beachtung der Vorbildfunktion festzulegen. Die Ausnahmeregelungen sollten an eine Lebenszyklusbetrachtung geknüpft werden.

§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
1.) Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt eine Berechnungsmethodik zur Bewertung von kostenoptimalen Niveaus. § 5 wird mit der Definition der wirtschaftlichen Vertretbarkeit den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes jedoch nicht gerecht. Die in § 5 Satz 2 genannten „eintretenden Einsparungen“ sind grundsätzlich nutzerabhängig, die anzustellenden Berechnungen sind dagegen abhängig vom Regelwerk und dem rechnerisch ermittelten Bedarf. Hier besteht für Planer ein nicht kontrollierbares Haftungsrisiko. Deshalb wird ein einheitliches Berechnungsmodell für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für dringend notwendig erachtet. Dabei sollte für das Wirtschaftlichkeitsprinzip im Hinblick auf die Betriebskosten der Endenergiebedarf die maßgebende Größe sein. Auch der 6. Deutsche Baugerichtstag 2016 hat diesbezüglich empfohlen, den Begriff und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der RL 2010/31/EU vom 19.05.2010 zu konkretisieren und insoweit auf die VO 244/2012 vom 16.01.2012 zu verweisen. Nur die Definition einer konkreten Berechnungsmethodik stellt sicher, dass für Ingenieure und Energieberater eine rechtssichere Grundlage für die Planung und Beratung von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen geschaffen und dem Bauherrn eine klare Beurteilung bei der Entscheidung über energiesparendes Bauen und Sanieren ermöglicht wird.

2.) Die dem GEG-E zugrunde liegenden Annahmen in den wissenschaftlichen Gutachten zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von energetischen Standards wurden zu eng gefasst. Hierin ist insbesondere eine auf den CO2-Ausstoß bezogene Folgekostenbetrachtung nicht adäquat berücksichtigt. Dadurch wurde die Darlegung verhindert, dass höhere energetische Standards grundsätzlich schon jetzt wirtschaftlich sein können. Auf diese Standards, welche heute bereits möglich sind, stellt sich auch der Markt derzeit ein bzw. hat sich bereits darauf eingestellt, sodass entsprechende Leistungen und Produkte kostengünstiger angeboten werden können. Diese höheren Standards (KfW 40 als Mindestanforderung) sind unumgänglich, wenn die gewünschte CO2-Reduzierung im Gebäudebereich tatsächlich erreicht werden soll. Der Entwurf für ein Klimaschutzgesetz sieht für den Gebäudebereich derzeit eine CO2-Reduzierung von 67 Prozent vor. Dieses Einsparpotenzial lässt sich durch die im GEG-E festgeschriebenen aktuellen Standards von 2016 nicht realisieren.

Die Wirtschaftlichkeit höherer Standards von energetischen Maßnahmen ließe sich ferner durch eine steuerliche Abschreibung von Investitionen erreichen. So profitieren z.B. Investoren oft nicht durch die Erfüllung hoher energetischer Standards welche vorrangig Mietern im Rahmen reduzierter Nebenkosten zu Gute kommen. Durch eine steuerliche Abschreibungsmöglichkeit könnte hingegen auch für Investoren das energieeffiziente Bauen und Sanieren wirtschaftlich werden. Darüber hinaus könnte auch das Lenkungsinstrument einer CO2- Abgabe die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung höherer Standards von energetischen Bau- und Sanierungsmaßnahmen wesentlich verändern. Auch diese Aspekte werden in den beauftragten Studien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bisher nicht hinreichend berücksichtigt.

Nach Einschätzung der Bundesregierung werden bereits die für 2020 gesetzten CO2-Reduktionsziele (-40 % bezogen auf 1990) voraussichtlich verfehlt. Geplant ist nun, die CO2-Emissionen bis 2030 in diesem Bereich um mindestens 40 % (bezogen auf 2014) zu senken. Im Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung wird ferner das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 beschrieben. Diese Zielvorgaben lassen sich mit dem auf Grundlage einer eingeschränkten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung festgeschriebenen Niveau von 2016 nicht erreichen. Hierzu sind weitere als die im GEG-E vorgesehenen Maßnahmen er-forderlich. Dazu muss möglicherweise die aus dem EnEG in den GEG-E übernommene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung insgesamt auf den Prüfstand gestellt werden.

§23 Abs. 1 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Der mietende/pachtende Nutzer kann nicht zur Stromabnahme gezwungen werden (freie Anbieterwahl). Es sollte deshalb durch eine eindeutige Definition klargestellt werden, ob die Energie nur dann als „selbst genutzt“ gilt, wenn der Nutzer diese tatsächlich abnimmt oder ob die „reine technische Nutzbarkeit“ ausreicht. Nur in letzterem Fall lassen sich in Mehrfamilienhäusern und Mietbürogebäuden entsprechende Eigenstromkonzepte umsetzen. (Vergleiche aktuelle Anforderungen im Förderstandard für Wohngebäude „KfW Effizienzhaus 40 Plus“.)

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Die beabsichtigte Einführung eines zweiten eigenständigen Nachweisverfahrens („Modellgebäudeverfahren“) für neue Wohngebäude (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5) erscheint nicht zielführend. Tatsächlich bewirkt dieses gemessen an der PC-gestützten Bilanzierung kaum eine signifikante Erleichterung der Arbeit. Zudem werden hierdurch Energieausweise mit unterschiedlichen Ergebnissen die Folge sein, was der Vergleichbarkeit und der Akzeptanz des Energieausweises nicht zuträglich ist.
Ferner ist in Anlage 5 Nr. 1 c) zu § 31 GEG-E noch auf die alte Wärmebrückennorm DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 verwiesen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 31 soll den Berechnungen nun jedoch die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde gelegt werden. Der fehlerhafte Verweis in der Anlage sollte entsprechend zu korrigiert werden.

§§ 73 – 77 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Durch die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen lässt sich ein erhebliches Energieeinsparpotential im Bereich der Lüftungs- und Klimatechnik erreichen. Mit der Durchführung einer energetischen Inspektion ihrer Klimaanlagen werden den Betreibern diese Energieeinsparpotenziale sichtbar gemacht. Vor diesem Hintergrund wird die Umsetzung von Artikel 15 der EU-Gebäuderichtlinie und die damit vorgesehene Verpflichtung für Betreiber, eine energetische Inspektion von Klimaanlagen durchführen zu lassen, begrüßt.

Allerdings zeigen die Erfahrungen der Vergangenheit erhebliche Umsetzungs- und Vollzugsdefizite bei der Inspektion von Klimaanlagen und den durchzuführenden Stichprobenkontrollen. Die Inspektion von Klimaanlagen erfolgt nicht flächendeckend und nicht in jedem Fall. Außerdem wird bei den Stichprobenkontrollen eine Auswahl lediglich aus der Zahl der bereits durch durchgeführte Inspektionen registrierten Klimaanlagen getroffen, die hohe Dunkelziffer der nicht inspizierten Klimaanlagen bleibt jedoch der Registrierung und einer Stichprobenkontrolle entzogen. Zur Umsetzung dieses Einsparpotenzial sind daher die Durchsetzung einer Registrierungspflicht von Klimaanlagen und die Sicherstellung des Vollzuges der Inspektionsverpflichtung zwingend erforderlich.

Hierzu ist es nicht ausreichend, wenn in § 77 Abs. 4 GEG-E der Betreiber lediglich „auf Verlangen“ der zuständigen Behörde den Inspektionsbericht vorzulegen hat, sondern dies sollte – analog zur Regelung des Erfüllungsnachweises in § 91 – in jedem Fall erfolgen müssen. Damit würde der bisher nicht gewährleistete Vollzug der Überprüfung von Lüftungs- bzw. Kälte- und Klimaanlagen sichergestellt.

§§ 78 – 87 Energieausweise
Als Aussteller von Energieausweisen ist Ingenieurinnen und Ingenieuren an einer Steigerung der Akzeptanz dieser Ausweise beim Bauherr und Verbraucher gelegen. Die Neuregelung, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich im Energieausweis anzugeben sind (§ 84 Abs. 3) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich begrüßt. Sie bietet auch einen Ansatz für eine evtl. spätere CO2-Abgabe mit der die Wirtschaftlichkeit von energetischen Maßnahmen und deren Umsetzung entscheidend mit beeinflusst werden könnte (s.o. zu § 5). Daneben sollten auch andere repräsentative Schadgase, die zum Treibhauseffekt und zur Gesundheitsbelastung beitragen ausgewiesen werden.

Die in § 83 Abs. GEG-E bestimmte Vor-Ort-Begehung des Gebäudes wird ausdrücklich un-terstützt. Zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften eines Gebäudes ist die Besichtigung der vorhandenen Bausubstanz unverzichtbar. Die Vor-Ort-Begehung kann durch Bild-aufnahmen jedoch allenfalls zusätzlich unterstützt aber keinesfalls alternativ ersetzt werden. Die Möglichkeit der Verwendung von Bildaufnahmen deren Alter, Qualität und Echtheit nicht gewährleistet sind sollte deshalb als alleinige Grundlage für die Ausstellung eines Energieausweises ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus werden folgende Angaben im Energieausweis vorgeschlagen:

• Vollständiges Entfallen des jeweils obsoleten Ausweisblattes (Bedarf/Verbrauch), stattdessen Angabe auf dem Deckblatt, um welchen Ausweistyp es sich konkret handelt.
• Eine einfachere und verständlichere Darstellung der Angaben zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien.
• Das Blatt zu Modernisierungsempfehlungen sollte ganz entfallen, wenn solche Hinweise „nicht möglich“ sind. Dies wäre insbesondere bei Neubauten wichtig, da dieses Blatt beim Bauherrn oft zu Unverständnis führt.

§ 87 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Die Regelung greift in die Nachweisberechtigen-Verordnungen der Länder ein und soll künftig auch Handwerkern und Technikern ermöglichen, Energieausweise auszustellen. Die aktuelle Regelung des § 21 EnEV bestimmt nur die Ausstellungsberechtigung für Gebäude, deren Zustand nicht verändert wird. In den Bauordnungen der Länder ist dagegen die Erstellung von Energieausweisen im Bereich des Neubaus oder bei genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen als Bestandteil der energetischen Gebäudeplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Aufgrund der hohen qualifikatorischen Anforderung, die an die Erstellung energetischer Nachweise geknüpft sind, ist die Berechtigung für das Führen dieser Nachweise in den Bundesländern regelmäßig auf Bauvorlageberechtigte, staatlich anerkannte Sachverständige oder Nachweisberechtigte beschränkt. Denn hierbei kommt es nicht lediglich auf eine Beurteilung der Bausubstanz an, sondern im Bereich der Neuplanung sowohl von Wohngebäuden als auch von Nichtwohngebäuden auf eine umfassende Qualifikation, die zur Planung befähigt und eine Beherrschung der rechnerischen Nachweisverfahren zwingend voraussetzt. Dies stellt eine planerische Aufgabe dar. Die Angaben im Energieausweis resultieren aus den hierfür erforderlichen Berechnungen welche auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nachweises zu führen sind. Eine Erweiterung des Ausstellerkreises für diesen planerisch anspruchsvollen Bereichs der Neubauten und Nichtwohngebäude wird deshalb nachdrücklich abgelehnt.

Die Sicherstellung der hierfür erforderlichen Qualifikation für komplexe Vorhaben wird der Referentenentwurf auch im Sinne des Verbraucherschutzes nicht gerecht. Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen auf Grundlage ihrer akademischen Ausbildung hochqualifizierte Beratungs- und Planungsleistungen, die eine Erreichung der hohen Klimaschutzanforderungen sicherstellen. Dies wird begleitet von einer kontinuierlichen, in den Berufsgesetzen der Länder bestimmten Fort- und Weiterbildungsverpflichtung mit Spezialisierungsmöglichkeiten in einzelnen Leistungsbereichen. So werden bereits jetzt umfangreiche Qualifizierungsmaßnahmen der Länderkammern z.B. zum Fachingenieur oder Prüfsachverständigen nach Landesrecht durchgeführt, wodurch ein umfassendes Beratungsangebot mit klar definierten Kriterien für die Berater in den jeweiligen Anwendungsbereichen sichergestellt wird. Darüber hinaus sind Mitglieder von Ingenieurkammern zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Insbesondere die Komplexität von Nichtwohngebäuden stellt besondere Herausforderung an die Planung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und macht es erforderlich, entsprechende Qualifikationsanforderungen an die Ausstellung von Energieausweisen zu stellen, wie sie z.B. auch im Rahmen der KfW-Förderprogramme des Bundes verlangt werden. Deshalb sollte auch die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen, die eine ganzheitliche Betrachtung des Gebäudes und somit eine gewerksübergreifende Kenntnis erfordert, mindestens das Niveau des erfolgreichen Abschlusses einer Hochschulausbildung, wie diese Ingenieure und Architekten vorweisen können, zu Grunde legen. Grundsätzlich sind die Nachweisführungen nicht nur hinsichtlich der Anlagentechnik (bivalente Heizsysteme, Lüftungstechnik etc.) sondern auch in der Bauausführung (Wärmebrückenausführung) wesentlich komplexer und schadenanfälliger geworden. Deshalb sollte das Qualifikationsniveau der Aussteller insoweit eher angehoben als abgesenkt werden.

Die Anlage 10 des GEG-E sollte um Angaben zum Mindestumfang der Fortbildung ergänzt werden.

Ferner sollte selbst bei Beibehaltung der vorgesehenen Regelung in der Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 2 Nr. 3 GEG-E zumindest klar gestellt werden, dass hiervon nicht nur die von IHK und Handwerkskammern bestellten Sachverständige, sondern auch die von ande-ren öffentlich-rechtlichen Bestellungskörperschaften wie z.B. von Ingenieurkammern auf Grundlage von § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfasst sind.
Eine weitere Öffnung der Ausstellungsberechtigung für den Bereich des Neubaus sowie der komplexen Nichtwohngebäude würde zu einem weiteren Rückzug derjenigen fachlich qualifizierten Experten führen, die dringend für eine qualitäts- und wirkungsvolle Energieberatung und deren planerische Umsetzung gebraucht werden.

Vollzug
Der Energieausweis hat sich in der Praxis als Instrument etabliert. Stringentere Kontrollen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) sollten jedoch sicherstellen, dass eine verbesserte Ausstellung von Energieausweisen bewirkt wird, was bisher noch nicht in allen Fällen verifiziert werden konnte.
Nach wie vor ungeregelt ist die Kontrolle der Ausstellungsberechtigung. Insbesondere im Hinblick auf die geplante Erweiterung des Kreises der Ausstellungsberechtigten und deren Regelungssystematik ist zur Sicherstellung der Qualität eine Kontrolle der tatsächlichen Berechtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen unerlässlich.

Ausdrücklich begrüßt wird insoweit die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises an die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 79 Abs. 1 Satz 4 GEG-E). Es ist wünschenswert die Vorlage von Energieausweisen bei fertiggestellten Neubauten generell zur Pflicht zu machen und dies von den Bauämtern kontrollieren zu lassen. Dazu sollte die Umsetzung dieser Verpflichtung durch die Länder sichergestellt werden und der Energieausweis nicht nur „auf Verlangen“ durch die Behörde vorgelegt, sondern dessen Vorlage generell zur Pflicht gemacht werden.

§ 91 Erfüllungsnachweis
Der Erfüllungsnachweis als öffentlich-rechtlicher Nachweis für die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen und die Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien wird als geeignetes Kontrollinstrument für die planmäßige Umsetzung der energetischen Maßnahmen begrüßt. Auch hierbei sollte jedoch eine bundeseinheitliche Umsetzung und Kontrolle durch die Länder sichergestellt werden.
Für den Kreis der Ausstellungsberechtigten von Erfüllungsnachweisen wird auf die Ausführungen zu § 87 verwiesen. Die Ausstellung des Erfüllungsweises als öffentlich-rechtlichem Nachweis sollte bundeseinheitlich auf die im Rahmen der Landesbauordnung genannten Nachweisberechtigten beschränkt werden und nicht auf die in § 87 GEG-E genannten Berufsgruppen erweitert werden.

§ 102 Innovationsklausel § 106 Wärmeversorgung im Quartier
Vor dem Hintergrund des ständig steigenden Raum- und Flächenbedarfs sind die gesteckten Einsparziele bis 2050 nur erreichbar, wenn insbesondere im Gebäude- und Quartiersbereich ingenieurtechnisch durchgeplante wirtschaftliche Energiekonzepte mit einem ganzheitlichen Ansatz zur Anwendung kommen – das heißt: planen, bauen, betreiben und entsorgen. Neben Konzepten für die Energiebereitstellung optimieren Ingenieurinnen und Ingenieure Gebäude nicht nur energetisch. Sie sorgen außerdem in interdisziplinärer Zusammenarbeit für einen optimalen Nutzwert im Sinne der Eigentümer und Nutzer und übernehmen damit eine hohe Verantwortung für das Gelingen der Energiewende.

Die Sicherstellung einer einheitlichen Planung als Grundlage zur Durchführung der Maßnahmen an der Gesamtheit der beteiligten Gebäude (§ 102 Abs. 2 GEG-E) ist daher unverzichtbar. Die vorgesehene Anzeigepflicht an die zuständige Behörde ist zur Kontrolle dieser Voraussetzung nicht nur sinnvoll sondern auch erforderlich.
Anlage 7, Zeile 5c

„… Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen)…“ Derartige Dächer gibt es nicht. Unter einer Abdichtung im „Kaltdach“ (unglücklicher, veralteter Begriff – in der DIN 4108 korrekt als „belüftetes Dach“ genannt) liegt zwingend eine belüftete Schalung, bzw. korrekter „belüftete Unterlage der Abdichtung (z.B. Schalung, Holzwerk-stoffplatte)“. Erst darunter kann (muss aber nicht) eine Lattung zur Schaffung des Belüftungsraums liegen.

Anlage 7, Fußnote 1
U.a. auf Dächern großer Nichtwohngebäude müssen häufig nicht brennbare Dämmstoffe eingesetzt werden. Diese sind nicht unbeschränkt in einer Wärmeleitfähigkeit <= 0,035 W/(mK) verfügbar. Auch für solche Dämmstoffe erscheint es also zielführend, auf eine zuläs-sige Wärmeleitfähigkeit von <= 0,045 W/(mK) abzustellen. Auf diese Weise lassen sich auf-wendige Befreiungsanträge vermeiden.

Bundesingenieurkammer
Berlin, 28. Juni 2019

Runde Sache! Ingenieurtalente bei bundesweitem Schülerwettbewerb ausgezeichnet

Runde Sache! Ingenieurtalente bei bundesweitem Schülerwettbewerb ausgezeichnet 150 150 Bundesingenieurkammer

Am 14. Juni 2019 zeichneten die Ingenieurkammern in Berlin die besten Teams des bundesweiten Schülerwettbewerbs „Junior.ING“ aus. Die ersten Preise gehen in diesem Jahr ins Saarland und nach Baden-Württemberg. 

Das Wettbewerbsthema lautete: „Achterbahn – schwungvoll konstruiert“. Deutschlandweit waren Mädchen und Jungen aufgerufen, eine Kugelbahn nach ingenieurtechnischen Kriterien zu planen und zu bauen. Insgesamt beteiligten sich fast 4.600 Schülerinnen und Schüler. Sie investierten rund 40.000 Arbeitsstunden. Durchschnittlich stecken in jeder Achterbahn etwa 23 Stunden Bauzeit – so viel wie nie zuvor. 

MinDir’n Christine Hammann vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) würdigte die Bedeutung des Nachwuchspreises: „Der Schülerwettbewerb „Junior.ING“ gibt der jungen Generation die Möglichkeit zu zeigen, was in ihr steckt. Es ist beeindruckend zu sehen, wie kreativ und engagiert die Schülerinnen und Schüler ihre Ideen auch in diesem Jahr ausgearbeitet haben. Das BMI unterstützt den Schülerwettbewerb ‚Junior.ING‘ sehr gern, denn es ist ein tolles Projekt zur Berufsorientierung und somit zur Förderung des Ingenieurnachwuchses in Deutschland.“

„Die Aufgabenstellung war dieses Mal eine besondere Herausforderung, die die Teams hervorragend gemeistert haben“, sagte Dipl.-Ing. Ingolf Kluge, Vizepräsident der Bundesingenieurkammer. „Wenn ich mir die Ergebnisse anschaue, freue ich mich auf die zukünftigen Ingenieurgenerationen. Ich hoffe, dass wir mit diesem Wettbewerb wieder viele Schülerinnen und Schüler für unseren faszinierenden Beruf begeistern konnten“, so Ingolf Kluge.

1. Platz in der Alterskategorie I (bis Klasse 8):
In dieser Kategorie sicherten sich Timm Sauter und Elias Sauter mit ihrer Achterbahn „6 on the beach“ den ersten Platz. Beide besuchen die Realschule in Schömberg (Baden-Württemberg).

1. Platz in der Alterskategorie II (ab Klasse 9):
Bei den Teilnehmenden ab Klasse 9 ging der erste Platz an Julian Schwaiger und Nils Reiss von der Montessori Gemeinschaftsschule, Friedrichsthal (Saarland). Ihr Modell trägt den Namen „golden snitch“.

Auch Dipl.-Ing. Ellen Petersson von der Deutschen Bahn AG hat die Zukunft im Blick: “ Mit dem DB Sonderpreis möchten wir junge Mädchen dazu animieren, ihre Kreativität und Technikbegeisterung zu behalten und diese auch bei der Berufswahl, vorzugsweise bei der Deutschen Bahn, zu berücksichtigen.“

Der Anteil der teilnehmenden Schülerinnen am Wettbewerb „Junior.ING“ stieg auch in diesem Jahr erneut an und lag bei beachtlichen 38,3 Prozent.

Sonderpreis der Deutschen Bahn für ein besonders gutes Mädchen-Team:
Über diese Auszeichnung konnten sich Sarah Hermle und Oana Marc von der Realschule in Schömberg (Baden-Württemberg) freuen.  Für ihr Modell „ANTHEA“ erhielten sie den Sonderpreis der Deutschen Bahn.

Ausgewählt wurden die Preisträgerinnen und Preisträger von einer siebenköpfigen Jury unter dem Vorsitz von Prof. Dr.-Ing. Hans Georg Reinke. Die beiden ersten Plätze waren mit jeweils 500 € dotiert. Die nachfolgenden Plätze 2 bis 5 konnten sich über 400 €, 300 €, 200€ und 100 € freuen. Der Sonderpreis der Deutschen Bahn war mit 300 € dotiert.

Die drei bestplatzierten Modelle jeder Alterskategorie werden erstmals im Deutschen Technikmuseum ausgestellt. Zu sehen sind sie in der Zeit vom 18. Juni bis 18. Dezember 2019.

Der Bundeswettbewerb steht unter der Schirmherrschaft des Bundes­ministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Der Wettbewerb
Seit vielen Jahren begeistern die Schülerwettbewerbe der Ingenieurkammern Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und die Öffentlichkeit. Mit rund 5.000 Teilnehmenden gehört der Schülerwettbewerb zu einem der größten deutschlandweit. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler auf spielerische Art und Weise für Naturwissenschaft und Technik zu begeistern. Die Wettbewerbsthemen wechseln jährlich und zeigen so die Vielseitigkeit des Bauingenieurberufs. Auf diesem Weg werben die Kammern für den Ingenieurberuf, um damit langfristig dem Fachkräftemangel in den technischen Berufen entgegenzuwirken.

Der Bundeswettbewerb steht unter der Schirmherrschaft des Bundes­ministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Bildmaterial sowie weitere Informationen stellen wir Ihnen gerne kostenfrei zur Verfügung. Ab Freitagabend finden Sie hier Bilder zum kostenfreien Download.

Das Thema des Schülerwettbewerbs „Junior.ING“ 2019/2020 lautet: „Aussichtsturm- fantasievoll konstruiert.“

Schülerwettbewerb „Junior.ING“ geht ins Finale

Schülerwettbewerb „Junior.ING“ geht ins Finale 150 150 Bundesingenieurkammer

Am 14. Juni 2019 ehren die Ingenieurkammern zum 14. Mal die besten Nachwuchsingenieurinnen und Nachwuchsingenieure Deutschlands. Bundesweit waren Schülerinnen und Schüler aufgerufen, zu planen und zu bauen. Das diesjährige Thema lautete: „Achterbahn – schwungvoll konstruiert“. In die mehr als 1.700 eingereichten Modelle investierten die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich jeweils 23 Stunden Bauzeit, so viel wie nie zuvor.

In den vergangenen Monaten hatten bereits die teilnehmenden Ingenieurkammern der Länder ihre Sieger gekürt. Diese gehen nun in das Rennen um den bundesweiten Titel. Auf die Gewinnerinnen und Gewinner warten – neben Anerkennung und öffentlicher Aufmerksamkeit – auch wieder großartige Preise. Die Deutsche Bahn vergibt darüber hinaus einen Sonderpreis an ein besonders erfolgreiches Mädchenteam.

Der Bundeswettbewerb steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Schülerwettbewerb der Ingenieurkammern
Seit vielen Jahren begeistern die Schülerwettbewerbe der Ingenieurkammern Schüler, Lehrer und die Öffentlichkeit. Mit rund 5.000 Teilnehmenden gehört der Schülerwettbewerb zu einem der größten deutschlandweit. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler auf spielerische Art und Weise für Naturwissenschaft und Technik zu begeistern. Die Wettbewerbsthemen wechseln jährlich und zeigen so die Vielseitigkeit des Bauingenieurberufs. Auf diesem Weg werben die Ingenieurkammern für ihren Beruf, um damit langfristig dem Fachkräftemangel in den technischen Berufen entgegenzuwirken.

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