Allgemein

Umfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten

Umfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten 1396 1395 Bundesingenieurkammer

Auch in diesem Jahr erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) im Auftrag des AHO, der Bundesingenieurkammer (BIngK) und des Verbands Beratender Ingenieure (VBI) Daten zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieur- und Architekturbüros in Deutschland.

Ziel der Erhebung ist es, aussagekräftiges Datenmaterial zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Büros zu erhalten. Da es im Bereich der selbstständig tätigen Ingenieur- und Architekturbüros keine offiziell geführten Statistiken gibt, ist es umso wichtiger, eine eigene belastbare Datenbasis zu schaffen.

Die Befragung bezieht sich auf das abgeschlossene Wirtschaftsjahr 2019. Die Beantwortung nimmt etwa 10 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch. Mit Jahresabschluss bzw. BWA ist es einfach, alle Fragen zu beantworten.

Aus der Umfrage werden wichtige Kennzahlen für Büros mit ähnlichem Tätigkeitsschwerpunkt und gleicher Bürogröße abgeleitet. Darüber hinaus sind die Umfragedaten aber auch für den AHO-Stundensatzrechner wichtig, mit dessen Hilfe alle Ingenieurbüros Stundensätze kalkulieren können. Die Ergebnisse der Umfrage stellen wir Ihnen gerne auf Wunsch auch direkt und exklusiv zur Verfügung. Geben Sie hierfür einfach eine Mail-Adresse Ihrer Wahl an.

Mit einer separaten Umfrage wollen wir zudem Daten für Projekte gemäß HOAI 2013 auswerten, um dann Rückschlüsse auf die konkreten Auswirkungen des EuGH-Urteils zu den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu erhalten. Sie können die Fragebögen separat und unabhängig voneinander ausfüllen.

Bitte beteiligen Sie sich an der Umfrage, um eine möglichst breite Datenbasis zu erhalten. Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

Sie können online, per E-Mail oder per Post teilnehmen. In jedem Fall ist die Teilnahme freiwillig und anonym. Ihre Daten werden nach deutschen Datenschutzbestimmungen vertraulich behandelt und nicht weitergegeben. Die Befragung endet am 30. Juli 2020.

Herunterladen des PDF-Fragebogens: Umfrage Index 2019

Teilnahme per E-Mail: Bitte füllen Sie das PDF-Formular aus und schicken es per E-Mail an forschung@ifb.uni-erlangen.de

Teilnahme per Post: Das ausgefüllte und ausgedruckte Formular können Sie auch per Post an folgende Adresse senden: Institut für Freie Berufe, – Ingenieure und Architekten-, Marienstraße 2, 90402 Nürnberg.

Befragung zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils: ⇒ Umfrage für Projekte gemäß HOAI 2013

Coronakrise | Ergebnisse der Kurzumfrage zur aktuellen Situation von Ingenieurbüros (Update)

Coronakrise | Ergebnisse der Kurzumfrage zur aktuellen Situation von Ingenieurbüros (Update) 2560 1707 Bundesingenieurkammer

Aktuell verzeichnet bereits eine Mehrheit der Ingenieurbüros (75%) negative Auswirkungen der Corona-Epidemie. Das ergab eine aktuelle Umfrage von Bundesingenieurkammer (BIngK) und Bundesarchitektenkammer (BAK).

Ab dem 2. Halbjahr 2020 rechnen die mehr als 9.000 befragten Planerinnen und Planer jedoch mit einer weiteren deutlichen Verschlechterung der Lage und mit finanziellen Einbußen.

Während sich kleine Büros tendenziell häufiger mit akuten Liquiditätsproblemen konfrontiert sehen, geben mittelgroße und größere Büros häufiger an, nicht mehr ausgelastet zu sein. Die meistgenannten Folgen der Coronakrise sind abgesagte oder zurückgestellte Aufträge (46%), Verzögerungen im Genehmigungsprozess durch eine unterbesetzte öffentliche Verwaltung (33%) sowie Verzögerungen auf der Baustelle durch längere Lieferzeiten (25%), Personalengpässe der ausführenden Unternehmen (25%) oder die Umsetzung von Hygienevorschriften auf der Baustelle (20%).

Aus Sicht von Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer gilt es bereits jetzt Maßnahmen zu treffen, um die Zukunft der planenden Berufe über die kommenden Monate hinaus zu sichern und dafür zu sorgen, dass dringend benötigte Infrastruktur- und Hochbauprojekte nicht ins Stocken geraten.

Die Befragung fand im Zeitraum vom 6. bis 14. April 2020 als Online-Befragung statt. Die Umfrage wurde gemeinsam von Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer bei dem Marktforschungsunternehmen Hommerich & Reiß in Auftrag gegeben. Eingeladen waren alle selbstständig tätigen Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammern der Länder. In die Datenanalyse flossen insgesamt Angaben von 9.226 Befragten ein. Die Umfrage soll in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um die Politik mit ausreichend validem Datenmaterial zu unterstützen.

Runder Tisch Baumanagement von Autobahn GmbH und BMVI mit Beteiligung der BIngK

Runder Tisch Baumanagement von Autobahn GmbH und BMVI mit Beteiligung der BIngK 367 365 Bundesingenieurkammer

Um Baumaßnahmen auf den Autobahnen effektiver und effizienter durchzuführen, hat die Autobahn GmbH des Bundes zusammen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 21. April 2020 einen Runden Tisch mit hochrangigen Vertretern aus Wirtschaft, Verwaltung, Verbänden und Ingenieurkammern ins Leben gerufen.

Die Bundesingenieurkammer ist ebenfalls in dem mit wichtigen Stakeholdern besetzten Gremium vertreten. Gemeinsam sollen hier Vorschläge und Maßnahmenpläne entwickeln werden, um Instandhaltung und Ausbau beschleunigen und Staus verringern zu können. Im Zentrum steht die Frage nach praktikablen Lösungen, um schnelleres Bauen zu gewährleisten. Das Themenspektrum umfasst insbesondere technische, organisatorische und vertragliche Fragen rund um das Baumanagement bei der Autobahn. Die Vielzahl der Aufgaben wird zunächst in drei Projektgruppen bearbeitet. Die Beratungen starten im Mai 2020. Bis zum Sommer 2021 sollen greifbare und schnell umsetzbare Ergebnisse erzielt werden.

Corona | Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Arbeitsschutzstandards (Update)

Corona | Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Arbeitsschutzstandards (Update) 440 440 Bundesingenieurkammer

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Das betriebliche Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ist auch von Ingenieurbüros im Rahmen der betrieblichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beachten und umzusetzen. Die gesetzlichen Unfallversicherungen sind angehalten, die Umsetzung der Maßnahmen zu begleiten und zu überprüfen. Deren Umsetzung ist bei Haftungsfragen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung relevant und kann bei Nichteinhaltung und entsprechenden Folgeschäden bei Mitarbeitern als Arbeitsunfall behandelt werden was zur Haftung und Höherstufung bei der Unfallversicherung führen kann.

Coronavirus | gemeinsame Umfrage von Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer

Coronavirus | gemeinsame Umfrage von Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer 150 84 Bundesingenieurkammer

Die Corona-Epidemie geht derzeit mit deutlichen Einschränkungen für das Privatleben wie auch für die Wirtschaft einher.

Um die Folgen der Epidemie für Architekten, Planer und Ingenieure besser einschätzen und ein auf die Bedürfnisse der Kammermitglieder zugeschnittenes Beratungs- und Unterstützungsangebot bereitstellen zu können, haben sich die Architekten- und Ingenieurkammern der Länder unter Federführung von BAK und BIngK dazu entschlossen, eine Kurzbefragung unter ihren Mitgliedern durchzuführen.
Wenn Sie selbstständiger Ingenieur oder Planer sind, möchten wir Sie herzlich einladen, sich an dieser Befragung zu beteiligen. Die Beantwortung der Fragen wird ca. 10 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nehmen.

Die Befragung wird vom 06.04. bis zum 14.04.2020 als Online-Befragung durchgeführt.

Wir versichern Ihnen, dass Ihre Angaben vollständig anonymisiert, per ssl-Verfahren verschlüsselt und ausschließlich zum Zwecke dieser Untersuchung verwendet werden.

Coronavirus | Fördermaßnahmen der Bundesländer (Update 28.05.20)

Coronavirus | Fördermaßnahmen der Bundesländer (Update 28.05.20) 944 1059 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer stellt hier in Auszügen eine Übersicht über die aktuellen Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten der Länder v.a. für Freiberufler und KMU dar. Eine Gesamtübersicht für alle Länder können Sie hier herunterladen. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.


Baden-Würrtemberg

L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition
  • größere Unternehmen
  • Angehörige der Freien Berufe

Was bzw. wie wird gefördert?

  • individuelle Bürgschaften für Investitionsfinanzierungen in Anlage- und Umlaufvermögen zum Beispiel zur Gründung, Erweiterung, Modernisierung, Standortverlagerung oder Betriebsübernahme
  • In Verbindung mit Investitionen werden auch Betriebsmittelfinanzierungen verbürgt.


Bayern

LfA Förderbank Bayern

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, die mindestens 5 Jahre alt sind.

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Finanzierung des Investitions- und Betriebsmittelbedarfs
  • Darlehensmindestbetrag ist auf 75.000 EUR festgelegt, der Beteiligungsmindestbetrag auf 25.000  EUR.


Berlin

Investitionsbank Berlin

Wer wird gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU
  • mit Betriebsstätte in Berlin,
  • deren Existenzgründungsphase (3 Jahre) beendet ist.

Was bzw. wie wird gefördert?

1. Zuschüsse 5.000 EUR – Soforthilfe-Paket II

 

  • 5.000 EUR Zuschuss
  • maximal 5 Beschäftigte
  • 100 Mio. EUR stehen vorerst zur Verfügung

2. Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket I

Seit einigen Tagen können Sie zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren beantragen.
zum Förderprogramm Liquiditätshilfen BERLIN


Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden
  • Einzelunternehmen oder freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, Einzelunternehmer oder freiberuflich Tätige, die seit mindestens 5 Jahren (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der Umsatzerzielung) bestehen.
  • Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union
  • Größere mittelständische Unternehmen
  • Natürliche Personen und antragsberechtigte Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, die Gewerbeimmobilien und/oder gewerblich/freiberuflich genutzte Mobilien vermieten oder verpachten, sofern die Gewinnerzielung im Vordergrund steht

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • Gewerbliche Baukosten,
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.) in Verbindung mit Technologietransfer, sofern sie von dem Unternehmen zu Marktbedingungen erworben, nur von diesem Unternehmen genutzt und mindestens 3 Jahre auf der Aktivseite bilanziert werden und solange in der Betriebsstätte des Beihilfeempfängers verbleiben,
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
  • Warenlager und Betriebsmittel
  • Max. 25 Millionen pro Vorhaben


Hansestadt Bremen

Bremer Aufbau-Bank GmbH

Wer wird gefördert?

  • KMU und größere mittelständische Unternehmen mit einem Umsatz von grundsätzlich bis zu EUR 500 Mio
  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte im Land Bremen

Was bzw. wie wird gefördert?

 

  • Mitfinanzierung oder Verbürgung von Investitionen oder Betriebsmittel(-Krediten)
  • Mindestbetrag (BAB-Anteil) T€ 100


Freie Hansestadt Hamburg

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Wer wird gefördert?

  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU gem. EU-Definition) der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel),
  • freiberuflich und sonstige im Dienstleistungsgewerbe-Tätige sowie
  • natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen.
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen in Form von asset deals. Beim Erwerb einer tätigen Beteiligung durch ein Unternehmen oder eine natürliche Person muss der Erwerber grundsätzlich mindestens 10 % Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis innehaben. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
  • Immaterielle Vermögenswerte, z. B. Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-How oder nicht patentiertem Fachwissen. Diese müssen mindestens 3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden.
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (überwiegend zur Selbst- / Eigennutzung)
  • Betriebsmittel inkl. Warenlager
  • Maximal 750.000,- € pro Vorhaben, maximal 1.500.000,– € (in 3 Kalenderjahren) je Kreditnehmereinheit unter Berücksichtigung der jeweiligen Bürgschaftsobergrenze der BG


Hessen

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Wer wird gefördert?

  • freiberuflich Tätige
  • kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition ab 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Was bzw. wie wird gefördert?

 

  • Darlehen dienen zur Finanzierung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten (GuW Hessen – Wachstum Investitionen)
  • Betriebsmittel (GuW Hessen – Wachstum Betriebsmittel)


Mecklenburg-Vorpommern

Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH (BMV)

Wer wird gefördert?

  • Existenzgründer
  • kleinste, kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU
  • Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern, die zum Investitionsvorhaben zählen, einschließlich Grundstücke, Baunebenkosten und gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Warenlager, Sortimentserweiterung sowie Erweiterung oder Umstellung des Produkt- und/oder Dienstleistungsangebotes
  • Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteiles oder einer unternehmerischen Beteiligung, Auftragsvorfinanzierung, Anzahlungen für geleaste Wirtschaftsgüter
  • sonstige Betriebsmittel
  • Darlehenshöhe beträgt zwischen mindestens 20.000 EUR und maximal 500.000 EUR; Bei Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors beträgt die Darlehenshöhe bis zu 100.000 EUR


Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Kredit zur Liquiditätshilfe (geplant)
  • Förderung in Form eines Zuschusses des Landes für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten (geplant)


Nordrhein-Westfalen

NRW.Bank

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. €, Gründer und Freiberufler

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Hilfe bei Liquiditätsengpässen
  • Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen
  • Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank
  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW bis 2,5 Mio €


Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) gemäß der jeweils gültigen EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • MidCap-Unternehmen sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler

Was bzw. wie wird gefördert?

  • mittel- und langfristiger Betriebsmittelbedarf


Saarland

Saarländische Investitionskreditbank AG

Wer wird gefördert?

  • Existenzgründer und -festiger im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe
  • Freiberuflich Tätige, z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten
  • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen.
  • Natürliche Personen und antragsberechtigte Unternehmen sowie Freiberufler, die Gewerbeimmobilien und/oder gewerblich/freiberuflich genutzte Mobilien vermieten oder verpachten.
  • Unternehmen

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • gewerbliche Baukosten,
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Immaterielle Vermögensgegenstände in Verbindung mit Technologietransfer,
  • Bei der Förderung von Gründern und jungen Unternehmen bis zu fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind alle Formen der Existenzgründung förderfähig.
  • Im Rahmen von Nachfolgeregelungen wird die Unternehmensübernahme und der Erwerb oder die Aufstockung einer tätigen Beteiligung gefördert
  • Bei etablierten Unternehmen (ab fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ist der Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen in Form von asset deals förderfähig;
  • extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei Erschließung neuer Märkte oder Einführung neuer Produktionsmethoden sicherstellen,
  • Kosten für Messeteilnahmen
  • förderfähige Kreditbetrag beträgt maximal 2 Mio. EUR pro Vorhaben


Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) | Bürgschaftsbank

Wer wird gefördert?

  • U.a. Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten und Sitz bzw. Betriebsstätte in Sachsen

Was bzw. wie wird gefördert?

  • zinsloses Darlehen bis zu einer Höhe von 50.000, – € mit einer Laufzeit von 8 Jahren, wobei die ersten drei Jahre tilgungsfrei bleiben (geplant)
  • Erhöhung der maximalen Bürgschaftshöhe auf 2,5 Mio. EUR
  • Beschleunigung des Bewilligungsprozesses
  • Verbürgung von bis zu 80% der Kredithöhe (Bisher 60%)
  • Zusagen von „Express-Liquiditäts“-Bürgschaften bis 500.000 EUR innerhalb eines Arbeitstages

Update 24.03.2020: Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat die Möglichkeit eingeräumt, Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich auf Null Euro zu reduzieren. Bereits gezahlte Beträge können daher erstattet oder mit anderen Posten verrechnet werden. Ein Musterantrag ist hier hinterlegt.


Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Investitionen, im Falle von Grundstücken und Gebäuden in Höhe von bis zu 10 Prozent der Darlehenssumme,
  • Kosten für die Vorfinanzierung von Aufträgen,
  • Betriebsmittel und Betriebsausgaben,
  • Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Innovationen
  • Darlehen zwischen mindestens EUR 25.000 und maximal EUR 1,5 Millionen


Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Wer wird gefördert?

  • Existenzgründer
  • kleine oder mittlere Unternehmen

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Finanzierung von Investitionen
  • bei Liquiditätsbedarf
  • Darlehen zwischen 25.000 EUR und 250.000 EUR pro Vorhaben


Thüringen

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Angehörige der Freien Berufe

Was bzw. wie wird gefördert?

  • Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Werte,
  • Innovationen und Markteinführungen,
  • Unternehmensanteile erwerben,
  • laufende Betriebsausgaben sowie
  • bestehende Verbindlichkeiten umschulden
  • Darlehens beträgt bis zu EUR 5 Millionen

Coronavirus | Wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung für Ingenieurbüros (Update)

Coronavirus | Wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung für Ingenieurbüros (Update) 700 700 Bundesingenieurkammer

Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehenden Folgen betreffen auch Ingenieurbüros. Gerade kleine und mittlere Unternehmen müssen mit wirtschaftlichen und finanziellen Einbußen rechnen (siehe dazu auch unsere Umfrageergebnisse).

Die Bundesregierung steht in permanentem Austausch mit den Freiberuflerorganisationen zu der Frage, welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden müssen. Auch die Bundesingenieurkammer und Länderingenieurkammern waren und sind in diesen Abstimmungsprozess aktiv eingebunden (siehe dazu auch unsere Pressemeldung).


Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 23. März 2020 umfassendes Maßnahmenpaket für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt. Die im Kabinett beschlossenen Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen finden Sie hier. Die Bundesländer haben zwischenzeitlich gleichfalls massive Förderungsmaßnahmen eingeleitet.


Wie und wo gibt es Hilfsangebote für KMU und die Freien Berufe?

Zur Information von Unternehmen, insbesondere KMU, hat das BMWi eine Hotline eingerichtet, die Mo-Fr. von 9-17 Uhr unter 030 / 186151515 zur Verfügung steht. Zudem wurde eine Hotline zu Fördermaßnahmen unter 030 / 1816158000 eingerichtet.

Coronavirus | Rechtliche Hinweise für Ingenieurbüros (Update)

Coronavirus | Rechtliche Hinweise für Ingenieurbüros (Update) 400 295 Bundesingenieurkammer

Das Coronavirus hat sich in vielen Ländern rund um den Globus verbreitet. Inzwischen sind immer mehr Unternehmen und Büros sind in unterschiedlicher Weise von Einschränkungen betroffen.

Mit dem Hinweispapier der BIngK soll – soweit möglich – zur Beantwortung verschiedener Fragen beigetragen werden. Eine individuelle rechtliche Beratung kann und soll hierdurch jedoch nicht ersetzt werden.

Coronavirus | Bundesingenieurkammer fordert schnelle und unbürokratische Hilfe für Ingenieurbüros

Coronavirus | Bundesingenieurkammer fordert schnelle und unbürokratische Hilfe für Ingenieurbüros 1031 1032 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer fordert mehr Soforthilfeprogramme für Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige. Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehenden Folgen betreffen auch Ingenieurbüros. Gerade kleine und mittlere Unternehmen müssen mit wirtschaftlichen und finanziellen Einbußen rechnen.

„Einige Bundesländer haben bereits reagiert und Soforthilfeprogramme aufgelegt. Davon braucht es aber dringend mehr“, so Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer.

„Bei unseren Kammern melden sich verstärkt kleine Büros, die über wenig bis keine Kapitaldecke verfügen. Ein Auftragsstopp – sei es nun, weil sie selbst ‚lahmgelegt‘ werden oder sei es, weil es auf der Auftraggeberseite ‚hakt‘ – kann für sie unter Umständen schon die Insolvenz bedeuten“, führte Hans-Ullrich Kammeyer weiter aus. Wichtig
seien daher schnell mehr verfügbare Töpfe, die ohne viel Bürokratie Hilfe bieten. „Wenn also ein Büro von heute auf morgen nicht mehr wie gewohnt arbeiten kann, müssen umgehend Mittel zur Verfügung stehen, die drohende Ausfälle quasi von heute auf morgen auffangen“, sagte der Präsident der Bundesingenieurkammer.

Es sei wichtig, trotz der aktuellen Situation heute schon an morgen zu denken. „Denn wenn uns jetzt die Planungskapazitäten wegbrechen, können nach der Coronakrise viele wichtige und dringend benötigte Infrastruktur- und Hochbauprojekte nicht realisiert werden“, betonte Hans-Ullrich Kammeyer.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt sei, dass die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Auftraggeber auch im Hinblick auf die Prozesse gewährleistet sein müsse. Dass Mittel zur Verfügung stehen, reiche an dieser Stelle nicht. Es müsse sichergestellt werden, dass ausstehende Rechnungen auch beglichen werden. Dies sei bereits jetzt im Alltag vieler Ingenieurbüros ein Problem.

Inzwischen wurden 50 Milliarden Euro Soforthilfen für kleine Unternehmen auf den Weg gebracht. Bundes-finanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 23. März 2020 umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.

Die nächsten Schritte:

  • Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. März 2020, das Maßnahmenpaket beschlossen.
  • Am Freitag, 27. März 2020, hat der Bundesrat das Hilfspaket ebenfalls verabschiedet. Das Geld soll jetzt zügig zur Verfügung stehen.

Die Bundesingenieurkammer hat darüber hinaus eine Übersicht diverser Hilfsangebote zusammengestellt.

Zur Information von Unternehmen, insbesondere KMU, hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Hotline eingerichtet, die Mo-Fr. von 9-17 Uhr unter 030 / 186151515 zur Verfügung steht. Zudem wurde eine Hotline zu Fördermaßnahmen unter 030 / 1816158000 eingerichtet.

Vergabe von Planungsleistungen | Empfehlungen von BIngK und BAK

Vergabe von Planungsleistungen | Empfehlungen von BIngK und BAK 1633 1634 Bundesingenieurkammer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4.7.2019 entschieden, dass eine verbindliche Festschreibung von Mindest- und Höchstsätzen durch den Gesetzgeber gegen EU-Recht verstößt. Nach Auffassung des Gerichts können die verbindlichen Mindestsätze der HOAI jedoch grundsätzlich geeignet sein, die Qualität von Planungsleistungen in Deutschland zu sichern.

Es fehle lediglich an einer kohärenten Regelung, da Planungsleistungen auch von Personen erbracht werden dürften, die ihre fachliche Qualifikation nicht nachgewiesen haben. Vor allen Dingen hat der EuGH in keiner Weise die in der HOAI enthaltenen Honorarsätze der Höhe nach beanstandet. Zusammengefasst folgt hieraus, dass bei der Vergabe von Planungsleistungen im Grundsatz an der bisherigen Praxis festgehalten werden kann und im Sinne einer dauerhaften Qualitätserhaltung auch festgehalten werden sollte, auch wenn Angebote nicht nur deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil sie unterhalb der bisherigen HOAI-Mindestsätze liegen.

Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer haben gemeinsam folgende Empfehlungen zur Vergabe von Planungsleistungen nach dem Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI erarbeitet:

Die Architekten- und Ingenieurkammern unterstützen und beraten private und öffentliche Auftraggeber kostenlos bei der Umsetzung.

Auftragswertberechnung: Legen Sie sowohl für die Auftragswertberechnung als auch für den damit korrespondierenden tatsächlichen Auftragswert weiterhin die Honorarberechnungsparameter als auch die Honorarsätze der HOAI zugrunde. Für die Einordnung eines Vorhabens in die Honorarzone ist eine Punkte-bewertung erforderlich, die eine Ermittlung des Schwierigkeitsgrades voraussetzt. Da die HOAI selbst hierfür keine abschließende Anleitung liefert, wird auf einschlägige Bewertungstabellen verwiesen.

Festpreisvergabe: Nutzen Sie (auch bei Ausschreibungen im Unterschwellenbereich) die Möglichkeit zur Festpreisvergabe nach § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV, um den Grundsatz des Leistungswettbewerbs bei der Vergabe von Planungsleistungen bestmöglich umzusetzen. In diesem Fall erfolgt die Wertung der Angebote nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien.

Vorrang des Leistungswettbewerbs: Sofern Sie die Festpreisvergabe nicht nutzen, achten Sie gleichwohl darauf, dass der Preis bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien weiterhin nur eine untergeordnete Rolle spielt. Wegen des Grundsatzes des Leistungswettbewerbs darf er auch künftig kein wesentliches Kriterium sein. Die in der Rechtspraxis weit verbreitete Empfehlung einer Einstufung des Preises mit 10 % bei der Vergabe von Planungsleistungen bleibt somit aktuell.

Angemessene Honorierung: Legen Sie auch bei gegebenenfalls niedrigen Honorarangeboten insgesamt auf eine angemessene Honorierung wert, um auch mittel- und langfristig zu einer qualitativ hohen Planerlandschaft nicht nur in Metropolregionen, sondern auch im ländlichen Raum beizutragen. Stimmen Sie sich hierzu auch mit Ihren Rechnungshöfen und Prüfungsämtern ab. Diesen wird oftmals zu Unrecht unterstellt, ausschließlich auf das kurzfristig billigste Angebot zu setzen. Eine angemessene Honorierung schreibt § 77 Abs. 2 VgV ausdrücklich für den Fall vor, dass der Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen verlangt. Maßstab für die Angemessenheit ist auch nach dem Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze die HOAI. Hierbei sollte nicht ausschließlich auf den unteren Rahmen („Mindestsatz“) abgestellt, sondern in der Regel vom mittleren Wert ausgegangen werden.

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Gehen Sie daher mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten (§ 60 VgV) kritisch um und setzen Sie die Aufgreifschwelle nicht zu niedrig an. Denken Sie daran, dass der Gesetzgeber einen guten Grund hatte, die auf wissenschaftlicher Basis ermittelten Honorartabellen der HOAI insgesamt als angemessene Preisspanne und die jeweils unteren Rahmen („Mindestsätze“) als Auskömmlichkeitsgrenze anzusehen. Angebote unterhalb der unteren Rahmen können daher nur in begründeten Ausnahmefällen ein Auskömmlichkeitstestat erhalten. In der Regel sollte auf solche Angebote der Zuschlag nicht erteilt werden. Vergleichen Sie die sich ergebenden Stundenhonorare zum Beispiel mit denen von Rechtsberatern, IT-Dienstleistern oder auch dem Handwerk. Verlangen Sie bei niedrigen Honorarangeboten von Planern im Zweifel eine gesonderte Bescheinigung der Berufshaftpflichtversicherung.

Planungswettbewerbe als Chance begreifen: Nutzen Sie so oft wie möglich den Planungswettbewerb als das in vielen Fällen besonders geeignete Instrument zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. Das Planerhonorar knüpft üblicherweise an den Baukostenumfang an und der Wettbewerb ermöglicht die Auswahl des insgesamt wirtschaftlichsten Ergebnisses. Nach § 78 Abs. 1 VgV gewährleisten Planungswettbewerbe die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. § 78 Abs. 2 Satz 4 VgV verpflichtet daher den öffentlichen Auftraggeber zu prüfen, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden sollte. Ebenso verweist § 52 UVgO im Unterschwellenbereich auf die Möglichkeit des Planungswettbewerbs, der hier auch als Einladungswettbewerb organisiert werden könnte.

Der jedenfalls derzeit noch weit überwiegende Anteil der öffentlichen Vergaben betrifft die sogenannte Unterschwellenvergabe. Die hier bestehenden größeren Gestaltungsmöglichkeiten sollten genutzt werden, um zu für alle Beteiligten möglichst unbürokratischen und effizienten Verfahren zu gelangen.

In Fällen, in denen die Freiheiten im Unterschwellenbereich zu Unsicherheit über die Ausgestaltung eines ange-messenen Vergabeverfahrens führen, können die nachfolgenden Leitlinien zugrunde gelegt werden:

Bekanntmachung: Die Art der Bekanntmachung ist vorbehaltlich länderspezifischer Sonderregelungen grundsätzlich frei wählbar und kann von einer Aufforderung an eine Reihe potenzieller Auftragnehmer – z.B. auf der Basis vorliegender Initiativbewerbungen – über eine Presseinformation, eine Zeitungsanzeige, die Ver-öffentlichung auf dem eigenen Internetportal bis hin zu einer Veröffentlichung auf einschlägigen Vergabeplattformen gehen. Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine zu breite Streuung die Chancen regional ansässiger, junger und kleiner Büros schmälert. Die Formulierung eines regionalen Zulassungsbereichs ist allerdings auch bei Unterschwellenvergaben unzulässig.

Mindestanforderungen: Entscheidend für eine chancengleiche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ist, dass die geforderten Nachweise präzise die Mindestanforderungen beschreiben, die damit im Sinne von Ja-Nein-Kriterien abprüfbar sind, im ersten Schritt aber keiner weiteren Wertung oder Gewichtung unterzogen werden. Art und Umfang der geforderten Referenzen bzw. Anforderungen an die Bewerber sind aus der konkreten Aufgabe abzuleiten und müssen in Relation zum Auftragsgegenstand stehen. Der Nachweis von Präqualifizierungen sollte ausdrücklich zugelassen werden.

Referenzen: Es sollten nicht mehr als ein bis zwei Referenzprojekte gefordert werden. Das Investitionsvolumen der Referenzprojekte wird als akzeptabel angesehen, wenn es 50 % des zu vergebenden Auftrags erreicht. Eine zeitliche Eingrenzung nachzuweisender Referenzobjekte macht wenig Sinn, da im Zuge von Baumaßnahmen erworbene Erfahrungen lange Bestand haben.

Anforderungen an Büro und technische Ausstattung: Sofern auftragsrelevant, z.B. sofern terminlich begründet, ist es denkbar, eine Erklärung über die im Büro für die Bewältigung der Aufgabe zur Verfügung stehenden Mitarbeiter zu verlangen. Für Aufträge unterhalb des Schwellenwertes sind in der Regel ein bis zwei Mitarbeiter zusätzlich zum Büroinhaber als ausreichend anzusehen. Die Forderung nach einer höheren Mitarbeiterzahl stünde in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag des Auftrags. Da der – jederzeit aufrüstbaren – technischen Ausstattung eines Büros als Vergabekriterium keine wesentliche Rolle zukommt, sollte auf diesen Punkt verzichtet werden.

Losverfahren: Andere als die aufgeführten Unterlagen lassen inhaltlich keine weiteren Erkenntnisse über die
Bewerber erwarten und führen nur zu unverhältnismäßigem Aufwand bei allen Beteiligten. Bei den aufgeführten Beispielen ergeben sich damit Kriterien, die eine Vielzahl von Büros erfüllen können und die daher kaum vergaberelevant sein werden. Interessenten wird aber auf diese Weise signalisiert, ob ihre Bewerbung überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann. Alle Bewerber, die die hier genannten Nachweise erbringen können, haben die grundsätzlich erforderliche fachliche Qualifikation und können in der Verhandlung im Hinblick auf die individuelle
und auch differenzierter zu beurteilende Qualität der Referenzen beurteilt werden. Für die Verhandlung wird im Allgemeinen eine Zahl von maximal fünf Teilnehmern als sinnvoll anzusehen sein. Sofern die Zahl qualifizierter
Bewerber deutlich überschritten wird, empfiehlt sich die Zwischenschaltung eines Losverfahrens. Wenn mit dieser Option gerechnet wird, kann es sinnvoll sein, ein oder zwei Teilnehmer vorab auszuwählen und in der Bekannt-machung zu benennen.

Gewichtung der Zuschlagskriterien: Die Zuschlagskriterien stellen die für die Vergabe entscheidenden Kriterien dar und kommen damit in der abschließenden Verhandlung zum Tragen. Die hier genannte Gewichtung ist nicht mehr nachträglich korrigierbar, bedarf also sorgfältiger Überlegung. Von der Sache her ist es geboten, den Schwerpunkt auf leistungsbezogene Kriterien zu legen, da das Gebäude als langfristiges Ergebnis das Vergabe-verfahren und damit Verfahrensfragen und formale Aspekte überdauert. Dies kann alternativ die Gewichtung eines Wettbewerbsergebnisses sein oder die Bewertung von Lösungsskizzen, die für die Verhandlung erarbeitet und vorgestellt werden, oder die Bewertung realisierter Referenzprojekte. Dabei kommen Kriterien wie ästhetische Qualität, Funktionalität sowie Wirtschaftlichkeit und Kosteneinhaltung in Frage. Wird keins dieser leistungs-bezogenen Kriterien herangezogen, so bleibt als wesentliches Zuschlagskriterium die Projektorganisation, also die Bewertung des vorgesehenen Projektverantwortlichen, ggf. des weiteren vorgesehenen Personals, der Vertrautheit mit Baumaßnahmen der öffentlichen Hand, Angaben zur Objektüberwachung sowie der Umgang mit Leistungs-störungen und Nachträgen. Für das Planerhonorar als letztem Zuschlagskriterium gelten die oben genannten
Empfehlungen.

Transparenz: In der Bekanntmachung sollten die Schritte des Verfahrens in der gebotenen Kürze aber auch soweit erschöpfend beschrieben werden, dass die Bewerber dem Sinn nach wissen, wie das Auswahlverfahren konzipiert ist. Die Beurteilung von Referenzen erfordert im Übrigen immer ein qualifiziert besetztes Gremium. Der Versand der Niederschrift mit der Begründung der getroffenen Auswahl und der tabellarischen Aufstellung der Honorarangebote ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens, dient der Transparenz und schützt auch den Auftraggeber vor ungerechtfertigten Mutmaßungen und Vorwürfen.

Aufwand reduzieren: Mit dem oben skizzierten Auswahlverfahren wird der Aufwand auf Seite der Teilnehmer wie der Vergabestelle auf einem vertretbaren Maß gehalten und gleichzeitig eine klare Festlegung getroffen, wie viele Bewerber sich einer differenzierten Überprüfung unterziehen müssen. Durch das integrierte Losverfahren wird gleichzeitig auch kleinen Büros und Berufsanfängern eine faire Chance gegeben, ihre Qualifikation unab-hängig von quantitativen Aspekten (Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der technischen Ausstattung etc.) gegenüber etablierten und großen Büros zu beweisen.

    * = Diese Angaben benötigen wir, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

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