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Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen der Bundesregierung

Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen der Bundesregierung 1280 1280 Bundesingenieurkammer

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Klimaschutzprogramm 2030 den Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie mit einer Bepreisung von Treibhausgasen die auf der Weltklimakonferenz 2015 sowie die mit den europäischen Partnern vereinbarten Klimaschutzziele zu erreichen.

Diese werden derzeit im Rahmen von Gesetzespaketen in einer Vielzahl von Einzelgesetzen umgesetzt bzw. sind noch im Gesetzgebungsverfahren. Nachfolgend wird der aktuelle Gesetzgebungs- und Verordnungsstand in den für die Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren relevanten Regelungsbereichen dargestellt.

Klimaschutzgesetz (KSG)
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist am 17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 48, S. 2513 ff veröffentlicht worden und am 18. Dezember 2019, einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Das Gesetz legt als Bestandteil des Klimapakets der Bundesregierung das nationale Klimaschutzziel für 2030, eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 fest. Es schreibt verbindlich vor, wieviel CO2 jeder Bereich in jedem Jahr ausstoßen darf und legt damit jährliche Minderungspflichten für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall bis zum Jahr 2030 fest.

Es sieht u.a. die Einführung einer CO2-Bepreisung einerseits sowie eine Senkung der Stromkosten und eine Anhebung der Pendlerpauschale andererseits vor.

Für den Sektor Gebäude ist u.a. eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (siehe unten Ziffer 2.), eine Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie die Förderung der seriellen Sanierung im Gebäudebereich vorgesehen. Auch soll das Förderprogramm  „Energetische  Stadtsanierung“ aufgestockt und die „Energieberatung für Wohngebäude“ verbessert werden.

Werden die zulässigen Emissionsmengen überschritten, soll innerhalb von einem halben Jahr ein Sofortprogramm entwickelt werden, um die Einhaltung der Ziele zu erreichen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52, S. 2886 ff veröffentlicht worden und am 01.01.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird das Einkommensteuergesetz um § 35c EStG ergänzt, welcher bestimmte, abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen beschreibt, die steuerlich gefördert werden. Auch Kosten für Energieberater können künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen steuerlich abgesetzt werden.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR.

Das Gesetz enthält ferner eine Verordnungsermächtigung für den Erlass von Bestimmungen von Mindestanforderungen die bei energetischen Sanierungsmaßnahmen einzuhalten sind (siehe unten Ziffer 3.)

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (siehe oben Ziffer 2.) enthält in § 35c Absatz 7 EStG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Mindestanforderungen für energetische Einzelmaßnahmen sowie Anforderungen an die bestätigenden Fachunternehmen. Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV wurde am 07.01.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1, Seite 3 ff veröffentlicht und ist ab 01.01.2020 in Kraft.

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Als Fachunternehmen gelten auch Personen mit (sog. Energieberater), wenn diese mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der förderfähigen Maßnahmen beauftragt wurden. Auch die von Ingenieuren durchgeführte Planung und/oder Baubegleitung von derartigen Sanierungsmaßnahmen ist steuerlich förderfähig. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.03.2020 Muster für Bescheinigungen veröffentlicht, die von Fachunternehmen und Energieberater ausgestellt werden müssen, damit die Anspruchsberechtigten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend machen können.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in der Fassung vom 22.01.2020 ist derzeit noch nicht verabschiedet.

Der Entwurf führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.

Der Bundesrat hat am 20.12.2019 zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes eine Reihe von Änderungsempfehlungen beschlossen.

Darin fordert der Bundesrat u.a.:

  • einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen (S. 5);
  • die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien stärker als im GEG-Entwurf vorgesehen einzuschränken;
  • die ab dem 1. Januar 2026 vorgesehenen Beschränkungen zum Einbau und zur Aufstellung von Heizkesseln, die mit Heizöl beschickt werden, auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ zu erweitern;
  • strengere Anforderungen für Inspektionen, Stichproben und Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden (S. 17 ff);
  • den Energieausweis den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen (S. 19).

Zu den Änderungsempfehlungen hat sich die Bundesregierung in einer Stellungnahme vom 05.02.2020 geäußert. Darin lehnt die Bundesregierung es u.a. ab, einen kostenfreien Zugang zu den im GEG in Bezug genommenen Normen zu gewährleisten. Ferner lehnt sie eine gesetzliche Verpflichtung, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, ab. Außerdem hält sie es für erforderlich, Deswegen ist es erforderlich, dass die noch gebräuchlichen älteren Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 für nicht gekühlte Wohngebäude für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können.

Der Wirtschaftsausschuss hat sich am 04.03.2020 in einer öffentlichen Anhörung von geladenen Sachverständigen mit dem von der Bundesregierung geplanten Gebäudeenergiegesetz und der Stellungnahme der Bundesregierung befasst. Die Beratungen zum GEG dauern weiter an.

Stand: Mai 2020

Jahresumfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten 2018

Jahresumfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten 2018 1628 1628 Bundesingenieurkammer

Die Ergebnisse der Jahresumfrage zur wirtschaftlichen Situation der Ingenieure und Architekten liegen vor. Die Umfrage wurde von der Bundesingenieurkammer, dem Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sowie dem Verband Beratender Ingenieure (VBI) in Auftrag gegeben und Mitte 2018 vom unabhängigen Institut für Freie Berufe (IFB) durchgeführt.

Die Erhebung zu den wirtschaftlichen Kennziffern bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 2018 und wird jährlich durchgeführt.

Deutscher Brückenbaupreis 2020 | Sechs Bauwerke im Finale

Deutscher Brückenbaupreis 2020 | Sechs Bauwerke im Finale 872 873 Bundesingenieurkammer

Mit Bekanntgabe der sechs Finalisten im Wettbewerb um den Deutschen Brückenbaupreis 2020 haben der Verband Beratender Ingenieure VBI und die Bundesingenieurkammer die Endrunde im aktuellen Wettbewerb eröffnet. Die Jury wählte dafür auf einer ersten Sitzung im Oktober aus insgesamt 42 eingereichten Brücken die sechs schönsten und innovativsten Bauwerke für die finale Entscheidung aus – je drei in der Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken sowie in der Kategorie Fuß- und Radwegbrücken.

Für den Deutschen Brückenbaupreis 2020 in der Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken sind nominiert:

  • die Retheklappbrücke, Hamburg
  • die Brücke bei Schwaig im Zuge der A 3 bei Nürnberg und
  • die Elster-Brücke im Zuge der L 673 bei Neudeck, Land Brandenburg

Zur Begründung urteilt die Jury:
„Die Retheklappbrücke besticht durch eine innovative Konstruktion zur Lösung einer anspruchsvollen Aufgabe – die schiefwinklige Querung von Straße und Schiene im Hamburger Hafen. Die vierflügelige Klappbrücke ist aufgrund ihres neuartigen, wartungsarmen Schließmechanismus europaweit einzigartig.“

„Die Brücke bei Schwaig ist mit ihrer Leichtigkeit und Effizienz ein herausragendes Beispiel modernen Brückenbaus. Aufgrund seiner wartungsarmen integralen Bauweise und der Art der Ausbildung überzeugt das funktionale wie nachhaltige Bauwerk durch Einfachheit und Eleganz.

„Mit der Sanierung der Brücke über die Schwarze Elster bei Neudeck im südlichen Brandenburg gelang ein beispielgebender, behutsamer Bauwerksumbau, der nicht nur eine vollwertige Nutzung des Bauwerks sichert, sondern auch das ursprüngliche Erscheinungsbild der Stampfbeton-Bogenbrücke für die Nachwelt erhält.“

Um den Preis in der Kategorie Fuß- und Radwegbrücken konkurrieren:

  • der Trumpf-Steg Ditzingen
  • die Stuttgarter Holzbrücke an der Birkelspitze in Weinstadt
  • die König-Ludwig-Brücke in Kempten

In der Jurywertung heißt es:
„Der Trumpf-Steg ist eine hochelegante Brücke, deren Konstruktion – eine nur 20 mm dicke, doppelt gekrümmte Edelstahlschale – den virtuosen Umgang der Ingenieure mit Tragwirkungen und Fertigungsverfahren veranschaulicht und zugleich einen überzeugenden Bezug zu Ort und Bauherr schafft.“

„Die integrale Massivholzbrücke mit frei sichtbarem und nur konstruktiv geschütztem Holzüberbau betont ihren Anspruch auf nachhaltiges Bauen. Sie ist ein ebenso innovatives wie schönes Bauwerk. Mit ihrer sanft geschwungenen Gestalt fügt sie sich hervorragend in die Parklandschaft der Rems ein“.

„Die sanierte König-Ludwig-Brücke vereint in gelungener Weise Denkmalschutz und Anforderungen an eine moderne Holzbrücke. Fortschrittliche Ingenieurmethoden in Kombination mit experimentellen Versuchstechniken ermöglichen eine geschickte Symbiose aus Bautechnikgeschichte und moderner Stadtplanung.“

Aus den nominierten Bauwerken wählt die Jury Anfang 2020 die beiden Siegerbrücken aus. Zur feierlichen Preisverleihung am 9. März 2020 in Dresden erwarten VBI und Bundesingenieurkammer als Veranstalter des Wettbewerbs erneut mehr als 1.000 Gäste aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft. Bis dahin bleiben die Preisträger geheim.

Das Bundesverkehrsministerium fördert den Deutschen Brückenbaupreis und hat erneut die Schirmherrschaft übernommen.

Neues Jahrbuch der „Ingenieurbaukunst 2020“

Neues Jahrbuch der „Ingenieurbaukunst 2020“ 2560 2560 Bundesingenieurkammer

Vorgestellt wurde das neue Jahrbuch „Ingenieurbaukunst 2020 – Made in Germany“ im Rahmen des Symposiums „Design for Construction“ in Stuttgart am 22. November 2019. Hier übergab Prof. Dr.-Ing. Stephan Engelsmann, Vorstandsmitglied der Bundesingenieurkammer, das erste Exemplar des Jahrbuches an Lothar Fehn Krestas, MinDirig. im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Die neue Ausgabe des Jahrbuchs „Ingenieurbaukunst“ präsentiert wieder eine Auswahl der spektakulärsten aktuellen Bauprojekte „Made in Germany“. Die von einem wissenschaftlichen Beirat ausgewählten Bauwerke werden von den beteiligten Ingenieurinnen und Ingenieuren beschrieben, sodass die jeweils spezifischen Herausforderungen und die Lösungswege in Planung und Ausführung aufgezeigt werden. Somit stellt das Jahrbuch erneut einerseits eine Galerie der Spitzenleistungen deutscher Bauingenieurinnen und Bauingenieure dar und fungiert andererseits als Reflexionsfläche der aktuellen Debatten im Bauingenieurwesen.

Das Jahrbuch der Ingenieurbaukunst wird seit 2001 von der BIngK herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterstützt.

BIngK Kooperationspartner des 14. Bundeskongresses Öffentliche Infrastruktur in Berlin

BIngK Kooperationspartner des 14. Bundeskongresses Öffentliche Infrastruktur in Berlin 155 171 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer unterstützt auch in diesem Jahr das hochrangig besetzte Kongressformat des Behörden Spiegel. Der Bundeskongress findet am 04. Dezember 2019 in Berlin statt und richtet sich an Entscheider und Experten aus Ämtern, Fachbehörden, kommunalen Zweckverbänden, öffentlichen Unternehmen sowie Ministerien.

Eine effiziente, nachhaltige Infrastruktur ist der Schlüssel für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und für die Verwirklichung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Dazu bedarf es eines durchdachten Miteinanders der Verkehrsträger und des planvollen Ausbaus der Verkehrswege, der Bildungs- und der Kommunikationsinfrastruktur. Hier bieten sich unterschiedliche Strategien an.

Die Bundesingenieurkammer greift diesen Ansatz auf und unterstützt auch den diesjährigen Kongress als Themenpartner. Darüber hinaus nimmt Dr.-Ing. Werner Weigl, Leiter des AK Vergabe der Bundesingenieurkammer, als Diskutant am Fachforum I „Vergabe im Infrastrukturbereich – zukünftige Entwicklung VOB, VOL, HOAI“ teil.

Die BIngK zu Gast beim Politischen Abend des BFB in Brüssel

Die BIngK zu Gast beim Politischen Abend des BFB in Brüssel 147 99 Bundesingenieurkammer

Am 19.11.19 veranstaltete der Bundesverband der Freien Berufe BFB seinen traditionellen Politischen Abend in Brüssel. Neben den Mitgliedern des Präsidiums des BFB nahmen Europaabgeordnete, Vertreter der EU-Kommission und der Ständigen Vertretung Deutschlands in Brüssel sowie einzelner Landesvertretungen an dem Austausch teil.

Inhaltlich ging es dabei vor allem um die Rolle der Freien Berufe in der Europäischen Union, aber auch um aktuelle Herausforderungen wie die Umsetzung des EuGH-Urteils zur HOAI, Vertragsverletzungsverfahren wegen der mangelnden Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie bzw. des „Einheitlichen Ansprechpartners“ sowie weitere relevante Fragestellungen. Für die Ingenieure an dieser Stelle besonders relevant waren dabei zum Beispiel Punkte wie die Umsetzung des EuGH-Urteils gegen Österreich im Hinblick auf die Frage der zulässigen Höhe der Fremdkapitalbeteiligung oder aktuelle Entwicklungen rund um die Vorschläge, die die EU-Kommission im Rahmen ihres Dienstleistungspakets vorgeschlagen hat.

Für die BIngK nahmen Präsident Kammeyer, Hauptgeschäftsführer Falenski sowie der Europabeauftragte der BIngK, Böhme, der künftig auch die Freien Berufe im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) vertreten soll, an der Veranstaltung teil.

Bildquelle: BFB/Alexander Louvet

AHO-Herbsttagung 2019 | Bundesregierung bekennt sich zum Erhalt der HOAI als Rechtsverordnung

AHO-Herbsttagung 2019 | Bundesregierung bekennt sich zum Erhalt der HOAI als Rechtsverordnung 1995 1995 Bundesingenieurkammer

Auf der diesjährigen AHO-Herbsttagung am 19. November 2019 in Berlin stand die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 zu den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI im Fokus.

Der Unterabteilungsleiter für Bauwesen und Bauwirtschaft im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Ministerialdirigent Lothar Fehn Krestas, betonte in seinem Grußwort die Einigkeit der Bundesministerien, die HOAI als Rechtsverordnung auch zukünftig erhalten zu wollen. Er hob die wichtige Funktion der HOAI auch über die Vorgabe der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze hinaus für die Sicherung einer hohen Planungs- und Bauqualität im Sinne des Verbraucherschutzes hervor. Des weiteren unterstrich er, dass aufgrund des überschaubaren Zeitrahmens und im Hinblick auf das gemeinsame primäre Ziel, die HOAI als Rechtsverordnung zu erhalten, das Anliegen des BMI im Vordergrund stehe, sich auf die zur Umsetzung des EuGH-Urteils notwendigen rechtlichen Änderungen zu konzentrieren.

Ministerialrat Dr. Thomas Solbach vom federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) versicherte ebenfalls, dass in dem notwendigen Rechtsetzungsverfahren – abgesehen von den verbindlichen Honorarsätzen – die übrigen Vorgaben der HOAI soweit wie möglich beibehalten werden sollen. Verschiedene Fragen zur Ausgestaltung im Detail befänden sich derzeit in der Diskussion und würden mit den fachlich Beteiligten, darunter auch AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer intensiv diskutiert. Er stimmte zu, dass die notwendigen Anpassungen im kommenden Jahr 2020 umgesetzt werden sollen.

Der AHO-Vorstandsvorsitzende Dr.-Ing. Erich Rippert machte erneut deutlich, dass sich insbesondere die Leistungsbilder und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars als wertvolles Gerüst und Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland über mehr als 40 Jahre hinweg etabliert hätten. Sie bildeten einen rechtssicheren Rahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer. Es gelte nun, die HOAI kurzfristig und systematisch an die Vorgaben des EuGH anzupassen, und den notwendigen rechtlichen Rahmen für Vereinbarungen der Parteien weiterhin sicherzustellen.

Die Verbände und Kammern der Architekten und Ingenieure haben in einem gemeinsamen Positionspapier ihre Vorstellungen zur schrittweisen Anpassung der HOAI vorgelegt.

Im Rahmen der AHO-Herbsttagung wurden ebenfalls die wesentlichen Ergebnisse der von AHO, Verband Beratender Ingenieure (VBI) und Bundesingenieurkammer beim Institut für Freie Berufe (IFB) beauftragten Jahresumfrage „Wirtschaftliche Lage der Ingenieure und Architekten“ für das Jahr 2018 vorgestellt.

Erfolgreicher Auftakt | 1. Kongress zum Architekten- und Ingenieurrecht

Erfolgreicher Auftakt | 1. Kongress zum Architekten- und Ingenieurrecht 1603 1602 Bundesingenieurkammer

Am 15.11.19 fand an der Humboldt-Universität in Berlin der 1. Kongress zum Architekten- und Ingenieurrecht mit hochkarätigen Referenten statt. Neben aktuellen Entwicklungen und Fragestellungen rund um das neue Architekten- und Ingenieurrecht nahm das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) einen wesentlichen Raum ein. 

Die gut besuchte Veranstaltung richtete sich an Juristen, aber auch dezidiert an Planerinnen und Planer. 

In seinem Grußwort betonte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer, dass nach knapp zwei Jahren praktischer Erfahrung im Umgang mit dem novellierten Bauvertragsrechts der Zeitpunkt für einen Kongress zu diesem Thema genau richtig gewählt sei. Darüber hinaus unterstrich er erneut, dass der Grundleistungskatalog der HOAI auch im Vertragsrecht noch immer ein wichtiger Orientierungspunkt sei.

Die Bundesingenieurkammer unterstützte das Format als ideeller Partner.

Update | Trotz massiver Protest – Bundesrat stimmt BBiMoG zu

Update | Trotz massiver Protest – Bundesrat stimmt BBiMoG zu 400 266 Bundesingenieurkammer

Trotz massiver Proteste u.a. seitens der Bundesingenieurkammer, der Länderingenieurkammern sowie der Freien Berufe und der Hochschulrektorenkonferenz konnten die Berufsbezeichnungen ‚Bachelor Professional‘ und ‚Master Professional‘ nicht verhindert werden. In seiner Sitzung am 29. November 2019 hat Bundesrat der Einführung der neuen Berufsbezeichnungen zugestimmt.

Die Neuregelungen werden damit zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) und die Ingenieurkammern der Länder (LIngK) hatten unmittelbar vor der Entscheidung erneut eindringlich gefordert, Nachbesserungen am Regierungsentwurf des Gesetzes zur Moderni-sierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) vorzunehmen. Die geplanten neuen Berufsbezeichnungen ‚Bachelor Professional‘ und ‚Master Professional‘ sind aus Sicht der BIngK und der LIngK irreführend und erhöhen keinesfalls die Attraktivität der beruflichen Bildung.

Folgende Gründe sprechen dabei gegen diese an die Hochschulabschlüsse angelehnten Bezeichnungen:

  • Abschlussbezeichnungen müssen transparent, klar und eindeutig sein! Durch den vorgeschlagenen Novellierungsentwurf werden jedoch ganz unterschiedliche Bildungswege mit fast identischen Bezeichnungen belegt. Dies erzeugt Intransparenz und schafft Unklarheit bei der Berufsorientierung
    Jugendlicher, aber auch in Stellenausschreibungen und generell bei der Personalsuche und -besetzung.
  • Mit der Einführung dieser Abschlussbezeichnungen wird die Kompetenzverteilung im föderalen System der Bundesrepublik verletzt, denn die Bezeichnungen „Bachelor“ und „Master“ stellen ausschließlich hochschulische Abschlussbezeichnungen dar, die in die Kompetenz der Länder fallen; ein von der Kultusministerkonferenz eingeholtes Rechtsgutachten kommt mit großem Nachdruck zu dem gleichen Ergebnis. 
  • Die Änderung der Bezeichnung der Fortbildungsstufen in „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ führt keinesfalls zu einer Aufwertung der beruflichen Fortbildung gegenüber Hochschulabschlüssen. Eher ist ein gegenteiliger Effekt abzusehen: Die Anlehnung an den Hochschulbereich bei der Titelbezeichnung berücksichtigt nicht den Praxisbezug der Fortbildung, schwächt eingeführte Marken wie den Fachwirt und suggeriert wechselinteressierten Studierenden, die berufliche Bildung sei eine Art „Auffangbecken“ oder „Ersatzmaßnahme“.

Aus Sicht von BIngK und LIngK ist es der falsche Weg, Ungleichheit zwischen den Bildungswegen abbauen zu wollen, indem die Verschiedenheit von hochschulischer und beruflicher Bildung gezielt verwischt wird. Dies hätte zur Folge, dass gerade im europäischen Kontext konstant Missverständnisse zu Lasten von Absolventinnen und Absolventen sowie Unternehmen entstehen, werden Bachelor und Master doch ganz eindeutig als Hochschul-abschlüsse wahrgenommen und europaweit lediglich von hochschulischen Einrichtungen vergeben.

BIngK kooperiert mit Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen

BIngK kooperiert mit Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen 1627 1627 Bundesingenieurkammer

Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen ist Teil von „Mittelstand-Digital“, der Förderinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Als neutrale Stelle informiert es vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe über die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung.

Durch die Kooperation können die rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieure, die bundesweit von den Ingenieurkammern vertreten werden, von dem praxisbezogenen Informations- und Erfahrungsaustausch rund um die Digitalisierung profitieren. Ziel dabei ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelständischen Ingenieurbüros zu stärken.

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